Soweit eine Berechnung nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV genügt, ist eine Honorarklage abzuweisen und zwar unabhängig davon, ob die Leistung in vollem Umfang erbracht und das Honorar an sich auch angemessen sein sollte. Der Steuerberater darf sich zudem nur dann auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorarforderungen berufen, wenn er zuvor eine ordnungsgemäße Berechnung erteilt hatte.
Auch der Möglichkeit der Aufrechnung beraubt sich der Steuerberater mit einer formal fehlerhaften Gebührenrechnung. Soweit ein Mandant Geld von seinem Steuerberater fordert, z. B. aus einem Schadenersatzanspruch heraus, kann diesem Anspruch nur dann im Wege der Aufrechnung eine Gebührenforderung entgegengesetzt werden, wenn die Gebührenrechnung formal korrekt ist, im Bereich der Vorbehaltsaufgaben also den Formerfordernissen des § 9 StBGebV entspricht. Anderenfalls fehlt es an der für § 390 Satz 2 BGB notwendigen Aufrechnungslage.
Eine korrekte Gebührenrechnung ist auch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzugsschadens. Soweit ein Steuerberater seinem Mandanten keine ordnungsgemäßen Berechnungen erteilt, gerät dieser nicht in Verzug.