Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.1 Pfändung erst nach Entstehung des Anspruchs (Abs. 6 S. 1 und 2)

Rz. 65 Nach § 46 Abs. 6 S. 1 AO dürfen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine entgegen diesem Verbot erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nach § 46 Abs. 6 S. 2 AO nichtig. Hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 8 Rechtswirkungen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 75 Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes. Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.4 Anzeige nach Entstehung des Anspruchs

Rz. 33 Die Anzeige kann erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen. Entstanden ist der Anspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erstattungsansprüche entstehen, sobald der Stpfl. Zahlungen auf Steuern, Haftungsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder dieser später w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.6 Hingabe von Kunstgegenständen

Rz. 25 Schuldet ein Stpfl. Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann gem. § 224a Abs. 1 S. 1 AO durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.3 Pfändung

Rz. 15 Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen[1], für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist.[2] In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.2 Barzahlung

Rz. 17 Barzahlungen erfolgen durch die Übereignung von Zahlungsmitteln. Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG auf Euro lautende Banknoten. Bei Euro- und Centmünzen sowie auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist die Annahmepflicht auf bestimmte Beträge bzw. eine bestimmte Anzahl von Münzen beschränkt.[1] Zur Übertragung des Eigentum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.5 Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren

Rz. 23 Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrags auf seinem Konto erfüllt, weil der Gläubiger damit die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag erhält.[1] Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den Abs. 2–5 di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5 Anzeige in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form

3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 5 Zollschuld – Verbrauchsteuern

5.1 Zollschuld Rz. 59 Das Erlöschen der Zollschuld war seit dem Inkrafftreten des ZK am 1.1.1994 in den Art. 233 und 234 ZK geregelt, die § 47 AO überlagerten. Mit dem Inkrafftreten des Unionszollkodex[1] am 30.10.2013 ist Art. 124 UZK an deren Stelle getreten. Rz. 60 Das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung und Erlass ist in Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und c UZK abschließ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.3 Form der Anzeige

3.5.3.1 Anzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck Rz. 41 Nach Abs. 3 S. 1 ist die Abtretung auf einem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" anzuzeigen. Die vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3 Erlöschensgründe

3.1 In § 47 AO aufgezählte Fälle 3.1.1 Zahlung 3.1.1.1 Begriff der Zahlung Rz. 9 Der Begriff "Zahlung" stellt eine zusammenfassende Bezeichnung derjenigen Leistungshandlungen dar, die zur Erfüllung der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebenden Geldleistungspflichten geeignet sind.[1] Er ist gleichbedeutend mit der Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7 Pfändung

7.1 Pfändung erst nach Entstehung des Anspruchs (Abs. 6 S. 1 und 2) Rz. 65 Nach § 46 Abs. 6 S. 1 AO dürfen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine entgegen diesem Verbot erwirkte Pfändungs- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3 Anzeige der Abtretung (Abs. 2)

3.1 Anzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung Rz. 27 Nach § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die Verwendung des Worts "jedoch" bringt zum Ausdruck, dass die Regelung des Abs. 2 eine Abweichung von den Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.1 Bedeutung der vorgeschriebenen Form

Rz. 35 Die Anzeige muss in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige und damit auch der Abtretung.[1] Die formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, der aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 6 Sinngemäße Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf Verpfändungen (Abs. 6 S. 3)

Rz. 63 Nach § 46 Abs. 6 S. 3 AO sind die Vorschriften der Abs. 2–5 auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschrift ist an dieser Stelle deplatziert, weil sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden – die Pfändung betreffenden – Sätzen des Abs. 6 steht. Systematisch korrekt hätte die Vorschrift den Abs. 2–5 als eigener Absatz hintangestellt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.4 Überweisung auf ein Bankkonto

Rz. 21 Bei Banküberweisungen erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers.[1] Die Verlustgefahr trifft nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Schuldner. Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.1 Verrechnungsvertrag

Rz. 46 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, nicht erfüllt sind, weil es z. B. an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung oder an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt, kann das Erlöschen des Anspruchs durch einen Verrechnungsvertrag herbeigeführt werden.[1] Durch einen solchen Vertrag können die Voraussetzungen der einseitigen Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 5.2 Verbrauchsteuern

Rz. 62 Für das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gilt bei Verbrauchsteuern ohne Einfuhr § 47 AO. Für die Fälle der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren erklären die Verbrauchsteuergesetze demgegenüber die Zollvorschriften hinsichtlich wichtiger Erlöschensgründe für sinngemäß anwendbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2 Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (Abs. 1)

2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4 Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (Abs. 4)

4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1) Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 38...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.2 Verpfändung

Rz. 13 Unter Verpfändung ist die Belastung eines Gegenstands in der Weise zu verstehen, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen.[1] Gegenstand eines Pfandrechts[2] können außer beweglichen Sachen[3] auch Rechte[4], insbesondere Forderungen[5], sein. Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.4 Steuervorauszahlungen und Steuerabzug

Rz. 55 Die Leistung von Steuervorauszahlungen [1] bringt nur die Vorauszahlungsschuld, nicht aber die Steuerschuld zum Erlöschen.[2] Die Steuerschuld erlischt erst mit der Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Steuerschuld.[3] Entsprechendes gilt für die durch Steuerabzug erhobene ESt. Die Einbehaltung und Abführung der LSt und der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Ver...mehr

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Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Leitsatz 1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.7 Sonstige Ermittlungshandlungen, Abs. 6

Rz. 149 Ist eine Außenprüfung im Geltungsbereich der AO nicht durchführbar, etwa weil sich im Inland keine Unterlagen (mehr) befinden, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch Ermittlungshandlungen i. S. d. § 92 AO gehemmt, wenn der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungshandlungen hingewiesen worden ist. Der Hinweis kann in jeder geeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten, Abs. 2

Rz. 12 Der Ablauf der Festsetzungsfrist schließt nach § 169 AO auch die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO sowie § 173a AO aus.[1] Zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO vgl. Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 129 AO Rz. 3ff., zu § 173a AO vgl. Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 173a AO Rz. 6ff. Da solche Unrichtigkeiten aber erst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.8 Verjährung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, Abs. 7

Rz. 153 Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt in den Fällen ein, in denen nach § 169 Abs. 2 AO die Festsetzungsfrist auf 10 bzw. 5 Jahre verlängert worden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor nicht die straf- oder bußgeldrechtliche Verjährung eingetreten ist. Damit wird verhindert, dass auf die Einziehung der Steuer verzichtet werden muss, während noch eine straf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.3.2 Persönlicher Umfang (erfasste Steuerpflichtige)

Rz. 119 Die Ablaufhemmung tritt grundsätzlich nur ein, wenn sich die Außenprüfung gegen den Stpfl. selbst richtet.[1] Gegen diese Person muss die Prüfungsanordnung wirksam ergangen sein. Richtet sich die Prüfung gegen mehrere Personen, muss allen, denen gegenüber Ablaufhemmung eintreten soll, die Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden. Personen gegenüber, denen gegenüber d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Wesen der Ablaufhemmung

Rz. 1 § 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemmung tritt nur ein, wenn die reguläre Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.12 Datenzugang, Abs. 10a

Rz. 190 § 171 Abs. 10a wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[1] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.[2] Rz. 190a Abs. 10a enthält eine besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.2 Ablaufhemmung bei Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Rz. 148 Ebenfalls tritt Ablaufhemmung ein, wenn dem Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerbußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dadurch, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist an die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens anknüpft, wird sichergestellt, dass der Stpfl. die Tatsache der Hemmung der Festse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Erstattung einer Anzeige, Abs. 9

Rz. 167 Das Gleiche wie in Rz. 157 gilt, wenn der Stpfl. eine der in den in Abs. 9 genannten Bestimmungen vorgesehene Anzeige erstattet. Auch hier soll der Finanzbehörde mindestens ein Jahr zur Verfügung stehen, um aus der Anzeige die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Abs. 9 tritt daher eine Ablaufhemmung von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Es muss sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Höhere Gewalt, Abs. 1

Rz. 7 Für die Festsetzungsfrist tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Laufs der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Finanzbehörde ein Mindestzeitraum für die Steuerfestsetzung zur Verfügung steht, in dem sie jedenfalls physisch zur Steuerfestsetzung in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.3 Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 34 Die Ablaufhemmung bezieht sich nur auf den jeweiligen Stpfl. und auf den Steuerfall, der durch den Antrag des Stpfl. in Streit gezogen wurde.[1] Keine Ablaufhemmung tritt ein hinsichtlich eines anderen Steueranspruchs (anderer Zeitraum, andere Steuerart, anderer Stpfl.), auch wenn es sich um ein gleichgelagertes "Parallelverfahren" gehandelt hat.[2] Rz. 35 Die Ablaufhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.4 Ende der Ablaufhemmung

Rz. 147 Die Ablaufhemmung endet, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies entspricht dem Tatbestand des Abs. 4 (hierzu Rz. 95). Da es auf die "zu erlassenden" Steuerbescheide ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Steuerbescheide zu ändern oder ob erstmalige Steuerbescheide zu erlassen sind. Maßgebend ist andererseits nicht, ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.2 Persönlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 136 Da der persönliche Umfang der Steuer- oder Zollfahndung nicht durch eine Prüfungsanordnung konkretisiert wird, richtet sich dieser Umfang nach den tatsächlichen Ermittlungen.[1] Aus diesen tatsächlichen Ermittlungen muss sich ergeben, gegen wen die Prüfung gerichtet ist. Dies muss vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist feststehen. Tritt danach in diesem Umfang ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.14 Steuer gegenüber einem Nachlass, Abs. 12

Rz. 193 Entsprechend enthält Abs. 12 eine Ablaufhemmung, wenn bei einem Erbfall die Steuer nicht festgesetzt werden kann, weil der Erbe noch nicht bekannt ist und die Steuer auch nicht gegen einen Verwalter kraft Amtes (Insolvenzverwalter bei Nachlassinsolvenz; Nachlassverwalter bei Nachlassverwaltung) oder einen Vertreter festgesetzt werden kann. Wird dieser Mangel beseitig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6b Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt und ist folgendermaßen geändert worden. Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 4 S. 3 mit der Regelung des Endes der Ablaufhemmung, wenn seit der Schlussbesprechung bzw. der letzten Prüfungshandlung ein Zeitraum in der Länge der Festsetzungsfrist verstrichen ist; vgl. Rz. 104ff. Außerdem wurde Abs. 14 angefügt; hie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 95 Die Ablaufhemmung nach Abs. 4 dauert grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Steuermessbescheide bzw. bis 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO. Ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, dauert die Ablaufhemmung, bis die Bescheide gegen den Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.15 Insolvenzverfahren, Abs. 13

Rz. 194 Die Vorschrift enthält eine besondere Ablaufhemmung für die Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Steuerforderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits festgesetzt worden ist oder nicht. War sie zu diesem Zeitpunkt bereits festgesetzt, ist die Festsetzungsfrist gewahrt, sodass eine Hemmung nicht mehr erforderlich is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung

1 Allgemeines 1.1 Wesen der Ablaufhemmung Rz. 1 § 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr