Weiterverkauf von Veranstaltungstickets

Hinweis: Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen
Es gilt aber vorab darauf hinzuweisen, dass in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Veranstalter überwiegend geregelt ist, dass die erworbenen Karten nicht teurer weiterverkauft werden dürfen (bei Fußballvereinen ist ein Preisaufschlag von 15 % zum Ausgleich entstandener Weitergabekosten zulässig).
Bei Weiterverkauf stellt sich aber unabhängig davon die Frage der Steuerpflicht, Beispiel hierzu:
A hat zwei Eintrittskarten für ein hochklassiges Fußballspiel für insgesamt 150 EUR erworben, welche er kurze Zeit später für 800 EUR veräußerte (es wird unterstellt, dass kein gewerblicher Handel vorliegt). Der Gewinn beträgt somit 650 EUR und liegt über der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (jährlicher Gesamtgewinn weniger als 600 EUR bleibt steuerfrei).
Anwendung von § 23 EStG?
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.
Eintrittskarten sind Wirtschaftsgüter, aber auch Wertpapiere
Bei Eintrittskarten handelt es sich zwar um ein Wirtschaftsgut; nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 02.03.2018, 5 K 2508/17, Haufe Index 11770906) aber auch um Wertpapiere, welche seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (2008, BT-Drucks. 16/4841, 57) nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
Das FG orientiert sich zunächst an der zivilrechtlichen Betrachtungsweise, wonach zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten gehören. Auch der BFH hat im Rahmen einer Entscheidung zur Umsatzsteuer (Urteil v. 3.6.2009, XI R 34/08, Haufe Index 2244623) zu verstehen gegeben, dass er im Fall einer Eintrittskarte der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgt, wonach diese ein Wertpapier darstellt, das den die Leistung prägenden Anspruch auf den Besuch einer Veranstaltung verbrieft. Handelt es sich demnach um Wertpapiere, scheide eine Steuerpflicht nach § 23 EStG aus, weil der Gesetzgeber Wertpapiere aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift genommen hat, so dass diese kein anderes Wirtschaftsgut i. S. d § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (mehr) darstellen.
Auch § 20 EStG greift nicht
Die Besteuerung der Wertpapiere ist zwar nun abschließend in § 20 EStG geregelt, eine Steuerpflicht ergibt sich nach Auffassung des FG aber auch nicht aus den Einkünfteerzielungstatbeständen des § 20 Abs. 2 EStG. Es handele sich bei einer Eintrittskarte insbesondere nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.
Vollzugsdefizit der Finanzbehörden
Zusätzlich sieht das FG eine Besteuerung als verfassungswidrig an, weil ein Vollzugsdefizit der Finanzbehörden durch den oftmals anonymisierten Weiterverkauf über Online-Ticketbörsen besteht.
Revisionsverfahren bleibt abzuwarten
Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg wurde Revision (Az IX R 10/18) eingelegt. Das Finanzamt hatte im Verfahren die Auffassung vertreten, dass eine Eintrittskarte kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist und eine Eignung zur Wertsteigerung hat. Da die Nachfrage oft das Angebot übersteigt, würden die Tickets von Vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft. Welche Auffassung der BFH vertritt, bleibt abzuwarten.
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