Kosten für eine Studentenwohnung als Werbungskosten
Beispiel: Vater mietet Wohnung für Tochter
Die 24-jährige A hat in 2012 ihre Ausbildung als Arzthelferin abgeschlossen. Nach 3-jähriger Berufserfahrung nahm sie ab 1.9.2015 ein Medizinstudium in Vollzeit auf. Da der Studienort vom Heimatort 250 km entfernt liegt, bezog sie dort eine Wohnung, welche vom Vater von A angemietet wurde, weil der Vermieter nur einen Mieter mit laufenden Einkünften als Mieter akzeptiert. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel wurde auch die Warmmiete i. H. v. 500 EUR vom Vater beglichen. In 2015 fielen noch zusätzlich Maklergebühren für die Vermittlung der Wohnung i. H. v. 1.000 EUR an, welche ebenfalls vom Vater als Vertragspartner gezahlt wurden. A ist seit Mai 2015 verheiratet und unterhält mit ihrem nichtselbstständig Tätigen Ehemann am Heimatort einen eigenen Haushalt.
Verwaltungsvereinfachungsregel für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
Da A hier eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, kann A für das Studium Werbungskosten geltend machen. Im Rahmen eines Vollzeitstudiums, gilt die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG), sodass Reisekostengrundsätze ausscheiden. Es liegen aber die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG vor, weil A außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt jede dem Steuerpflichtigen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Wohnung in Betracht. A unterhält auch am Heimatort einen eigenen Hausstand. Zwar ist hier davon auszugehen, dass A sich nicht umfangreich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen kann; bei Ehegatten findet aber keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse statt. Die Finanzverwaltung hat für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine großzügige Verwaltungsvereinfachungsregel festgelegt (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 100), sodass bei den Steuerklassen III, IV oder V eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden kann.
Abgekürzter Zahlungsweg und abgekürzter Vertragsweg
Der Steuerpflichtige kann auch Aufwendungen als Werbungskosten selbst dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder – statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben – in seinem Einvernehmen seine Schuld tilgt (abgekürzter Zahlungsweg). Die Aufwendungen sind aber nicht nur im Fall der Abkürzung eines Zahlungswegs dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (abgekürzter Vertragsweg). Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges sind aber bei Dauerschuldverhältnisses nicht anwendbar (BFH Urteil v. 24.2.2000, IV R 75/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf eine Nutzungsüberlassung gerichtet ist. Da es sich bei einem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kann die Miete nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden (so auch BFH, Urteil v. 13.3.1996, VI R 103/9, vgl. zum Ganzen auch die Kommentierung vom 4.5.2016 auf diesem Portal).
Praxis-Tipp: FG Niedersachsen zur Maklerprovision
Abweichend hiervon beurteilt dagegen das FG Niedersachsen die Maklerkosten, die im Zusammenhang mit der angemieteten Wohnung entstanden sind (FG Niedersachsen v. 25.02.2016, 1 K 169/15). Die Maklerprovision ist durch das Studium veranlasst. Es handelt sich auch um eigenen Aufwand, der vom Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistet, weil er die Wohnung tatsächlich zur Aufnahme des Studiums angemietet hat. Der Abschluss des Maklervertrages dient dazu, die Wohnung anmieten zu können. Der Vertrag und die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision sind im Interesse von A und ihres Studiums erfolgt.
Rechtsänderung ab 2014
Hierzu gilt es noch anzumerken, dass bis 2013 die Kosten hier nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen gewesen wären. Daher stellte sich für das FG die Frage, ob zwischen der Abziehbarkeit von Mietzahlungen und der Zahlung der Maklerprovision, die bei Abschluss des Mietvertrages angefallen ist, zu differenzieren ist. Für die unterschiedliche Beurteilung spricht aber m. E. auch, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (ab 2014) die Maklerkosten als Umzugskosten zusätzlich zu den Unterkunftskosten (Höchstbetrag 1.000 EUR pro Monat für Miete, Einrichtungsgegenstände etc.) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind (BMF, Schreiben v. 24.10.2014,IV C 5 - S 2353/14/10002, Rz. 104). Daher kann A die Maklerkosten i. H. von 1.000 EUR als Werbungskosten geltend machen.
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