Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Haftungsanspruch

Rz. 12 Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat.[1] Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sonde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Anfängliches Fehlen des rechtlichen Grunds

Rz. 33 Ohne rechtlichen Grund erfolgt eine Zahlung, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einer oder mehreren der in Rz. 25 bezeichneten Voraussetzungen fehlt.[1] Dies ist bei Zahlungen auf nicht oder nur in geringerer Höhe entstandene oder durch Zahlung oder aus anderen Gründen bereits ganz oder teilweise erloschene Ansprüche (Überzahlungen und Mehrfachzahlungen) der Fall.[2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.1 Erstattungsansprüche i. e. S.

Rz. 71 Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat.[1] Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.[2] Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3] § 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemeinen Erstattungsanspruchs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Anspruch

Rz. 6 Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allesamt Geldl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Zahlung oder Rückzahlung

Rz. 23 Als Fälle, in denen eine Leistung ohne oder mit später wegfallendem rechtlichen Grund einen Erstattungsanspruch begründet, zählt das Gesetz die Zahlung oder Rückzahlung einer Steuer, einer Steuervergütung, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung auf. Zahlungen oder Rückzahlungen auf einen Erstattungsanspruch brauchten nicht eigens aufgeführt zu wer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.1 Allgemeines

Rz. 58 Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die in allen Fällen zurückzugreifen ist, in denen das Gesetz Regelungen in Bezug auf derartige Ansprüche trifft (vgl. Rz. 1). Der in Abs. 2 geregelte allgemeine Erstattungsanspruch enthält eine umfassende Regelung für die Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Ra...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.6 Entstehung und Fälligkeit

Rz. 94 Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft[1], d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bzw. Rückzahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist oder zu dem der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.[2] Maßgeblich für den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Steuerschuldverhältnis

Rz. 7 Steuerschuldverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eines der in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüche. Schuldner eines Anspruchs ist der zur Leistung Verpflichtete, Gläubiger der zum Fordern der Leistung Berechtigte. Einzelne wichtige Regeln für das Steuerschuldverhältnis sind in §§ 37–50 AO zusammengestellt. Daneben enthält die AO ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.9 Verzinsung

Rz. 108 Seit dem 1.1.1989 sind Erstattungsansprüche bei den wichtigsten Steuerarten nach § 233a AO zu verzinsen. Dieser Zinsanspruch entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i. S. d. § 223a Abs. 1 AO führt.[1] Daneben gibt es die Verzinsung für Erstattungsansprüche nach § 236 AO ab Rechtshängigkeit. Wegen der Anrechnung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Erstattungsansprüche im engeren und im weiteren Sinne

Rz. 21 Bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuer, eines Haftungsbetrags oder einer steuerlichen Nebenleistung steht der Erstattungsanspruch dem Stpfl., bei rechtsgrundloser Zahlung einer Steuervergütung dem Steuergläubiger zu. In den Fällen rechtsgrundloser Rückzahlung verhält es sich umgekehrt. Der dem Steuergläubiger zustehende Erstattungsanspruch wird in der Rspr. des BFH ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.3 Späterer Wegfall des rechtlichen Grunds (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 2 steht es dem anfänglichen Fehlen des rechtlichen Grunds gleich, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "später" ist der Zeitpunkt der Zahlung oder Rückzahlung. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie fällt der rechtliche Grund weg, wenn der Steuerbescheid oder sonstige Verwaltungsakt i. S. v. § 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Steuervergütungsanspruch

Rz. 11 Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch des Vergütungsgläubigers gegen den Vergütungsschuldner auf Zahlung einer Steuervergütung. Der Begriff der Steuervergütung ist gesetzlich nicht definiert. Nach seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet er die Rückzahlung einer mit Rechtsgrund erhobenen Steuer an denjenigen, der die Steuer – ohne selbst Steuerschuldner zu sein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Abzugsteuern

Rz. 52 Bei Abzugsteuern steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht dem Entrichtungspflichtigen, sondern dem Steuerschuldner zu, für dessen Rechnung die Steuer einbehalten und an das FA abgeführt wurde.[1] Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Entrichtungspflichtige aufgrund einer von ihm abgegebenen Steueranmeldung oder aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.3 Abtretung, Pfändung und Verpfändung

Rz. 78 Im Fall der Abtretung [1] ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO, weil das FA willentlich an ihn geleistet und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus – erworbenem – eigenen Recht erhalten hat.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam war.[3] Der Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar wird n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Rechtsnatur

Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung ein – sei es auch nur vermeintlic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.5 Insolvenz

Rz. 85 Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis[1] eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO.[2] Rückforderungsschuldner ist vielmehr der Insolvenzschuldner, dem die Masse zuzurechnen ist.[3] Während des Insolvenzverfahrens ist der Rückforderungsanspruch des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3] § 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Erstattungsanspruch

Rz. 14 Erstattungsansprüche sind der (allgemeine) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten (besonderen) Erstattungsansprüche. Zu den besonderen Erstattungsansprüchen gehören z. B. die Ansprüche gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 EStG für Abrechnungsüberschüsse zugunsten des Stpfl. aus der ESt-Veranlagung, § 44b Abs. 5 EStG für Kapitalertragst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.1 Allgemeines

Rz. 73 Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszuge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.2 Einschaltung Dritter

Rz. 74 Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5 Erstattungspflichtiger

Rz. 70 Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich der Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten oder zurückgezahlten Betrags gegen den Leistungsempfänger. Darunter ist derjenige zu verstehen, dessen Vermögen durch die zu erstattende Leistung vermehrt worden ist.[1] Bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist zwischen den Erstattungsansprüchen des Stpfl. (den sog. Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3 Gesamtschuldverhältnisse

3.4.3.1 Allgemeines Rz. 58 Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesam...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Erstattungsanspruch nach Abs. 2

3.1 Allgemeines 3.1.1 Rechtsnatur Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3] § 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Zahlung oder Rückzahlung "ohne rechtlichen Grund"

3.3.1 Rechtlicher Grund Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4 Erstattungsberechtigter

3.4.1 Allgemeines Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2 Rückforderungsansprüche

3.5.2.1 Allgemeines Rz. 73 Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde.[1] Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte[2], d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte.[3] Wird eine Steuer erstattet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Allgemeines

3.1.1 Rechtsnatur Rz. 17 Da der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO auf die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gerichtet ist, setzt seine Entstehung voraus, dass die zu erstattende Zahlung oder Rückzahlung im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der rückgängig zu machenden Vermögensverschiebung ein – sei es auc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.4 Abzweigung von Kindergeld

Rz. 83 Bei der Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Mit der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld stellt die Familienkasse fest, dass sich der Kindergeldberechtigte die abgezweigte Leistung als Erfüllun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Die einzelnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

2.3.1 Steueranspruch Rz. 10 Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil beson...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1)

2.1 Anspruch Rz. 6 Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / Zusammenfassung

Begriff Abtretung ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Abtretender, Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) überträgt.[1] Dieser bürgerlich-rechtliche Vertrag über die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird erst mit der Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Mit d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.8 Einwendungen

Rz. 103 Da die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812ff. BGB auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung finden[1], kann sich der Rückforderungsschuldner nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.[2] Dies gilt auch im Kindergeldrecht.[3] Rz. 104 Vor allem im Zusammenhang mit der Rückforderung von Kindergeld hat sich aber immer wieder die F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2.1 Form und Inhalt der Anzeige

Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO bestimmt, dass die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der vom Zedent und vom Zessionar zu unterschreiben ist, unter Angabe des Zedenten, des Zessionars, der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs, des Abtretungsgrunds anzuzeigen ist.[1] Dabei muss die Abtretungsanzeige nicht im Original zugehen, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 1 Abtretbare Ansprüche

Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind abtretbar, verpfändbar und pfändbar.[1] Bei öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Vergütungsansprüchen ist eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung nur nach den Regelungen des § 46 AO möglich. Künftige Erstattungs- und Vergütungsansprüche können abgetreten und verpfändet werden. Für ihre Wirksamkeit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 3 Geschäftsmäßiger Erwerb

Die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 AO bestimmt, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Zedenten und führt dazu, dass eine entgegen dieser Vorschrift erklärte Abtretung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 4 Schutzwirkung

Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, müssen Zedent und Zessionar der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nichtig ist.[1] Die Regelung schützt die Finanzverwaltung, die nicht prüfen muss, ob die Abtretung wirksam is...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 5 Rechtsfolgen

Zivilrechtlich tritt bei einer wirksamen Abtretung der Zessionar an die Stelle des Zedenten.[1] Steuerrechtlich setzt dies der BFH so um, dass der Zahlungsanspruch übergeht, die Bescheide dagegen auch weiterhin dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben sind, der allein (und nicht der Zessionar) Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen kann. Mit der Abtretung wird daher ni...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2 Abtretungsanzeige

Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form angezeigt wird.[1] Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur nicht gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar.[2] 2.1 Form und Inhalt der Anzeige Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO bestimmt, dass...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2.2 Mängelbehaftete Anzeige

Die Abtretungsanzeige muss vollständig sein, um wirksam zu werden. Allerdings machen Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, die Abtretung nicht von vornherein unwirksam. Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willens...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2.3 Anzeige des Zedenten

Die Anzeige muss vom Gläubiger des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs (dem Zedenten) vorgenommen werden. Wird sie vom Zessionar vorgenommen, ist sie wirksam, wenn er in Vollmacht des Zedenten handelt. Bei einer formgerechten, vom Zedenten auf dem amtlichen Vordruck unterschriebenen Abtretungsanzeige, die dieser dem Zessionar wissentlich und willentlich überlässt, kann auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2.4 Zugang der Anzeige

Die Abtretung darf erst nach Entstehung des abgetretenen Anspruchs angezeigt werden[1], d. h. vor Entstehung des Anspruchs ist die Abtretung zwar zulässig, dagegen ist die Anzeige nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Anspruchs der Finanzbehörde zugeht. Eine vor Entstehen des Anspruchs angezeigte Abtretung bleibt unwirksam und wird auch nicht mit Entstehung des Anspruchs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8). Ein Verschulden des Steuerp...mehr