Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Säumniszuschläge / 8 Billigkeitserlass

Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein (§ 227 AO). Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: Bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahl...mehr

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Säumniszuschläge / 7 Erhebung der Säumniszuschläge

Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern ohne Festsetzung erhoben (§ 218 Abs. 1 AO). Sie werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Nur wenn die Vollstr...mehr

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Säumniszuschläge / 1.3 Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Ein Säumniszuschlag für jeden angefan­genen Monat ist auch bei nur geringfügiger Säumnis verwirkt, d. h. der ­Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen.[1] Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitsta...mehr

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Säumniszuschläge / 2 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 AO). Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann. Ist eine Gesamtschuld gegenüber einem Schuldner überhaupt nicht festgesetzt, kan...mehr

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Säumniszuschläge / Zusammenfassung

Begriff Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von Verspätungszuschlägen, die bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Steu...mehr

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Säumniszuschläge / 9 Rechtsbehelfe

Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen ist deswegen schwierig gestaltet, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steue...mehr

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Säumniszuschläge / 4 Stundung

Bei der Stundung sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]: Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren d...mehr

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Säumniszuschläge / 1.4 Schonfrist

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Dies gilt allerdings nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Praxis-Beispiel Schonfristberechnung (I) Eine Überweisung wi...mehr

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Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2 Erlöschensgründe außerhalb des § 47 AO

Rz. 45 Über die in § 47 AO aufgeführten Fälle hinaus ergibt sich aus dem allgemeinen Abgabenrecht und den Einzelsteuergesetzen eine ganze Reihe weiterer Erlöschensgründe für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. 3.2.1 Verrechnungsvertrag Rz. 46 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 9 Verfahrensfragen

Rz. 79 Über Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Abtretung oder Verpfändung betreffen, hat das FA durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden.[1] Zu einem Einspruchs- oder Klageverfahren des Abtretungsempfängers oder Pfandgläubigers gegen einen solchen Bescheid ist der Abtretende bzw. Verpfänder nicht notwendig, sondern allenfalls einfach hinzuzuziehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1 In § 47 AO aufgezählte Fälle

3.1.1 Zahlung 3.1.1.1 Begriff der Zahlung Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Erlöschen in § 47 AO geregelt ist, sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.[1] Nicht alle in § 47 AO aufgezählten Erlös...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.4 Weitere Erlöschensfälle

Rz. 51 Die Konfusion, also das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem in den Fällen des § 1936 BGB, in denen beim Nichtvorhandensein von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern des Erblassers das Bundesland, in dem dieser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung

Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts an.[2] Die d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 5 Schutzwirkung der Anzeige zugunsten der Finanzbehörde (Abs. 5)

Rz. 58 Nach § 46 Abs. 5 AO müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. Die Regelung entspricht § 409 Abs. 1 S. 1 BGB und dient wie diese dem Schuldnerschutz. Sie soll die Finanzbehörde vor einer er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Rz. 39 Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.2 Aufrechnung

Rz. 31 Unter Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Stpfl. oder der Finanzbehörde zu verstehen.[1] Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.2 Befriedigung durch Vollstreckung

Rz. 48 Die Befriedigung im Wege der Vollstreckung führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs. Bei der Pfändung von Geld wird die Wegnahme[1], bei der Versteigerung gepfändeter Sachen die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten[2] als Zahlung fingiert, sodass sich die Rechtsfolge des Erlöschens unmittelbar aus § 47 AO ergibt (s. Rz. 27). In allen anderen Fä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.1 Begriff der Zahlung

Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der in § 224 Abs. 2 AO getroffenen Regelung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 2 Begriff, Gegenstand und Folgen des Erlöschens

Rz. 3 Unter Erlöschen ist die gesetzlich festgelegte unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses zu verstehen.[1] Das Erlöschen bildet damit das Gegenstück zu der in § 38 AO geregelten Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Mit den in § 47 AO genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die materiell-rechtlichen Ansprüche gemeint, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.3 Anzeige an die zuständige Finanzbehörde

Rz. 31 Die Anzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen. Das ist diejenige Behörde, die sachlich, örtlich und funktionell für die Verwaltung des abgetretenen Anspruchs zuständig ist.[1] Sind mehrere Finanzbehörden nebeneinander örtlich zuständig[2], dürfte es ausreichen, wenn die Anzeige gegenüber einer der in Betracht kommenden Behörden abgegeben wird.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.2 Unterschriften

Rz. 45 Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.3 Erlass

Rz. 33 Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 47 AO ergibt, kann der Erlöschensgrund des Erlasses sowohl durch eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO als auch durch eine solche gem. § 227 AO eintreten. In beiden Fällen ist der Erlass nur zugunsten des Stpfl. möglich und kann in diesen Fällen auch den Anspruch auf Rückforderung dem Stpfl. gewährter Steuererstattungen und Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.3 Keine Erlöschensfälle

Rz. 53 Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO [1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.2 Finanzbehörde als Drittschuldner (Abs. 7)

Rz. 69 Nach § 46 Abs. 7 AO gilt bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass die Pfändung durch eine Verwaltungsbehörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt. Ohne diese Fiktion wäre D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.3 Erbfolge bei Zwangsgeldern

Rz. 50 Für den Fall der Erbfolge nimmt § 45 Abs. 1 S. 2 AO Zwangsgelder von dem in § 45 Abs. 1 S. 1 AO angeordneten Übergang der Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger aus. Der Anspruch auf Zwangsgeld erlischt somit in diesen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 5.1 Zollschuld

Rz. 59 Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten. Rz. 60 Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließend geregelt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1 Zahlung

3.1.1.1 Begriff der Zahlung Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB.[2] Aus der in § 224 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.5 Eintritt einer auflösenden Bedingung

Rz. 39 Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung

Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Abtretung begründet, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.2 Betroffene Ansprüche

Rz. 20 § 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.4 Verjährung

Rz. 35 Die Vorschrift nennt als Erlöschensgrund sowohl die Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171 AO [1] als auch die Zahlungsverjährung nach §§ 228–232 AO. Rz. 36 Die Festsetzungsverjährung tritt mit dem Ablauf der für den Anspruch geltenden Festsetzungsfrist[2] ein. Da es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine von den Beteiligten "einzuhaltende", sondern um eine von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.7 Zahlungen im Weg der Vollstreckung

Rz. 27 Bei der Pfändung von Geld gilt die Wegnahme nach § 296 Abs. 3 AO als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. Das Gleiche gilt nach § 301 Abs. 2 S. 1 AO für die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten im Fall der Versteigerung, es sei denn, dass der Erlös nach § 308 Abs. 4 AO hinterlegt wird. In beiden Fällen ist daher mit den entsprechenden Akten des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 4 Streit über das Erlöschen

Rz. 57 Abgesehen vom Fall der Festsetzungsverjährung, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid überprüft werden kann, ist über Streitigkeiten, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage, ob eine bestimmte Zahlungsverpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.2 Zweck

Rz. 2 § 46 AO enthält keine umfassende und abschließende Regelung zu Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sondern beschränkt sich darauf, die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit dieser Rechtsakte in Bezug auf die in Abs. 1 ausdrücklich genannten Ansprüche von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen bzw. zu beschränken. Die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.1 Überblick

Rz. 16 Als Zahlungsarten kommen insbesondere die in § 224 Abs. 2 Nr. 1-3 AO aufgeführten Vorgänge in Betracht. Dies sind Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, Hingabe oder Übersendung von Schecks, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und Lastschrift aufgrund Einzugsermächtigung. Darüber hinaus können Zahlungen auch im Wege der Vollstreckung erfolge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.3 Scheckzahlung

Rz. 19 Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme enthält[1], ohne dass diese dem Inhaber daraus zur Zahlung verpflichtet ist.[2] Im Fall der Nichteinlösung steht dem Inhaber der Rückgriff gegen den Aussteller offen.[3] Die Hingabe des Schecks stellt damit die Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.2 Ausnahme für Sicherungsabtretungen an Bankunternehmen (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 53 Nach § 46 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Nach § 46 Abs. 3 S. 3 AO sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Das Verhältnis, in dem diese beiden Sätze zue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47 Erlöschen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3 Arten der Zahlung

3.1.1.3.1 Überblick Rz. 16 Als Zahlungsarten kommen insbesondere die in § 224 Abs. 2 Nr. 1-3 AO aufgeführten Vorgänge in Betracht. Dies sind Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, Hingabe oder Übersendung von Schecks, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und Lastschrift aufgrund Einzugsermächtigung. Darüber hinaus können Zahlungen auch im Wege der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr