Einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Zuwendung


Einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Zuwendung

Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Darüber hinaus begründet § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart.

In seinem Anwendungserlass vom 29.04.2008 hat das BMF ganz klar festgelegt, dass in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG alle Zuwendungen einzubeziehen sind (Rz. 13). Es kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht darauf an, dass sie beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Es werden also immer alle Sachzuwendungen der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterworfen, auch wenn der Empfänger z. B. in Deutschland nicht steuerpflichtig ist.

Der BFH sieht das ganz anders und hat dementsprechend gegen diese Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 57/11).

Zum einen begründet der BFH seine Entscheidung mit dem Wortlaut des § 37b EStG:

"… können die Einkommensteuer … mit einem Pauschsteuersatz … erheben."

Daraus folgert der BFH, dass der § 37b EStG erst dann zur Anwendung kommt, wenn Einkommensteuer entstanden ist. Von § 37b EStG werden also nur die Zuwendungen erfasst, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grund nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. § 37b EStG normiert keinen eigenständigen Einkünftetatbestand. Es zählen weiterhin nur die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 bis 24 EStG. In § 2 Abs. 1 EStG wird im Übrigen auch nicht auf § 37b EStG verwiesen. 

Zum anderen spielt für die Entscheidung des BFH die Systematik des Einkommensteuerrechts eine Rolle. Von der Einkommensteuer werden nur Einnahmen erfasst, die "aus" einer bestimmten Erwerbsgrundlage erzielt werden, indem eine Erwerbsgrundlage genutzt und daraus ein Gewinn oder ein Überschuss erzielt wird. § 37b findet sich im EStG jedoch im Kapitel "Steuererhebung". Und Steuererhebung setzt einkommensteuerbare Einkünfte voraus. Das Fazit des BFH: § 37b EStG setzt also das Entstehen der Einkommensteuer dem Grunde nach voraus; er ermöglicht lediglich die pauschalierte Festsetzung der Einkommensteuer und dient damit der Vereinfachung.

Darüber hinaus ergeben sich aus der Gesetzesbegründung ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass auch nicht einkommensteuerbare/einkommensteuerpflichtige Zuwendungen von § 37b EStG erfasst werden sollen. Die Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 geht vielmehr von einem grundsätzlich steuerpflichtigen Vorteil aus, dessen Wert oft schwer zu ermitteln ist. Zweck des § 37b EStG soll auch hiernach sein, dass die Bewertung des Vorteils der Zuwendungen durch eine pauschalierende Wertermittlung erleichtert werden soll.

Bei betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen kommt nach Ansicht des BFH die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls nur dann in Betracht, wenn die Zuwendungen beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 78/12).