Keine Kürzung der Werbungskosten um einen ausbezahlten Meisterbonus
Ziel des Meisterbonus
Zweck des Meisterbonus ist es, die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Meisterbonus gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung.
Beispiel: Industriemeister in Elektrotechnik
A erzielte in 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Elektriker. In 2015 erhielt er für seine Ende März 2015 erfolgreich abgelegte Meisterprüfung den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung i. H. v. 1.000 EUR. Bei den Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er für 2015 Kosten für die Fortbildung zum Industriemeister in Elektrotechnik i. H. v. insgesamt 2.500 EUR (ohne Kürzung um den Meisterbonus).
Auffassung eines Finanzamts in Bayern
Nach Auffassung eines Finanzamts im Rahmen eines Verfahrens beim FG München ist der Meisterbonus wie ein Stipendium (§ 3 Nr. 44 EStG) zu behandeln. Der gewährte Meisterbonus stehe in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten. Dieser Zusammenhang sei gegeben, wenn die Ausgaben und die Erträge nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden seien, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen seien, welche die Erträge beträfen. Dies sei bereits dann der Fall, wenn sich eine klar abgrenzbare Beziehung zu den Einnahmen eindeutig feststellen lasse. Der Sinn des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG bestehe darin, einem Steuerpflichtigen außer dem Vorteil der Steuerfreiheit nicht noch den weiteren Vorteil des Werbungskostenabzugs einzuräumen.
Abweichende Auffassung des FG München
Dies sieht das FG München anders (rechtskräftiger Gerichtsbescheid v. 30.5.2016, 15 K 474/16). Gem. § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Fortbildungskosten stehen jedoch nicht mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang, sondern mit (nicht steuerfreien) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Insbesondere ist aber der Meisterbonus keine steuerbare Einnahme, denn er kann nicht unter eine der 7 Einkunftsarten subsumiert werden. So wird der Meisterbonus weder mit Rücksicht auf eine nichtselbständige Arbeit eingeräumt, noch ist der Meisterbonus sachlich und zeitlich an die Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft. Es genügt nicht, dass der Meisterbonus lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht. Es liegt daher weder ein – steuerbares, aber steuerfreies – Stipendium i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG noch eine Ausbildungsförderung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG vor. Zusätzlich besteht nach Auffassung des FG auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den Fortbildungskosten, weil er allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt wird.
Praxis-Tipp: Verfügung des BayLfSt
Erfreulicherweise hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun klargestellt, dass der Meiserbonus weder einkommensteuerpflichtig ist noch den Werbungskostenabzug mindert (Verfügung v. 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32). Auch in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sollte sich in vergleichbaren Fällen auf die Verfügung des BayLfSt bezogen werden, weil hier der Meisterbonus bzw. das Meister-Extra die gleichen Ziele verfolgt wie der Meisterbonus in Bayern.
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