Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Anwendungsfragen nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO

Kommentar Das BMF hat zu den geänderten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung von Steueransprüchen Stellung genommen. Neuregelung der Vollverzinsung Jede gesetzliche Neuregelung wirft stets Fragen auf. Insofern ist es zu begrüßen, dass das BMF verschiedene Aspekte der neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung darstellt. Diese Ausführungen ergänzen ganz au...mehr

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Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Zinsen

Kommentar Das BMF hat zur Anwendung der geänderten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verzinsung von Steueransprüchen Stellung genommen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Verzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO können von der Finanzverwaltung aus technischen Gründen noch nicht umgesetzt werden. Das umfangreiche BMF-Schreiben regelt deshalb, wie verfahrenstechni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / III. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 1017 Jeder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[1171] Getrennt lebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 4. Steuerliche Regelungen

Rz. 190 Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen. Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Steuerbefreiung der Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern (§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG bis 31.12.2014)

Rz. 23 Bis 31.12.2014 galt nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG die Steuerbefreiung für "die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke" und seit dem 1.1.2015 gilt die Steuerbefreiung für "die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rücklagen / 3.3 Weitere steuerfreie Rücklagen

"Rücklagenähnlicher" Investitionsabzugsbetrag zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG Zuschussrücklage nach R 6.5 Abs. 4 EStR für im Voraus gewährte Zuschüsse zu Anlagegütern Rücklage nach § 6 UmwStG für Übernahmefolgegewinne Rücklagen in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden im Zusammenhang mit konkret benannten Wet...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 38 Die Steuerbefreiung ist an folgende Tatbestandsmerkmale geknüpft: die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Famil...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 2. Änderung nach § 175b AO

Beispiel Die private Krankenkasse des A übermittelt im Jahr 2020 Daten zu den von A gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. 5.000 EUR an das zuständige FA. Irrtümlich werden diese im Rahmen der Steuerfestsetzung des A nicht berücksichtigt. Abwandlung: Das FA berücksichtigt lediglich einen Betrag von 50 EUR aufgrund eines Eingabefehlers. Datenübermittlungspflicht Dritter...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / b) Steuererklärungspflichten und § 153 AO

aa) Objektive Pflicht und subjektiver Tatbestand Erkennen der Fehlerhaftigkeit der eDaten: § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zwar nicht, nach Unrichtigkeiten zu suchen, denn ein Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen löst weder die Anzeige- noch die Berichtigungspflicht insoweit aus. Erst das Erkennen i.S.d. positiven Wissens von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sow...mehr

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E-Daten und Änderungspflicht (AO-StB 2022, Heft 7, S. 226)

Droht bei fehlender Überprüfung die Verwirklichung der leichtfertigen Steuerverkürzung durch Unterlassen? RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Der vom BFH mit Urteil vom 8.9.2021 entschiedene Fall verdeutlicht, dass auf die Richtigkeit sog. eDaten i.w.S nicht vertraut werden darf. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen, welche Pflichten den Steuerpflichtigen und seinen Berat...mehr

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Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Finanzgericht (AO-StB 2022, Heft 7, S. 229)

RiFG Lukas Münch, LL.M.[*] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt es nicht selten zu der Situation, dass Beteiligte nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Ergehen eines Urteils ergänzend vortragen. Unter anderem in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist. Aus Sicht der Kläger- bzw. Beklagtenseite ist – trotz des aufgrun...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht (AO-StB 2022, Heft 7, S. 221)

FG- und BFH-Entscheidungen Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 88) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitte beachten Sie...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 4. Fazit als Steuerrechtler

Soweit eDaten beigestellt werden, können Steuerpflichtige und ihre Berater nicht auf deren Richtigkeit vertrauen. Spätestens nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides müssen sie auch diese Daten aus steuerrechtlichen Gründen überprüfen, gelten diese beigestellten eDaten doch als Angaben des Steuerpflichtigen, für deren Richtigkeit er nach § 150 Abs. 2 AO einsteht. Erkannte Fe...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / aa) Objektive Pflicht und subjektiver Tatbestand

Erkennen der Fehlerhaftigkeit der eDaten: § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zwar nicht, nach Unrichtigkeiten zu suchen, denn ein Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen löst weder die Anzeige- noch die Berichtigungspflicht insoweit aus. Erst das Erkennen i.S.d. positiven Wissens von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung z...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / a) Übertragung der Pflichten aus der analogen Welt

Aufklärungspflicht des FA: Die dargestellten umfassenden Korrekturmöglichkeiten des § 175b AO im Zusammenhang mit eDaten i.S.d. § 93c AO machen deutlich, dass schon der Gesetzgeber davon ausging, ein umfassendes Prüfungsrecht wie auch eine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser so bereitgestellten Daten sei nötig. Gerade auch das FA hat deshalb bei erkennbaren Abweic...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / bb) Steuerrechtliche Rechtsprechung

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen: Die steuerrechtliche Rechtsprechung problematisiert die Frage nach dem Vorliegen von leichtfertiger Steuerverkürzung im Zusammenhang mit der Änderung von Steuerbescheiden, insb. gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. der nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist. So hat der BFH in seinem Urteil vom 23.7.2013 (BFH v....mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / c) Fehlende Handlungspflicht des Beraters

Soweit ein Berater bei der Erstellung der Steuererklärung sowie der Kontrolle des Steuerbescheides eingebunden wird, könnte es fraglich sein, ob ihn eine Handlungspflicht in Bezug auf die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO trifft. Die Finanzverwaltung verneint eine Handlungspflicht (BMF v. 23.5.2016 – IV A 4-S 0324/14/10001, BStBl. I 2016, 490 Rz. 4), wenn der Berater die Steu...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 69 FGO – fehlende Statthaftigkeit eines Antrags einer Gemeinde auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheids

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist der Antrag einer Gemeinde auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheids nicht statthaft. Im Streitfall erließ das für eine KG zuständige FA nach einer Außenprüfung aufgrund der Verlegung des Sitzes der KG von der A-Stadt (AStin) in eine andere Stadt geänderte Zerlegungsbescheide, in denen es der AStin nu...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 1. Einleitung

Mit Urteil vom 8.9.2021 hat der BFH entschieden, dass die Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 175b Abs. 1 AO auch in Bezug auf alle elektronischen Daten eines Steuerpflichtigen möglich ist, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (BFH v. 8.9.2021 – X R 5/21, DStR 202...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Der vom BFH mit Urteil vom 8.9.2021 entschiedene Fall verdeutlicht, dass auf die Richtigkeit sog. eDaten i.w.S nicht vertraut werden darf. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen, welche Pflichten den Steuerpflichtigen und seinen Berater in Bezug auf die Überprüfung der eDaten im Rahmen der Steuerfestsetzung treffen und wann sich der Steue...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 88) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entsch...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 76 Abs. 2 FGO – Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises vor der Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG

In einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Kläger Schätzungsbescheide des FA zu verschiedenen Steuerarten angefochten hatten, bejahte das FG wegen verschiedener Mängel und Verstöße dem Grunde nach auch eine Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO. Hinsichtlich der Höhe hatte das FA seine Zuschätzungen auf Grundlage eines äußeren Betriebsvergle...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 94a FGO – Verletzung rechtlichen Gehörs im vereinfachten Verfahren

Nach § 94a S. 1 FGO kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (§ 94a S. 2 FGO). Entscheidet das FG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 94...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 3. Fehlender Vertrauensschutz und Prüfungspflicht

a) Übertragung der Pflichten aus der analogen Welt Aufklärungspflicht des FA: Die dargestellten umfassenden Korrekturmöglichkeiten des § 175b AO im Zusammenhang mit eDaten i.S.d. § 93c AO machen deutlich, dass schon der Gesetzgeber davon ausging, ein umfassendes Prüfungsrecht wie auch eine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser so bereitgestellten Daten sei nötig. Ger...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. §§ 78 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – keine Prozessverschleppung bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach einer Wiederbestellung eines Prozessbevollmächtigten

Die Judikatur des BFH zum Themenkomplex der Gewährung der Akteinsicht durch ein FG ist mit einer aktuellen Entscheidung des BFH weiter ergänzt worden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wendete sich im Rahmen einer Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem FG gegen Schätzungsbescheide. Im Verwaltungsverfahren war dem Kläger keine Aktenei...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 7. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO – Anforderungen an die Darlegung einer geltend gemachten Divergenz

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an eine schlüssige Rüge für die Darlegung einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO präzisiert. Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassun...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 56 FGO – Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis durch eine Behörde

Auch einer Behörde ist nach § 56 Abs. 1 FGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Besprechungsfall waren diese Voraussetzungen im Hinblick auf den fristgerechten Eingang einer Revisionsbegründung des FA streitig. Die Frist zur Begründung einer vom FA eingelegten Rev...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 6. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO – keine grundsätzliche Bedeutung allein durch eine rückwirkende Änderung der Rechtslage

Nach Auffassung des BFH rechtfertigt eine rückwirkende Änderung einer streiterheblichen Rechtsnorm nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung für sich gesehen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Im Besprechungsfall stritten die Kläger, die zur Tonnagenbesteuerung optierten, nach verschiedenen zivilrechtlichen Ges...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / II. Wiedereröffnung nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Wirksamwerden des Urteils

Schluss der mündlichen Verhandlung: In zeitlicher Hinsicht kommt eine Wiedereröffnung nur nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor dem Wirksamwerden des Urteils in Betracht. Das Schließen der mündlichen Verhandlung stellt keinen förmlichen Beschluss dar, sondern eine grundsätzlich zu protokollierende[2] Erklärung der Person, die die Verhandlung leitet – i.d.R. der ode...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 4. Besetzung des Gerichts

Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen/Richter an der Beschlussfassung?: Den Beschluss fasst der Spruchkörper, der auch zur Entscheidung in der Sache berufen ist, wobei umstritten ist, ob die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der Beschlussfassung mitzuwirken haben. Nach der Grundregel des § 5 Abs. 3 S. 1 FGO entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richter*in...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / I. Begriffsabgrenzung

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzugrenzen von der Fortsetzung einer unterbrochenen bzw. vertagten mündlichen Verhandlung sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiedereröffnung ist seit Schaffung der FGO im Jahre 1965 (BGBl. I 1965, 1477 [1489]) in § 93 Abs. 3 FGO geregelt, wo es heißt: "1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende di...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 2. Ermessen

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 FGO ("kann") im Ermessen des Gerichts (vgl. etwa BFH v. 4.4.2001 – XI R 60/00, BStBl. II 2001, 706 Rz. 15; v. 31.5.2017 – XI R 2/14, BStBl. II 2017, 1024 Rz. 46). Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verl...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / V. Rechtsmittel

Die positive Entscheidung über die Wiedereröffnung des Verfahrens kann als prozessleitende Verfügung (genauer wohl: prozessleitender Beschluss, vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 81 [2/2021]) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und allgemein keinen Verfahrensfehler begründen (BFH v. 17.9.2009 – IV B 33/08, BFH/NV ...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 1. Entscheidung von Amts wegen

Die Wiedereröffnung ist nicht antragsgebunden. Das Gericht hat – insb. beim Eingang von Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung – von Amts wegen zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist (BFH v. 28.1.2004 – I B 50/03, BFH/NV 2004, 799 Rz. 4; v. 29.4.2004, III B 73/03, juris Rz. 21; v. 7.5.2015 – VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890 Rz. 19 ff....mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 2. Kasuistik

Die Rechtsprechung ist naturgemäß durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geprägt, die sich nicht immer zu einem abstrakten Prinzip erheben lassen. Wer sich auf einschlägige Rechtsprechung berufen will, wird hier noch sorgfältiger als sonst zu prüfen haben, ob der der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich vergleichbar ist. Gleichwohl dürf...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 5.2 Körperschaftsteuerliche Besonderheiten

Rz. 30 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, sofern sich ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihr statuorischer Sitz (§ 11 AO) im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die Körperschaft ist sodann unbeschränkt steuerpflichtig und hat alle weltweit erzielten Einkünfte im Inland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). ...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 2.2 Allgemeine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Rz. 14 § 22 UStG ("Aufzeichnungspflichten") ordnet für Zwecke der Umsatzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungen hinsichtlich der großen Zahl an umsatzsteuerlich relevanten Vorgängen der betrieblichen Praxis an. Die Norm wird durch die §§ 63-68 UStDV ergänzt. Als Grundforderung (Generalklausel) bestimmt § 63 Abs. 1 UStDV, dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass e...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 4.1 Trennung der Umsätze nach Steuersätzen, Bruttoaufzeichnung

Rz. 29 Die Aufzeichnung der vereinbarten Entgelte (Forderungen aus den erbrachten Leistungen abzgl. USt) ist nach Steuersätzen getrennt vorzunehmen.[1] Getrennt sind auch die steuerfreien Umsätze (z. B. aus Ausfuhren in Drittländer) und die innergemeinschaftlichen Leistungen aufzuzeichnen (jeweils Steuersatz "Null", Aufzeichnung jedoch getrennt voneinander). Bei diesen beste...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.1 Grundlagen

Nach § 370 Abgabenordnung (AO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden gegenüber insbesondere unrichtige steuerliche Angaben macht oder erforderliche steuerliche Angaben unterlässt und hierdurch Steuern verkürzt. Die Verkürzung kann darin bestehen, dass zu wenig Steuern festgesetzt werden, oder auch darin, dass die Steuern ni...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1 Haftungsvoraussetzungen

Damit ein Geschäftsführer durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein und das Finanzamt muss sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Steuerschulden der GmbH gem. §§ 34, 35 und 69 Abgabenordnung (AO). Diese Haftung umfasst nicht nur die Steuerschulden (also Körper...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 2 Festsetzungsfrist

Für Haftungsbescheide hat der Gesetzgeber in § 191 Abs. 3 Satz 2 AO eine besondere Regelung vorgesesehen. Die Festserzungsfrist beträgt danach im Normalfall vier Jahre. In den Fällen des § 70 AO bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre und in den Fällen des § 71 AO bei vorsätzlicher Hinterziehung 10 Jahre. Nach h. M. bleibt es ...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 3.4 Rechtsschutz

Wenn die Voraussetzungen für den Haftungsbescheid nicht erfüllt sind oder ein Ermessensfehler vorliegt, kann der Bescheid mittels Einspruchs und ggf. Klage beim Finanzgericht angefochten werden. Gleichzeitig muss die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, damit der Bescheid gegen den Geschäftsführer nicht während des Einspruchs- und Klageverfahrens vollstreckt werden k...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.4 Anteilige Tilgung

Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benac...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.3 Pflichtverletzung

Die steuerliche Haftung des Vertreters kommt jedoch nur infrage, wenn er eine Pflichtverletzung leichtfertig oder vorsätzlich begangen hat (vgl. §§ 69 ff. AO). Er begeht eine Pflichtverletzung, wenn er durch sein Verhalten bewirkt, dass die Steuern der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Insbesondere muss z. B. ein GmbH-Geschäftsführer dafür so...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.1 Haftung des Vertreters

Nach dem Gesetz haftet der gesetzliche Vertreter einer GmbH für deren steuerliche Verbindlichkeiten einschließlich der Säumniszuschläge, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind (§ 69 Satz 1 und 2 AO). Vertreter ist primär der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer (nominell bestellter Geschäftsführer). Dies gilt auch, wenn er sich im Geschäftsverkehr nebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.6 Erstattungspflicht des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners nach § 37 Abs. 2 S. 3

Rz. 87 Soweit in den Fällen der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Abtretungsempfänger, Pfändungs- oder Pfandgläubiger als Leistungsempfänger anzusehen sind (s. Rz. 78ff.), richtete sich der Rückforderungsanspruch vor Einfügung des § 37 Abs. 2 S. 3 AO ausschließlich gegen diese. Eine Inanspruchnahme des Abtretenden, Pfändungsschuldners oder Verpfänders war ausgeschloss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung

Rz. 13 Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO – abschließend[1] – aufgezählt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO, Verspätungszuschläge nach § 152 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind, Säumnisz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung. Im Bereich der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Steueranspruch

Rz. 10 Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die...mehr