Übergabe von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen
Beispiel: Neuer Anteilseigner wird auch Geschäftsführer
Alleingesellschafter und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH ist V. Er übertrug die GmbH-Anteile mit Wirkung ab 1.1.2017 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. Im Gegenzug verpflichtete sich S, seinem Vater ab dem 1.1.2017 eine lebenslange, wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich 2.500 EUR zu zahlen. Die GmbH hat in den Jahren davor jährliche Gewinne zwischen 200.000 EUR und 250.000 EUR (vor Körperschaftsteuer) erzielt. Bis zur Anteilsübertragung hat V eine Geschäftsführervergütung von monatlich 5.000 EUR erhalten. S wurde ab 1.1.2017 zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten weiteren Geschäftsführer der X-GmbH bestellt. Der übertragende V blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Er kann nur mit seiner eigenen Zustimmung abberufen werden. Er ist seit der Übertragung nicht mehr operativ tätig und erhält auch keine Vergütung für die Tätigkeit.
Fraglich ist, ob S die Leibrentenzahlungen von 30.000 EUR jährlich Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG abziehen, und die Zahlungen bei V der Einkommensbesteuerung korrespondierend als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 1a EStG unterliegen.
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abziehbar sind, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 35/16). Der BFH hat sich damit für die Auslegung der Finanzverwaltung ausgesprochen, wonach der Übergeber nach der Anteilsübertragung seine Geschäftsführertätigkeit „insgesamt“ aufgeben muss (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 18). Bleibt der Übergeber Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht begünstigt werden soll. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG kann deshalb nach Ansicht des BFH nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden.
Tätigkeit als Angestellter oder Berater unschädlich
Die steuerliche Betrachtung des BFH ist für die Beteiligten häufig unbefriedigend, weil die reibungslose Unternehmensüberleitung durch das abrupte Ausscheiden des Übergebers aus der Geschäftsführung oft beeinträchtigt wird. Die restriktive Rechtsprechung muss dennoch unbedingt beachtet werden, wenn ein GmbH-Anteil gegen begünstigte Versorgungsleistungen übertragen werden soll. Der BFH musste sich nicht damit auseinandersetzen, ob der Fortbestand des Geschäftsführeramts auch schädlich ist, wenn der Übergeber zwar seine Geschäftsführertätigkeit einstellt, er aber künftig eine Tätigkeit als Angestellter oder Berater ausübt. Die Finanzverwaltung ist erfreulicherweise der Auffassung, dass der Übergeber zwar seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss, jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein darf (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 18). Damit wird sich man sich in der Praxis dann oft in gewissem Umfang helfen können.
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