Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Belehrung über die Form der Einspruchseinlegung

Rz. 19 Die Rechtsbehelfsbelehrung soll so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet. Nach der Auffassung des BFH ist es aus diesem Grund ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4 Rechtsfolgen der Beteiligtenstellung

Rz. 16 Während § 359 AO lediglich bestimmt, wer die Beteiligten des Einspruchsverfahrens sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Stellung ergeben. So ist in den §§ 356, 364, 364a, 365, 366 AO von dem oder den Beteiligten die Rede. In den §§ 347, 363, 364a, 364b, § 367 AO wird dagegen nur der Einspruchsführer genannt, sodass die entspre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Verzichtsfähigkeit und -befugnis

Rz. 55 Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350 – 353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2] Rz. 56 Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Belehrung über die Einlegungsbehörde

Rz. 13 Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen. Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Eine Definition der Beteiligten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren war in der RAO noch nicht enthalten und wurde erst mit § 359 AO 1977 eingeführt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften[1] mit W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Hinzugezogene (Nr. 2)

Rz. 12 Nach § 359 Nr. 2 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Die Hinzuziehung erfolgt nach § 360 AO als Verfahrensmaßnahme der Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Erst mit Bekanntgabe der Hinzuziehungsverfügung erlangt der Hinzugezogene die Beteiligtenstellung nach § 359 Nr. 2 AO [1] und kann nach § 360 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.6 Weitere Fälle

Rz. 21 Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen. So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Bekanntgabe des Bescheids

Rz. 6 Die Wirkung des § 353 AO tritt zwar ein, ohne dass der erfasste Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger "bekanntgegeben worden ist". Voraussetzung für die Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger ist nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO, auf den § 353 AO verweist, allerdings, dass der Bescheid vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurde. Tritt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Einspruchsbefugnis

Rz. 9 Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtsstellung berührt ist.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit eine Sonderregelung zu § 355 Abs. 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen

Rz. 4 Nach § 358 S. 1 AO hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob der Einspruch zulässig ist. Die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht vollständig und geordnet in der AO geregelt. Insbesondere sind die in dem mit "Zulässigkeit" überschriebenen Ersten Abschnitt des Siebenten Teils der AO genannten Vorschriften nicht abschließend. So nennt auch § 358 S. 1 AO selbst aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.2 Gesonderte Erklärung (Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz)

Rz. 85 Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1] Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Ausnahme: Bei Abgabe einer Steueranmeldung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 41 Ausnahmsweise kann der Verzicht nach § 354 Abs. 1 S. 2 AO auch "bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird". Rz. 42 Eine Steueranmeldung ist nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO eine Steuererklärung, in der der Stpfl. aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst zu berechnen h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Begründung der Beteiligtenstellung

Rz. 15 Die Beteiligtenstellung des Einspruchsführers wird durch die Einlegung seines Einspruchs nach § 357 AO begründet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Einspruch zulässig oder unzulässig ist. Bei dem Hinzugezogenen beginnt sie mit der Bekanntgabe des die Hinzuziehung nach § 360 AO anordnenden Verwaltungsakts.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen, "zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist". Rz. 44 Beweismittel sind nach der Aufzählung in § 92 Satz 2 AO insbesondere die Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, die Zuziehung von Sachv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen, insb. Verlängerung der Einspruchsfrist

Rz. 34 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 365 Abs. 2 AO die Einlegung des Einspruchs grds. "nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig". Die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt bei schriftlichen Verwaltungsakten somit regelmäßig eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Pflicht zur Prüfung

Rz. 30 Die zuständige Finanzbehörde "hat" die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und sie daher in jedem Stadium des Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu beachten. Die Finanzbehörde darf daher auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht verzichten.[1] Rz. 31 Die erneute Sachentscheidung aufgrund des eingelegten Einspruchs darf von der Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Einspruchsführer (Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 359 Nr. 1 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer den Einspruch eingelegt hat. Er wird vom Gesetz als Einspruchsführer bezeichnet. Es gehört nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO zum notwendigen Inhalt eines Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist. Notfalls ist der Einspruchsführer durch Auslegung zu bestimmen. Die Besti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen". Da gegen eine Einspruchsentscheidung nach § 348 Nr. 1 AO ein Einspruch nicht noch einmal statthaft ist, sind die Beteiligten – entsprechend den Anforderungen des § 55 FGO [1] – über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG zu belehren.[2] Rz. 38 Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Unterbleiben oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 29 Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 … gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden (Nr. 3)

Rz. 12 Nach § 348 Nr. 3 AO ist ein Einspruch nicht statthaft "gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich ein Einspruchsverfahren vorschreibt". Rz. 13 Oberste Finanzbehörden i. d. S. sind gem. §§ 1, 2 FVG der Bundesminister der Finanzen sowie die Landesfinanzminister bzw. -senatoren. Dagegen ist insb. das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Mängel im Tenor und im Rubrum

Rz. 14 Ein Fehlen des Tenors oder der Benennung der entscheidenden Behörde, der Beteiligten und des angefochtenen Verwaltungsakts stellen offenkundige schwere Fehler der Einspruchsentscheidung dar, die nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 125 Abs. 1 AO zu ihrer Nichtigkeit führen. Sind die Angaben lediglich falsch, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig, aber wirksam.[1] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 354 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen zurück auf § 235 RAO, der den Verzicht auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf aber auch schon vor dem Ergehen des entsprechenden Verwaltungsakts ermöglichte.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde Abs. 1a eingefügt, der einen Teilverzicht auf einen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 … bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 362 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen auf § 243 RAO zurück, der jedoch noch keine Form und keinen Adressaten für die Rücknahme vorschrieb und als Folge der Rücknahme den "Verlust des Rechtsbehelfs" bestimmte, eine erneute Einlegung eines Einspruchs also ausschloss.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Zuständigkeit

Rz. 29 Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist von der Finanzbehörde vorzunehmen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Das ist nach § 367 Abs. 1 AO grds. diejenige, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig gewordene Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Ausnahme: Teilrücknahme (Abs. 1a)

Rz. 25 Nach § 362 Abs. 1a AO kann, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können, der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. Die Vorschrift lässt also in diesem Fall ausnahmsweise eine Teilrücknahme des Einspruchs zu. Rz. 26 Bei den Verträgen i. S. d. § 2 AO handelt es si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 356 Abs. 1 AO "in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form" zu erfolgen. Ist der Verwaltungsakt somit in Schriftform ergangen, hat die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechend in Schriftform zu ergehen. Bei elektronischen Verwaltungsakten hat die Rechtsbehelfsbelehrung in elektronischer Form zu erfolgen. Ein für den Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Folgen des Ausschlusses

Rz. 22 Die Statthaftigkeit des Einspruchs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung i. S. d. § 358 S. 1 AO, bei deren Fehlen der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen ist und eine Entscheidung in der Sache unterbleibt. Rz. 23 Ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 348 AO (oder nach einer anderen Vorschrift) ausgeschlossen, kann gegen den Verwaltungsakt nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den der von dem Bescheid betroffene Gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, und von § 57 FGO, der d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Sachentscheidung bei Zulässigkeit

Rz. 37 Ergibt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dagegen die Zulässigkeit des Einspruchs, so hat die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen. Rz. 38 In der Einspruchsentscheidung werden über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung außer der Zulässigkeitsfeststellung regelmäßig keine Rechtsausführungen gemac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 358 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde vor der sachlichen Prüfung des Einspruchs zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die in der Vorschrift als Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet werden. Die Finanzbehörde darf sich mit der Sache selbst erst befassen und eine Sachentscheidung treffen, wenn alle Sachentscheidung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

2.2.1 Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs Rz. 10 Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 359 Beteiligte

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 364b Fristsetzung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach § 182 Abs. 2 AO (und den auf diese Regelung verweisenden Vorschriften) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, auf den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 354 Einspruchsverzicht

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr