Insoweit ist der Gesetzestext des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eigentlich eindeutig formuliert. Die jetzt vorliegende BFH-Entscheidung zu diesem Tatbestandsmerkmal der Pauschalierung zeigt jedoch, dass offensichtlich doch Klärungsbedarf bestand.
Der BFH präzisiert in seinem Urteil, was "betrieblich veranlasst" genau bedeutet (BFH Urteil vom 12.12.2013 - VI R 47/12). Danach sind betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. d. §§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG nur solche Zuwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine Pauschalierung der Einkommensteuer scheidet aus, wenn die Zuwendungen nicht betrieblich veranlasst sind.
Der BFH bestätigt die Ansicht der Vorinstanz, dass dem in § 37b EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "betrieblich veranlasst" eine eigenständige Bedeutung zukommt und kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliegt. Im Gegenteil: Von dem neu eingeführten § 37b EStG sollten gerade Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung erfasst werden. Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht des BFH aus den Gesetzesmaterialien: Auch danach sollten nur betrieblich veranlasste Geschenke und Zuwendungen von der Neuregelung erfasst werden (BT-Drucksache 16/2712, S. 55).
Privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) fallen nicht unter die Pauschalierung des § 37b EStG (BT-Drucksache 16/2712, S. 56).
Vorteile, die Arbeitnehmern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, sind kein Arbeitslohn – und sind deshalb nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einzubeziehen (BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 78/12).