Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder Lebenspartnern ab 2018
Hierfür sorgt das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017.
Bei der Heirat wird für jeden Ehegatten stets automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Dies entspricht dem bisherigen Verfahren.
Anlass für die Änderung in § 38b EStG ist die isolierte programmgesteuerte Bildung der Steuerklasse III bei Eheschließungen nicht beiderseits berufstätiger Ehegatten, wie sie in § 39 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 EStG zwar vorgesehen, jedoch technisch noch nicht umgesetzt werden konnte. Zur Erläuterung wurde im Antrag auf Steuerklassenwechsel in Zeile 18 eine entsprechende Fußnote 2 aufgenommen (Zeile 28).
Steuerklasse III auf gemeinsamen Antrag
Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel i. S. d. § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG. Die Ehegatten können somit im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln. Um in den Fällen, in denen die Heirat schon länger zurück liegt, angeben zu können, ob die Steuerklassenänderung rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat oder ab dem Folgemonat gelten soll, wurde der Antrag auf Steuerklassenwechsel in Zeile 19 und 20 um die hierfür notwendigen Angaben erweitert.
Für Wechsel in Steuerklasse IV reicht Antrag eines Ehegatten
Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist ab dem 1.1.2018 auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der einseitige Steuerklassenwechsel gilt insbesondere für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr. In diesem Fall war bisher nur ein Steuerklassenwechsel auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten zulässig. Dadurch soll für den Ehegatten in der Steuerklasse V die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gestärkt werden. Auch hier wurde zur Erläuterung im Antrag auf Steuerklassenwechsel in Zeile 18 eine entsprechende Fußnote 1 aufgenommen (Zeile 27).
Der andere Ehegatte ist darüber zu informieren, dass eine Steuerklassenänderung infolge des Antrags auf Steuerklassenwechsel seines Ehegatten vorgenommen wurde (ggf. über ein gesondertes Schreiben, über einen Ausdruck der gespeicherten ELStAM oder die Bekanntgabe erfolgt gem. § 39e Abs. 6 Satz 3 EStG über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers). Der einseitige Antrag gilt (wie oben erläutert) nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.
Steuerklasse IV/IV und Faktor
Ehegatten können anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV die Steuerklasse IV i. V. mit einem Faktor beantragen. Ein Faktor kann zukünftig ausschließlich mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel (nicht mehr im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag) in den Zeilen 31 bis 42 beantragt werden. Ab dem 2019 soll zudem ein Faktor für 2 Jahre beantragt werden können.
Die geänderten Regelungen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
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