Vermögensverluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2017 führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt bisher nicht veröffentlicht.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Als Veräußerung gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

BFH-Urteil zum Forderungsausfall

Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15) wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen. Dafür hat er die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aufgegeben. Dieser Paradigmenwechsel habe zur Folge, dass nach der Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich relevanten Verlust führt. Die Rückzahlung einer Darlehensforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, ist insoweit dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Keine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, wonach der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist (vgl. BMF, Schreiben v. 18.01.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, Rz. 60). Das Urteil ist bislang auch nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

Aktualisierung: Nun doch Gesetzesänderung

Inzwischen haben der der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet (12.12.2019) und der Bundesrat zugestimmt (20.12.2019). § 20 Abs. 6 EStG wird damit ein Satz 6 angefügt, mit dem geregelt wird, dass Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, unter die beispielsweise auch Gesellschafterdarlehen zu fassen sind, oder der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder deren Übertragung auf Dritte einer eingeschränkten Verlustnutzungsmöglichkeit unterliegen. Diese dürfen nur bis zu einer Höhe von 10.000 EUR mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen und im Übrigen nur auf Folgejahre vorgetragen und dort nach den gleichen Grundsätzen verrechnet werden. Diese Regelung soll Verluste betreffen, die nach dem 31.12.2019 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 24 EStG).

Folgeentscheidungen/Revisionsverfahren

Die folgenden Revisionsverfahren bleiben weiterhin für vor dem 01.01.2020 entstandene Verluste von Bedeutung::

  • FG Düsseldorf Urteil vom 18.07.2018 - 7 K 3302/17 E, Revision Az: VIII R 28/18: Bezüglich der Feststellung, wann der endgültige Ausfall vorliegt, ist zu klären, ob der endgültige Ausfall der Forderung in dem Jahr zu berücksichtigen ist, in dem der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit anzeigt.

Ausfall eines vor 2009 begründeten Gesellschafterdarlehens

Hierzu sind 3 Entscheidungen ergangen, welche sich alle in Revision befinden:

  • FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.4.2018 - 3 K 3138/15, BFH-Az: IX R 13/18
  • FG Köln Urteil vom 18.1.2017 - 9 K 267/14, BFH-Az: X R 9/17
  • FG Hessen Urteil vom 12.04.2018 - 9 K 1053/15, BFH-Az: IX R 17/18

Forderungsverzicht bei Gesellschafterdarlehen

FG Münster Urteil vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E: Hier gilt im Revisionsverfahren IX R 9/18 zu klären, ob der Verlust aus einem Forderungsverzicht bei einem Gesellschafterdarlehen als Unterfall des endgültigen Forderungsausfalls steuerlich im Rahmen der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist.

Entscheidungen im Zusammenhang mit wertlosen Aktien

Hierzu sind 4 Entscheidungen zu erwähnen, welche sich alle in Revision befinden:

  • FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2016 - 7 K 2175/16 F, BFH-Az: VIII R 34/16
  • FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.12.2018 - 2 K 1952/16, BFH-Az: VIII R 5/19
  • FG Hessen Urteil v 10.04.2018 - 7 K 440/16, BFH-Az: VIII R 43/18
  • FG München Urteil vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16, BFH-Az: VIII R 9/17