Rückzahlung von Altersvorsorgezulage wegen fehlender Zulagenberechtigung
In diesem Zusammenhang hat sich das FG auch mit der Frage befasst, wem das Fehlverhalten des Anbieters (fehlerhafte Beantragung der Zulage) bei nicht bestehender Zulagenberechtigung zuzurechnen ist.
Rückforderung der Zulage führte schon des Öfteren zu Problemen
Die Auszahlung der Zulagen bei einer Riester Rente erfolgt zunächst in einem standardisierten Verfahren. Dabei vertraut die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)" den Angaben in den Antragsformularen. Ob die Förderbedingungen eingehalten werden, prüft die Behörde erst später. Die Zulagenstelle hat dann 4 Jahre Zeit, um Zulagen wieder einzuziehen, wenn die Sparer sie nachweislich zu Unrecht bekommen haben. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Zulage beantragt wurde. In der Vergangenheit ist es z. B. schon vorgekommen, dass Rückbuchungen fälschlicherweise vorgenommen wurden, obwohl die 4-Jahres Frist verstrichen war. In diesem Zusammenhang stellt es für viele auch ein Ärgernis dar, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Zulagenberechtigung nicht vorliegen. Hier fühlt sich der Sparer oftmals vom Anbieter nicht gut genug beraten.
So auch im Rahmen eines Verfahrens beim FG Berlin-Brandenburg
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 6.7.2017, 10 K 10033/14, Haufe Index 11562118) erhielt die Klägerin die Auszahlung ihres Riester-Vertrages in Form einer Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 Abs. 3 EStG). Der Anbieter hatte in sämtlichen Altersvorsorgezulagenanträgen maschinell verschlüsselt angegeben, dass die Klägerin unmittelbar zulageberechtigt sei. Im Zuge ihrer Überprüfung stellte die zentrale Stelle fest, dass die Klägerin in 3 Jahren die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 10a Abs. 1 EStG nicht erfüllte. Sie forderte daher 3 Jahre nach Auszahlung des Altersvorsorgevermögens die Zulagen i. H. v. 3 x 154 EUR zurück.
Der Klägerin war der Auffassung, dass eine Rückforderung ihr gegenüber nicht zulässig sei, weil die Zulage jeweils vom Anbieter beantragt wurde und sie sich in den Details nicht auskenne und der Meinung gewesen sei, dass alles seine Richtigkeit habe.
FG hatte über zwei Punkte zu entscheiden
Das FG hatte sich neben der Frage, wem das Fehlverhalten des Anbieters zuzurechnen ist, auch damit zu befassen, nach welcher Vorschrift eine Rückforderung gegenüber dem Zulageberechtigten zulässig ist, weil § 90 Abs. 3 EStG hier nicht zur Anwendung kommen kann, da durch die bereits erfolgte Auszahlung die Zulage nicht vom Anbieter mittels Datensatz zurückgefordert werden kann. Das FG hat zwar darauf hingewiesen, dass für diese Fälle keine ausdrückliche Regelung über das Verfahren der Rückforderung existiert (anders als bei schädlicher Verwendung in § 94 Abs. 2 EStG); § 96 Abs. 1 EStG enthalte aber für die Zulage und die Rückzahlungsbeträge ausdrücklich die Anordnung, dass die für die Steuervergütung geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. Damit finde auch § 37 Abs. 2 AO sinngemäße Anwendung, wonach eine Zulage, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, zurückzuzahlen sei.
Fehlverhalten ist der ZfA nicht zuzurechnen
Nach Auffassung des FG steht der Rückforderung auch nicht entgegen, dass der Anbieter die Zulage fehlerhaft beantragt hat, weil die Klägerin sich die unzutreffenden Angaben ihres Anbieters in den Zulageanträgen entgegen halten lassen müsse. Die Klägerin sei mit dem Anbieter ihrer Wahl in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis getreten, welches unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch dem Zweck diente, der Klägerin zu einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge unter Einschluss der staatlichen Zulagen zu verhelfen. Der Anbieter traf damit auch die Verpflichtung, zu Gunsten der Klägerin alles zu tun, um den Vertragszweck zu fördern, wozu insbesondere die Beantragung der jährlichen Altersvorsorgezulagen unter zutreffender Angabe der Rahmendaten gehörte.
Diese Pflicht habe der Anbieter gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass er bei den Zulagebeantragungen eine unmittelbare Zulageberechtigung angab. Nach Auffassung des FG besteht aber keine Veranlassung der ZfA dieses Fehlverhalten zuzurechnen, weil sie den Anbieter weder ausgewählt bzw. mit ihm kontrahiert hat, noch seien sonst Umstände erkennbar, weshalb der ZfA ein etwaiges Fehlverhalten des Anbieters zuzurechnen sein sollte.
Revisionsverfahren anhängig
Das FG hat die Revision zugelassen, weil der Einwand, dass ein Fehlverhalten des Anbieters der ZfA zuzurechnen sei und nicht dem Altersvorsorgesparer, auch in zahlreichen weiteren, beim Finanzgericht noch anhängigen Verfahren erhoben wird. Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH über die anhängige Revision (Az. X R 35/17) entschieden hat.
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