Abstandszahlung an Mieter für vorzeitigen Auszug

Fall 1: Frei werdende Wohnung wird anderweitig vermietet
Ob die Abfindungszahlung als Werbungskosten abziehbar ist, hängt nach der Rechtsprechung des BFH davon ab, wie der Vermieter die Immobilie weiter nutzt. Vermietet der Vermieter die frei werdende Wohnung anschließend anderweitig – i.d.R für eine höhere Miete –, ist die Abfindung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Vermietung und Verpachtung abziehbar (BFH, Urteil v. 25.2.1975, VIII R 150/70, Haufe Index 70472). Die Abstandszahlung dient dann dazu, die anderweitige Vermietung durch den Eigentümer zu ermöglichen.
Fall 2: Frei werdende Wohnung wird anschließend selbst genutzt
Wird die geräumte Wohnung anschließend nicht mehr vermietet, sondern nutzt der Vermieter die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken, gehört die Abfindungszahlung nicht zu den Werbungskosten (BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 38/03, Haufe Index 1409321). Zwar hängt die Abstandszahlung mit der früheren Vermietungstätigkeit zusammen. Hätte nämlich der Steuerpflichtige die Wohnung nicht durch Vermietung genutzt, wären die Kosten nicht entstanden. Der Vermieter findet seinen Mieter indes nicht ab, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, sondern um seine Vermietungstätigkeit zu beenden. Er löst sich aus den Verpflichtungen des Mietvertrags, um selbst die Wohnung nutzen zu können. Deshalb ist die dafür an den Mieter zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der Eigennutzung und damit dem steuerlich nicht relevanten Bereich zuzurechnen. Dieser Zusammenhang überlagert die Veranlassung durch die frühere Einkunftsart.
Fall 3: Frei werdende Wohnung wird anschließend verkauft
Nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist die Abfindung auch, wenn der Vermieter sie zahlt, weil er die Wohnung zu verkaufen beabsichtigt (BFH, Beschluss v. 7.12.2006, IX B 34/06 Haufe Index 1692605). Auch in diesem Fall hängt die Abfindung zwar mit der ursprünglichen Vermietung zusammen, weil sie nicht entstanden wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht vermietet hätte. Da die Abfindung aber im Hinblick auf den Verkauf gezahlt wurde, ist sie nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst, sondern der prinzipiell nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen.
Praxis-Tipp: Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft
Führt die Veräußerung der Immobilie zu einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil sie innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt ist, kann die Abstandszahlung an den Mieter als Werbungskosten bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Es handelt sich dann um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung, die im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft einkünftemindernd vom Veräußerungspreis abgezogen werden müssen. Die durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Abstandszahlung ist – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt (BFH, Urteil v. 17.7.1991, X R 6/91, Haufe Index 63671; Urteil v. 6.12.2016, IX R 18/16, Haufe Index 10479831, Rn. 18).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.201
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
1.8081
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.709
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.557
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
1.498
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.402
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.392
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.334
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
956
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
930
-
Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
23.04.2025
-
Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
16.04.2025
-
Fahrtenbuch bei einem Berufsgeheimnisträger
09.04.2025
-
Schlussbescheide Überbrückungshilfen: Haftungsgefahren in Widerspruchs- und Klageverfahren
09.04.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
03.04.2025
-
Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
02.04.2025
-
Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente
28.03.2025
-
13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Entfernungspauschale
26.03.2025
-
Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
26.03.2025
-
Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus
24.03.2025