1. Gebührentatbestände Trennen Sie die Gebührentatbestände sauber und rechnen Sie nicht im Rahmen einer "Mischkalkulation" ab. Beispiel: Die Gebühr für die Steuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV wird, obwohl im Bereich der Sonderausgaben erheblicher Aufwand anfiel, mit 1/10 berechnet. Für die Anlage V, die wenig aufwendig war, wird ein Ansatz von 12/20 gewählt. In einem Rechtsstreit hätte dies zur Konsequenz, dass der zu hohe Ansatz für die Anlage V z. B. auf 5/20 gekürzt würde. Eine Erhöhung des Ansatzes von 1/10 für die Erklärung im Gegenzug ist nicht möglich, da der Steuerberater insoweit sein Ermessen unabänderlich ausgeübt hat. |
2. Unterschrift Nur der Praxisinhaber, Sozius, Partner oder Geschäftsführer, der Steuerberater ist, sollte die Gebührenrechnung unterzeichnen. |
3. Zeitgebühr, Teil I Rechnen Sie nicht "der Einfachheit halber" nach Zeitgebühr ab, obwohl nach Wertgebühren abzurechnen wäre. Dies wird häufig auch im Bereich der Buchführung praktiziert. Wenn dann vor oder im Rechtsstreit keine Korrektur erfolgt, geht der komplette Anspruch verloren. |
4. Zeitgebühr, Teil II Vorsicht bei der Zeitgebühr aus "erzieherischen Gründen". Häufig wird dem Mandanten nämlich neben der Buchführungsgebühr (z. B. 5/10) eine Zeitgebühr für das Sortieren ungeordneter Belege (z. B. 2 Stunden pro Monat) in Rechnung gestellt. In einem Rechtsstreit würde der Gutachter feststellen, dass das Sortieren ungeordneter Belege zum Kernbereich der Buchführung gehört, mithin nicht gesondert abrechnungsfähig ist. Sämtliche Stundenansätze würden ersatzlos gestrichen. Eine Erhöhung des 5/10-Ansatzes entsprechend dem tatsächlichen Aufwand wäre wie vorstehend ausgeführt (siehe Gebührentatbestände) aufgrund der Ermessensausübung nicht möglich. Bereits vereinnahmte Beträge wären zu erstatten. |
5. Vereinbarung Treffen Sie die Gebührenvereinbarung schriftlich. Häufig wird "wie vereinbart" abgerechnet, ohne die Abrede schriftlich zu fixieren. Die Beweislast für das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung liegt beim Steuerberater. |
6. Zitation Zitieren Sie die angewandten Vorschriften ganz präzise. |
7. Rechenzentrumskosten Die Kosten des Rechenzentrums sind in der Regel (Ausnahmen §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 4 StBGebV) allgemeine Geschäftskosten i.S.d. § 3 Abs. 2 StBGebV, mithin in den allgemeinen Gebühren enthalten. Häufig werden sie jedoch gesondert in Rechnung gestellt. |