Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.3 Einzelfälle

Rz. 15 Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung kommen alle unter § 34 fallenden steuerlichen Pflichten in Betracht .[1] Allerdings handelt eine verpflichtete Person, wenn sie die eine oder andere dieser steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, nicht immer auch vorsätzlich oder grob fahrlässig. Sind mehrere verpflichtete Personen vorhanden (z. B. mehrere Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1 Pflichtverletzung und ihre Folgen

Rz. 5 Die (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung der steuerlichen Pflichten nach §§ 34 und 35 AO muss zu bestimmten steuerlichen Folgen führen, also ursächlich dafür sein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet werden (zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden vgl. Rz. 11). 3.1.1 Pflichtve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.2 Begründung der Ermessensentscheidung

Rz. 23 Bei einer Haftungsinanspruchnahme muss die getroffene Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Das gilt wegen § 121 Abs. 1 auch für die Inanspruchnahme nach § 69 AO.[1] BFH v. 16.10.1984, VII S 13/84, ZIP 1985, 958 ist darin zuzustimmen, dass die erforderliche Begründung eines Haftungsbescheids als Verwaltungsakt[2] im Wesentlichen Ausfluss des rechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2 Verschulden

Rz. 12 Die auferlegten Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein. Abweichend vom Wortlaut des § 109 Abs. 1 RAO, der nur eine schuldhafte Verletzung verlangte, also die leichte Fahrlässigkeit mit einschloss (die Rspr. schränkte die Haftung zeitweise auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit ein), erfasst bereits der Wortlaut des § 69 AO die leichte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.1 Vorsatz

Rz. 13 Vorsatz ist wissentliches und willentliches Verhalten in Kenntnis der Tatsache, dass dieses eine Pflichtwidrigkeit bedeutet. Erkennt der Verpflichtete in seinem Verhalten die Möglichkeit der Pflichtverletzung, nimmt er sie jedoch gleichwohl billigend in Kauf, so ist ein für die Haftung ausreichender bedingter Vorsatz gegeben. Das ist z. B. der Fall, wenn einer von meh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.2 Grobe Fahrlässigkeit

Rz. 14 Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Maß außer Acht lässt und deshalb die pflichtwidrige Folge seines Verhaltens nicht vorausgesehen hat (unbewusste Fahrlässigkeit) oder diese Folge als zwar möglich, aber vermeidbar erkannt hat (bewusste Fahrlässigkeit). Welche Sorgfalt geboten ist, richtet sich nicht objektiv nach den Erford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.3 Feststellung des Verschuldens

Rz. 16b Außer der Pflichtwidrigkeit und dem kausalen Schaden muss die erforderliche Schuld festgestellt werden, mit der der Vertreter wegen der Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzbehörde bzw. das FG muss einen Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit feststellen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei der Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. §§ 234, 238 AO

Rz. 39 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG sind die §§ 234, 238 AO anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 wird die Steuer im ersten Jahr der Stundung nicht verzinst, ab dem zweiten Jahr der Stundung werden Zinsen festgesetzt (Satz 2). Nach Abs. 3 Satz 5 erfolgt die Stundung der Steuer beim Erwerb von Immobilienvermögen von Todes wegen zinslos, i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. § 222 AO

Rz. 37 [Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] In den Fällen, in denen eine Stundung nach § 28 ErbStG ausscheidet, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3] Rz. 38 [Autor/Stand] Eine Stundung nach § 222 AO soll i.d.R. von einer Siche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Verhältnis zu Stundungsvorschriften der AO (Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 5 und 6)

I. § 222 AO Rz. 37 [Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] In den Fällen, in denen eine Stundung nach § 28 ErbStG ausscheidet, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3] Rz. 38 [Autor/Stand] Eine Stundung nach § 222 AO soll i.d.R. von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermessbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1996

Rz. 14 [Autor/Stand] Hierzu sind am 20.11.1990 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergangen. Sie lauten wie folgt: „Gleichlautender Erlaß betr. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolge

Rz. 36 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer bis zu zehn Jahre. Einen Anspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer hat er nicht[2], wenngleich das Finanzamt gute Gründe im Rahmen seiner Ermessensausübung haben muss, dem begründeten Stundungsantrag des Steuerpflichtig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Anzuraten ist es, den Antrag zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 33 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbenen Vermögen, eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[2] Damit ist die Stundung der auf den Erwerb ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre.[2] Die Stundung beginnt mit Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem im Steuerbescheid angegebenen Zahlungstermin. In der Praxis räumen die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsfrist von...mehr

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ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 4. Anrechnungsmethode

In Deutschland gilt die Anrechnungsmethode. Einzig der schweizerische Liegenschaftsbesitz eines in Deutschland verstorbenen Schweizer Bürgers ist von der deutschen Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt selbst dann, wenn das unbewegliche Vermögen in der Schweiz keiner Steuer unterliegt. Bei der Anrechnung der Schweizer Erbschaftsteuer (§ 21 deutsches ErbStG) ist Vorausset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Baumbestand

Rz. 18 [Autor/Stand] Nach § 54 BewG ist der Umfang und der Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes zum Ende des dem Bewertungsstichtag vorhergehenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Unter dem Begriff "Umfang und Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes" ist der Baumbestand des forstwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen. Dieser ergibt sich vorrangig aus einem amtlich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Behaltensfrist (Abs. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] So wie der Freibetrag und der Bewertungsabschlag an bestimmte Behaltensregeln geknüpft sind, unterliegt auch die Tarifbegrenzung nach § 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG einer fünfjährigen (§ 13a Abs. 6 ErbStG) Behaltensfrist. Soweit der Steuerpflichtige gegen die Behaltensregeln verstößt, entfällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit, so dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG wurde mit Wirkung zum 1.7.2016 neu gefasst,[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Sonderregelung für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser (Abs. 2)

Rz. 3 [Autor/Stand] Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet wenn es sich um Mietwohngrundstücke i.S. des weiter anzuwendenden § 132 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV oder Einfamilienhäuser handelt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre (siehe zu § 32 RBewDV § 129 BewG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Höhe der Gebühr (§ 178a Abs. 2 AO)

Rz. 10 Die Höhe der Gebühr ist in § 178a Abs. 2 AO gestaffelt geregelt. Die Grundgebühr beträgt dabei nach § 178a Abs. 1 1. Halbs. 1 AO für jeden Antrag 20.000 EUR. Diese Gebühr fällt gem. § 178a Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AO innerhalb eines Organkreises nur einmal an.[1] Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Gebühr nach § 178a Abs. 2 AO nicht abgestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Billigkeitsregelung (§ 178a Abs. 4 AO)

Rz. 14 § 178a Abs. 4 AO sieht eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach kann die Gebühr nach § 178a Abs. 2 oder 3 AO auf Antrag des Stpfl. herabgesetzt werden, wenn deren Entrichtung eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt ein besonderes Interesse an der Durchführung des APA hat.[1] Dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. § 178a A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Keine Erstattung der Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung (§ 178a Abs. 5 AO)

Rz. 16 Nach § 178a Abs. 5 AO ist die Gebühr erfolgsunabhängig.[1] Dies bedeutet, dass es zu keiner Erstattung einer einmal gezahlten Gebühr kommt, auch wenn die Durchführung des AO aus formalen Gründen abgelehnt wird oder später der Antrag zurückgezogen wird. Auch eine Verminderung der Gebühr, wie diese in § 89 Abs. 3 S. 4 AO vorgesehen ist, ist im Falle eines APA nicht vorg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (§ 178a Abs. 1 AO)

Rz. 9 Die Gebühr nach § 178a AO entsteht mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung eines APA beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern. Diese Behörde setzt sodann die nach § 178a Abs. 2 und 3 AO berechnete Gebühr mittels eines Verwaltungsakts fest. Dies geschieht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens.[1] Mangels abweichender Regelung in § 178a AO wird diese Gebühr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Ermäßigung für kleinere Fälle (§ 178a Abs. 3 AO)

Rz. 13 In kleineren Fällen ermöglicht § 178a Abs. 3 AO eine Halbierung der nach § 178a Abs. 2 AO festzusetzenden Gebühr. Dies ist dann der Fall, wenn die jährlichen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen im Zeitraum der Geltung des APA unter dem Schwellenwert nach § 6 GaufzV bleiben werden. Der Grenzwert ist hierbei 5,0 Mio EUR bei Lieferungen und 500.000 EUR bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Tatbestand des § 227 AO

3.1 Allgemeines Rz. 6 Ein Erlass nach § 227 AO ist bei allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis möglich (vgl. §§ 3, 37 AO; s. Rz. 2). Da die Berechtigung zum Erlass der Finanzbehörde zusteht, ist klargestellt, dass § 227 AO nur auf Ansprüche des Steuerfiskus gegen den Stpfl. anwendbar ist, nicht auf Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuerfiskus. Es ist auch undenkbar, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung

Rz. 199 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Dies gilt sowohl für die positive Entscheidung wie über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine positive Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO eine gesonderte Feststellung, allerdings keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Anders als bei § 163 AO können im Rahmen des § 227 AO alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen werden, also auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsansprüche.[1] Zum Erlass von Säumniszuschlägen vgl. Rz. 28 sowie § 240 AO Rz. 48ff. Zu Aussetzungszinsen vgl. § 237 AO Rz. 16. § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO enthalten zwar spezielle Billigkeitsregel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Ein Erlass nach § 227 AO ist bei allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis möglich (vgl. §§ 3, 37 AO; s. Rz. 2). Da die Berechtigung zum Erlass der Finanzbehörde zusteht, ist klargestellt, dass § 227 AO nur auf Ansprüche des Steuerfiskus gegen den Stpfl. anwendbar ist, nicht auf Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuerfiskus. Es ist auch undenkbar, dass die Einziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, Abs. 2

Rz. 202 Nach § 163 Abs. 2 AO (früher: § 163 S. 3 AO) kann die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme zusammen mit der Steuerfestsetzung kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Billigkeitsmaßnahe liegt etwa vor, wenn der Übergangsgewinn bei Übergang von einer Gewi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 227 AO ergänzt die Möglichkeit der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO dadurch, dass eine festgesetzte Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Zum Verhältnis dieser beiden Billigkeitsmaßnahmen vgl. § 163 AO Rz. 1. Es ist möglich, eine bereits nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzte Steuer nach §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 7 Zuständigkeit

Rz. 42 Für die Zuständigkeit zum Erlass nach § 227 AO gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsgrenzen. Vgl. daher § 163 AO Rz. 215. Rz. 43 Die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Erlass kann für gleichgelagerte Fälle durch Richtlinien geregelt werden. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie für § 163 AO; vgl. da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Kostenpflicht des Vorabverständigungsverfahrens

Rz. 8 Die in § 178a AO normierte Kostenpflicht eines APA rechtfertigt der Gesetzgeber mit den erheblichen Zusatzkosten, die die Durchführung solcher Verfahren für den Staat mit sich bringt. Hierbei ist anzuerkennen, dass in der Tat die Durchführung solcher Verfahren erhebliche Arbeit für die Verwaltung mit sich bringt und insbesondere auch die Einrichtung von Spezialabteilun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsschutz

Rz. 17 Da die Gebühr mittels eines Verwaltungsakts festgesetzt wird, ist gegen diesen Bescheid auch der Einspruch und anschließend eine Anfechtungsklage beim Finanzgericht statthaft.[1] Allerdings wird das Verfahren nach § 178a Abs. 1 S. 4 AO erst dann eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar ist und die Gebühr gezahlt wurde. Eine Korrektur des Gebührenbescheids k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Änderungsvorbehalte und Änderung der Billigkeitsentscheidung, Abs. 3, 4

Rz. 206 Da die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ein Verwaltungsakt ist, der im Ermessen der Finanzbehörde steht, kann die Entscheidung nach § 120 Abs. 2 AO mit einer Nebenbestimmung versehen werden. In Betracht kommt insbesondere ein Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO oder ein Änderungsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO. Die Beifügung dieser Nebenbestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.12 Unbilligkeit bei steuerlichen Nebenleistungen

Rz. 87 Von den steuerlichen Nebenleistungen ist § 163 AO nur auf die Zinsfestsetzung, § 239 Abs. 1 AO, und auf die Kostenfestsetzung, § 178 Abs. 4 AO, anwendbar; zu Verspätungszuschlägen vgl. Rz. 10, zu Säumniszuschlägen s. § 227 AO Rz. 28, § 240 AO Rz. 48ff. Rz. 88 Für Stundungszinsen[1] und Aussetzungszinsen[2] gelten eigenständige Billigkeitsregelungen, die aber der sachli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.4 Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Rz. 208 Die abweichende Steuerfestsetzung nach Abs. 1 S. 1 setzt keinen Antrag des Stpfl. voraus, auch seine Zustimmung ist nicht erforderlich.[1] In der Praxis wird jedoch eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 1 nur auf Antrag ergehen. Dagegen ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 2 nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig, da sich häufig nicht übersehen lässt, ob nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3.1 Wirtschaftslenkende Regelungen

Rz. 15 Soweit andere Gesetze ausdrückliche Billigkeitsregelungen enthalten, gehen diese den §§ 163, 227 AO vor. Soweit jedoch diese speziellen Billigkeitsregelungen nicht eingreifen, kann auf die Vorschriften der AO zurückgegriffen werden. Rz. 16 Neben §§ 163, 227 AO gibt es andere Vorschriften, die ebenfalls eine abweichende Festsetzung der Steuer oder ihren Erlass vorsehen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Begriff der Unbilligkeit

Rz. 31 Eine Billigkeitsmaßnahme kommt in Betracht, wenn die Erhebung der Steuer "nach der Lage des einzelnen Falles" i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1, § 227 AO unbillig wäre. Es ist daher immer auf den Einzelfall abzustellen; Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls. Der Grundsatz der Billigkeit hat die Aufgabe, das bei der Anwendung der Steuergesetze zustande gekommene Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 29 Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Festsetzung der Steuer unbillig ist. Da die Festsetzung allein noch nicht zu Aufwendungen des Stpfl. führt, ist für Billigkeitsmaßnahmen kein Raum, wenn zwar die Festsetzung der Steuer, nicht a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass

Rz. 1 Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenommen werden, dass sie endgültig eingetreten ist, kommt je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

1 Allgemeines Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 227 Erlass

1 Grundlagen Rz. 1 § 227 AO ergänzt die Möglichkeit der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO dadurch, dass eine festgesetzte Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Zum Verhältnis dieser beiden Billigkeitsmaßnahmen vgl. § 163 AO Rz. 1. Es ist möglich, eine bereits nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzte S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

1 Grundlagen 1.1 Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass Rz. 1 Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass in einem solc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Ablauf eines Vorabverständigungsverfahrens (Advanced Pricing Agreement)

Rz. 3 Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 5 Aufhebung des Erlasses

Rz. 40 Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131 AO richtet. Da der Erlass jedoch konstitutiv den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nicht denkbar, selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat. Ein einmal ...mehr