Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien
Auf diese Fragen geht Christian Gebert in diesem Video ein und erläutert, was es bei der Zahlung von Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien zu beachten gilt.
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.268
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
3.235
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.424
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.714
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.623
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.363
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.112
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.057
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
989
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
924
-
Verbände und Kammern gegen nationale Anzeigepflicht
30.09.2024
-
Endspurt bei Corona-Schlussabrechnungen
27.09.2024
-
Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung
26.09.2024
-
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
24.09.2024
-
Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
18.09.2024
-
Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft
13.09.2024
-
Ermessensentscheidung beim Verspätungszuschlag
11.09.2024
-
Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer
09.09.2024
-
Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich
04.09.2024
-
Erste Tätigkeitsstätte bei einem Rettungssanitäter
29.08.2024
Der Abzug von Unterhalt für nicht unterhaltsberechtigte Verwandte ergibt sich m. E. über § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Hiernach werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden.
Diese Regelung erfasst z. B. mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte (Vgl. Schmidt/Loschelder, 41. Aufl. 2022, EStG § 33a Rn. 20).
Dabei soll in diesem Fall in entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR auch bei Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (Vgl. BMF, 6.4.2022, IV C 8 - S 2285/19/10003 :001, Tz. 9).