Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.10.1 "Ermittlungsrecht" der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO

Rz. 52 Die "nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde" hat gegenüber der übermittlungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO ein sog. "Ermittlungsrecht". Dies umfasst nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 AO die Befugnis zu ermitteln, ob die übermittlungspflichtige Stelle die nachfolgenden Pflichten erfüllt: Übermittlungspflicht innerhalb de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.10.3 Haftung des Übermittlungspflichtigen nach § 72a Abs. 4 AO

Rz. 54 Nach § 72a Abs. 4 AO ("Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden") haftet für die entgangene Steuer, wer nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt. § 72a Abs. 4 AO enthält einen "allgemeinen Haftun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 14.3 Geänderte Anwendung des § 171 Abs. 10a AO zur Festsetzungsfrist (Abs. 8 Nr. 2)

Rz. 75 § 171 Abs. 10a AO legt fest, dass soweit Daten eines Stpfl. i. S. d. § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten abläuft. § 45b Abs. 8 Nr. 2 EStG ist eine abweichende Bestimmung von dieser Reg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.3.2 Übermittlung zusätzlicher Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO

Rz. 42 Der Datensatz muss gem. § 45b Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis e) AO zudem folgende Angaben enthalten, die bei allen Datenübermittlungen nach § 93c AO übermittelt werden müssen. Namen, Anschrift, Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie deren Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.5 Informationspflicht (Abs. 4 S. 1 und 4 i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 45 § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 1 AO legt eine Informationspflicht der übermittlungspflichtigen Stelle gegenüber demjenigen fest, dessen Daten übermittelt werden. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Stpfl. darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat gem. § 93c A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 14.2.2 Maßgaben zur Anwendung des § 93c Abs. 3 AO

Rz. 74 Abweichende Bestimmungen zu § 93c Abs. 3 AO in den Einzelgesetzen gehen ausdrücklich vor (§ 93c Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 AO: "vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen"). § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist eine solche "abweichende Bestimmung" i. S. d. § 93c Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 AO und ordnet folgende Maßgaben zur Anwendung des § 93c Abs. 3 AO an: Der übermitte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.1 Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1)

Rz. 17 Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 EStG ist in die Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 EStG zunächst die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge aufzunehmen. Die Identifikationsnummer darf nach § 139b Abs. 1 S. 1 AO indes nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Daher bestimmt § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EStG, soweit es si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 14.2.1 Allgemein und Grundlagen des § 93c Abs. 3 AO

Rz. 73 Gem. § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist die Vorschrift des § 93c Abs. 3 AO mit bestimmten Maßgaben anzuwenden. Die meldende Stelle unterliegt grundsätzlich einer Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 S. 1 AO: Stellt die meldende Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. fest, dass die nach Maßgabe v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.8 Korrekturpflicht (Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 93c Abs. 3 AO)

Rz. 49 Die zur Übermittlung verpflichtete Stelle unterliegt durch die Verweisung des § 45b Abs. 4 S. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einer Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 AO. Stellt die Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. fest, dass die nach Maßgabe von § 93c Abs. 1 AO übermittelt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.7 Absehen von Übermittlung (Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 93c Abs. 2 AO)

Rz. 48 Die übermittlungspflichtige Stelle muss nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 2 AO keine Daten übermitteln ("Absehen von Übermittlung"), wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet war. Der Zeitraum von sieben Jahren orientiert sich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 11.3 Anwendbarkeit des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (Abs. 5 S. 1 Halbs. 1)

Rz. 60 Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG muss die Übermittlung der Daten – wie auch in der Verweisung des § 45b Abs. 4 EStG – "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" – erfolgen. Demnach ist beispielsweise der Gläubiger über die übermittelten Daten entsprechend dem ebenfalls anwendbaren § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO zu informieren. Da allerdings die Übermit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.4 Frist der Datenübermittlung § 45b Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO

Rz. 44 § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO regelt zwar mit Ende Februar des Folgejahres einen einheitlichen Übermittlungstermin. Nach § 45b Abs. 4 S. 2 EStG ist diese Frist aber ausdrücklich nicht anwendbar.[1] Danach ist die Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bis spätestens zum 31.7. des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Kalender...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.3.3 Art und Weise der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 43 Gem. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind dem BZSt die Daten "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat gem. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen sind für bereits etablierte und ang...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 11.4 Anwendbarkeit des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO (Abs. 5 S. 2)

Rz. 61 Nach § 45b Abs. 5 S. 2 EStG gilt die Vorschrift des 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG entsprechend. D.h. für die Praxis, dass auch in den Fällen der Übermittlung von Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG dem Übermittler gegenüber die Versicherungen nach § 45b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG im Hinblick auf Hinterlegungsscheine abzugeben sind, bevor die Angaben an das BZSt übermittelt werde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10 Elektronische Übermittlung von ergänzenden Angaben in Steuerbescheinigungen (Abs. 4 i. V. m. § 93c AO)

10.1 Allgemein Rz. 39 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind (nur) bestimmte auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG auszuweisenden Angaben auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG knüpft damit an die allgemeine Norm des § 93c AO an, die grundlegend die Art und Weise, Fristen und die zu übermittelnde Daten bei sog. "Datenübe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 14.2 Korrektur- und Stornierungspflicht (Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 93c Abs. 3 S. 1 AO)

14.2.1 Allgemein und Grundlagen des § 93c Abs. 3 AO Rz. 73 Gem. § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist die Vorschrift des § 93c Abs. 3 AO mit bestimmten Maßgaben anzuwenden. Die meldende Stelle unterliegt grundsätzlich einer Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 S. 1 AO: Stellt die meldende Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungsz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 16.2.2 Zweckbindungen

Rz. 84 Die Vorschrift enthält zwei Zweckbindungen: Zum einen ist die Speicherung nur erlaubt, soweit diese zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten KapESt notwendig ist. Die Zweckbindung hinsichtlich der "Ermittlung" ist sehr weit gefasst. Zudem ist die Analyse der Daten dagegen nur zulässig "im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmod...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 15.3.3 Übermittlung der Daten i. S. d. 67d AktG

Rz. 80 Ausweislich des § 45b Abs. 9 EStG sind die Daten nach § 67d AktG zu übermitteln, d. h. die "Informationen über die Identität der Aktionäre und über den nächsten Intermediär". Dies sind nach § 45b Abs. 2 S. 1 EStG die Daten nach Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 2 Buchstabe C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Die den inländischen börsennotierten Gesellsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.10.5 Fehlende Anwendbarkeit des Verspätungszuschlags

Rz. 56 Die Verletzung der Übermittlungspflicht aus § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO durch die übermittlungspflichtige Stelle unterliegt (direkt) auch keinem Verspätungszuschlag, da § 93c AO dieses nicht vorsieht. Indirekt kann aber ein Verzögerungsgeld verhängt werden: Aufgrund der Verweisung des § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO auf die §§ 146ff. AO sind die Ordnungsvors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 8.2.8.2 Inlandsfälle

Rz. 30 Die Information über ID-Nr., Konto- und Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge oder seines Treuhänders (bzw. über dessen ID-Nr.) liegt der meldepflichtigen Stelle bei Inlandssachverhalten regelmäßig vor, da diese Daten von den depotführenden Kreditinstituten im Rahmen der Konto-/Depoteröffnung verpflichtend nach § 154 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a AO erhoben werden m...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.10.4 Fehlende Bußgeldbewehrung

Rz. 55 Die Verletzung der Übermittlungspflicht aus § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO durch die übermittlungspflichtige Stelle ist nicht bußgeldbewehrt. Zwar war im Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus August 2015 in § 383b AO-E ursprünglich die Einführung einer Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Regelungen des § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 12.2 Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige bzw. nicht übermittelte Angaben (Abs. 6 S. 1)

Rz. 64 § 45b Abs. 6 S. 1 EStG normiert eine Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Stpfl. bzw. nicht übermittelte Angaben. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG zwar KapESt einbehalten und abgeführt, aber für diesen Steuerabzug bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres weder eine Beschei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.2 Hintergrund der Einzelregelungen

Rz. 3 Durch § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG soll der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle erleichtert werden, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die ke...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.1 Allgemein

Rz. 39 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind (nur) bestimmte auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG auszuweisenden Angaben auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG knüpft damit an die allgemeine Norm des § 93c AO an, die grundlegend die Art und Weise, Fristen und die zu übermittelnde Daten bei sog. "Datenübermittlung durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.10 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 51 Verstöße gegen die Übermittlungspflicht des § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO können mehrere mögliche Rechtsfolgen haben. 10.10.1 "Ermittlungsrecht" der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO Rz. 52 Die "nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde" hat gegenüber der übermittlungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 12.4 Frist

Rz. 66 Nach § 45b Abs. 6 S. 3 EStG schließlich muss die Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 S. 1 und 2 EStG "abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO" bis spätestens zum 31.7. des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres erfolgen. Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 6 S. 3 EStG wird daher ausdrücklich von der Frist des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, wonach eigentlich bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 13.2 Meldepflicht (Abs. 7 S. 1)

Rz. 69 Gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG sind die inländischen und ausl. Verwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, für die Zwecke des § 45b Abs. 2 bis 5 EStG verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach § 45b Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 9 und Abs. 3 S. 2 EStG vollständig und ri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.3.1 Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG

Rz. 41 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 auszuweisenden Angaben und nachfolgend genannten dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln: Ordnungsnummer i. S. d. § 45b Abs. 1 EStG, Identifikationsnummer, Bruttobetrag, KapESt, Steuersatz, Angaben zu Wertpapierleihe oder Wertpapi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 15.3.1 Allgemein

Rz. 78 Die Begründung des AbzStEntModG verweist darauf, dass nach § 20 Abs. 5 EStG der Anteilseigner die Dividendeneinkünfte erzielt.[1] Anteilseigner ist danach diejenige Person, der nach § 39 AO die Anteile zuzurechnen sind. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Inländische börsennotierte Gesellschaften befinde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 11.2.1 Inhalt der Übermittlung

Rz. 58 Konkret hat die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nach § 45b Abs. 5 S. 1 EStG "in den Fällen des § 45a Abs. 2a EStG“"auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem BZSt nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 der AO für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in § 45b Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG genannten Angaben zu überm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.3 Zu übermittelnde Daten (Abs. 4 S. 1)

10.3.1 Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG Rz. 41 Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 auszuweisenden Angaben und nachfolgend genannten dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln: Ordnungsnummer i. S. d. § 45b Abs. 1 EStG, Identifikationsnummer, Bruttobetrag, KapESt, Steuersatz, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.6 Ergänzende Regelung des § 45b Abs. 4 S. 3 EStG

10.6.1 Grundlagen Rz. 46 Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit anderen negativen Kapitaleinkünften auszugleichen, ist nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG durch die inländische auszahlende Stelle die nach Verlustausgleich verbleibende und dem Stpfl. bescheinigte einbehaltene und abgeführte KapESt zu übermitteln. Die zusätzlichen Angaben sollten nach hier ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1 Allgemein

Rz. 1 § 45b EStG wurde durch Art. 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021[1] m. W. v. 9.6.2021 (siehe Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG) eingefügt.[2] § 45b EStG bildet zusammen mit dem ebenfalls neu eingefügten § 45c EStG (sog. "zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der KapESt") und den durch das AbzStEntModG erfolgten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4.1 Pflicht zur Übermittlung nicht vorliegender bzw. unvollständiger Angaben

Rz. 5 Die Neufassung des § 45b EStG hat im Gesetzgebungsverfahren erhebliche Kritik vonseiten der Sachverständigen erfahren[1], der zuzustimmen ist. Der mit dem AbzStEntModG eingeschlagene Weg ist im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerumgehungen nicht zielführend und berücksichtigt nicht die bisherigen Gesetzesänderungen zur Vermeidung von Gestaltungen. Die geplante Daten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 11.5 Praxishinweise und kritische Bewertung der Vorschrift

Rz. 62 § 45b Abs. 5 EStG kann in der Praxis nur so verstanden werden, dass für Steuerausländer (Fälle des § 45a Abs. 2a EStG) anstelle der Steuerbescheinigung eine Meldung der in § 45b Abs. 2 und 3 EStG genannten Daten an das BZSt erfolgen soll. Nicht praktikabel erscheint dabei die Voraussetzung, dass die Meldung – bezogen auf den einzelnen Dividendenzufluss – "auf Verlange...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 12.3 Meldepflicht für die Abstandnahme vom Steuerabzug (Abs. 6 S. 2)

Rz. 65 Daneben legt § 45b Abs. 6 S. 2 EStG eine Meldepflicht für die (teilweise) Abstandnahme vom Steuerabzug fest. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 EStG vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, sind nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG neben den Angaben gem. § 45b Abs. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 EStG auch die Ordnungsnummer, die b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 7.4 Übermittlung der Ordnungsnummer nach anderen Vorschriften

Rz. 15 Der Gesetzgeber hat in mehreren Vorschriften die verpflichtende Übermittlung der individuellen Ordnungsnummer festgeschrieben. Die individuelle Ordnungsnummer ist etwa dem BZSt im Rahmen des § 45b Abs. 3. S. 1 Halbs. 1 i. V. m. § 93c AO zu übermitteln (Rz. 35). Weiter ist die Ordnungsnummer auch Bestandteil der Übermittlung nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG in den Fällen, i...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil II... / 2. Anlage G

Die Anlage G wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben und inhaltlich wie folgt geändert: Zeile 12 (Besteuerungsgrundlagen für Mitunternehmer): Die Zeile 12 wurde neu eingefügt und dient der Erfassung von Besteuerungsgrundlagen für Mitunternehmer in Fällen von geringer Bedeutung gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO. Diese Einkünfte sind "formlos" (es liegt keine gesonderte und einheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.6.2 Hinweise für die Praxis

Rz. 47 Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 4 S. 3 EStG ist davon auszugehen, dass bei einem Verlustausgleich gem. § 43a Abs. 3 S. 2 EStG die Meldung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG um die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene KapESt nebst Zuschlagsteuern zu erweitern ist. Anzugeben wäre bei Privatanlegern dann ein kumulierter Jahresbetrag. Die Zuordnung eines Abzugsbetrags zu ein...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / VI. Fazit

Das BMF verbleibt dabei, dass unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 AO bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland erhöhte Beweisanforderungen zu beachten sind. Auch ist bei Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland die konkrete Unterhaltsverpflichtung zu belegen, während bei Unterhaltsleistungen an Personen im Inland eine abstrakte Betrachtungsweise greift. Stets ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.1 Einzelregelungen

Rz. 2 Nach § 45b Abs. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Gem. § 45b Abs. 2 EStG sind bei Kapitaler...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 16.2.1 Allgemein

Rz. 83 § 45b Abs. 10 S. 1 EStG enthält nach dem klaren Wortlaut ("Das BZSt speichert […]") keine Befugnis zur Speicherung und Analyse (also kein "kann"), sondern ein klares Gebot (ein "hat" zu speichern). Darauf folgt, dass das BZSt ab Anwendbarkeit des § 45b Abs. 10 EStG, d. h. für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. die Daten speichern u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.6.1 Grundlagen

Rz. 46 Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit anderen negativen Kapitaleinkünften auszugleichen, ist nach § 45b Abs. 4 S. 3 EStG durch die inländische auszahlende Stelle die nach Verlustausgleich verbleibende und dem Stpfl. bescheinigte einbehaltene und abgeführte KapESt zu übermitteln. Die zusätzlichen Angaben sollten nach hier vertretener Auffa...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % bei Abzinsung von betrieblichen Verbindlichkeiten und Bildung von Rückstellungen

Die Höhe des Zinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG begegnet jedenfalls im Streitjahr 2013 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in Rspr. und Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Zinssatzhöhe gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO können nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Abzinsungszinssatzes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 11.1 Allgemein

Rz. 57 § 45b Abs. 5 S. 1 EStG sieht (ausschließlich) bei Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge eine weitere Meldepflicht an das BZSt nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des § 93c AO vor. Die Vorschrift des § 45b Abs. 5 S. 1 EStG regelt die Einzelheiten der Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG, die bei der Mehrzahl der beschränkt Stpfl. die b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 15.1 Allgemein

Rz. 76 § 45b Abs. 9 EStG normiert eine Meldepflicht der inländischen Emittenten, die in Verbindung mit dem Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären gem. § 67d AktG steht. Nach § 45b Abs. 9 EStG "haben" inländische börsennotierte Gesellschaften dagegen gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbe...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / 3. Pflicht zum Nachweis der Bedürftigkeit

Im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen an Personen im Inland ist bei solchen Leistungen an Personen im Ausland deren Bedürftigkeit nachzuweisen[70]. Amtliche Unterhaltsbescheinigungen: Was die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers anbelangt, so geschieht dies durch amtliche Unterhaltsbescheinigungen[71]. Selbst wenn diese vorliegen, kann das FA aber den Abzug verweigern, wenn ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3 Intention des Gesetzgebers

Rz. 4 Mit § 45b EStG wird insb. bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien der Umfang der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben erweitert. Um die Finanzverwaltung frühzeitig über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten in Kenntnis zu setzen, sind diese nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übersenden.[1] Dem BZSt sind zudem durch die auszahle...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unterhaltsaufwendungen als ... / I. Allgemeines zu § 33a EStG

Die Regelung des § 33a EStG ist Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips nach § 12 Halbs. 1 EStG [1]. Sie ist im Gesamtgefüge mit dem Familienleistungsausgleich zu verstehen[2]. Daraus ergibt sich auch, dass § 33a EStG nicht bezüglich Betriebsausgaben und Werbungskosten – objektives Nettoprinzip – greift[3]. Auch der Sonderausgabenabzug geht § 33a EStG vor[4]. § 33a Abs. 1 EStG ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4.2 Unzulässige Inpflichtnahme der depotführenden Stellen durch § 45b EStG

Rz. 6 Die auszahlenden Stellen i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG werden vom Staat nach den Grundsätzen der Inpflicht- bzw. Indienstnahme als "Erfüllungsgehilfen"[1] verpflichtet, den KapESt-Abzug nach den §§ 43ff. EStG vorzunehmen. Das BVerfG hat diese Inpflichtnahme bisher regelmäßig gebilligt.[2] Die auszahlenden Stellen (etwa Kreditinstitute) sind als inländische juristische...mehr