UV-Beiträge bei Dualstudenten nur in Praxisphase
Es könnte alles so einfach sein: Die seit Jahresbeginn 2012 geltende Regelung zur Sozialversicherung bei praxisintegrierten dualen Studiengängen bezieht die Teilnehmer in den Versicherungsschutz zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein; sie werden wie Auszubildende behandelt. Die Beiträge müssen entsprechend aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden - und zwar durchgängig, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.
Keine Beitragspflicht in der schulischen Lernphase
Doch das gilt nicht für die Unfallversicherung. Den Teilnehmern der praxisintegrierten dualen Studiengänge wird in der Praxis das Entgelt regelmäßig durchgängig - auch in den schulischen Lernphasen - gewährt. Soweit das Entgelt auf die schulische Lernphase entfällt, ist es allerdings zur Unfallversicherung grundsätzlich nicht beitragspflichtig!
Dies ist auch im Meldeverfahren zu beachten: Entgeltbestandteile, die in der Studienphase gezahlt werden, sind nicht zur Unfallversicherung zu melden. Diese Besonderheit in der Unfallversicherung wirkt sich zwar günstig auf die Lohnnebenkosten aus; sie führt aber ggf. zu einigem Mehraufwand in der Entgeltabrechnung.
Versicherung in der Lernphase durch die Unfallkasse des Landes
Während der Studienphasen an der Hochschule oder Fachhochschule liegt nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) allerdings keine Eingliederung in den Betrieb mehr vor. Es gilt dann der Versicherungsschutz für Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Hierfür ist die Unfallkasse im Bundesland der Hochschule zuständig.
In den Praxisphasen Unfallversicherungsschutz über den Betrieb
Während der berufspraktischen Phasen in den Betrieben sind die Studierenden/Praktikanten in aller Regel zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet und insoweit weisungsgebunden. Daher sind die Studierenden in der Praxisphase als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Die Unfallversicherung wird durch den Arbeitgeber sichergestellt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und zuständig ist der jeweilige Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes, z. B. die Berufsgenossenschaft. Auf die Bezeichnung des dualen Studiengangs (praxisintegriert oder ausbildungsintegriert) kommt es dabei nicht an.
Ausnahmen sind im Einzelfall möglich
Wichtig: Eine andere Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit für die Praxisphasen in abweichend gestalteten Einzelfällen ist nicht ausgeschlossen. In Zweifelsfällen müssen sich Arbeitgeber dann an die Unfallkasse des Bundeslandes wenden, die für die Hochschule zuständig ist.
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