Fachbeiträge & Kommentare zu Abschlussprüfung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 59 § 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um die volle Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Prüfungsurteile

Rz. 30 Es existieren folgende Formen des Prüfungsurteils: uneingeschränktes Prüfungsurteil, eingeschränktes Prüfungsurteil, versagtes Prüfungsurteil, Nichtabgabe eines Prüfungsurteils. Rz. 31 Da bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk zwischen Einwendungen und Prüfungshemmnissen als Grund für die Einschränkung differenziert wird, ergibt sich folgendes Schaubild: Abb. 3: Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Mutterunternehmen anderer Rechtsformen

Rz. 14 Abschlussprüfungen i. S. d. Vorschriften des HGB sind auch für bestimmte Konzerne vorgeschrieben, deren MU nicht die Rechtsform einer KapG aufweist. Die Prüfungspflicht gilt etwa für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und deren Holding-Ges. jeder Größe und Rechtsform (§§ 340k, 340i Abs. 3, 341k, 341i Abs. 2 HGB), Unt, die unter das PublG fallen (§ 14 PublG).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung

Rz. 104 § 323 Abs. 4 HGB dient der Klarstellung, dass die in den Abs. 1–3 vorgesehene Haftung des Abschlussprüfers nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.[1] Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen im Prüfungsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig und damit unwirksam.[2] § 18 BS WP/vBP enthält darüber hinaus ein Verbot derartiger vertra...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7.2.3 Inhalt des Prüfungsauftrags

Rz. 33 Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ergeben sich die Pflichten des AP aus §§ 317ff. HGB und der Berufsauffassung, die insb. in IDW PS festgelegt ist. Zur Verdeutlichung empfiehlt es sich, auch insoweit den wesentlichen Auftragsinhalt ausdrücklich in die Auftragsformulierung aufzunehmen. Bei freiwilligen Abschlussprüfungen muss der Umfang der Prüfung entsprechend §§ 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 34 Das Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers stellt eine gesetzliche Ausnahme von der ansonsten bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung des Abschlussprüfers gem. § 323 Abs. 1 und 3 HGB dar. Der Abschlussprüfer benötigt kraft der gesetzlichen Regelung hierfür keine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Unternehmensorgane. Diese können auch nur i....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auskunftsrechte (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 43 Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers bestehen ggü. dem MU, den TU, dem Abschlussprüfer des MU (soweit nicht identisch mit Konzernabschlussprüfer) und den Abschlussprüfer der TU. Rz. 44 Gegenüber dem MU und den TU bestehen sowohl Auskunfts- als auch Prüfungsrechte, während ggü. den Abschlussprüfer des MU bzw. der TU ein Auskunftsrecht besteht. Diese Unterscheidun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 102 Die im Lagebericht anzugebenden Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung betreffen zukunftsgerichtete Aussagen. Regelmäßig sind hiervon der Prognose- und Risikobericht erfasst. Rz. 103 Der frühere Nachtragsbericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. wurde im Zuge des BilRUG durch eine Verlagerung in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) abgelöst. Rz. 104 Eine umfassende Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Gegenstand und Umfang

Rz. 85 Gegenstand der Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB ist der Lagebericht gem. § 289 HGB sowie der Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Der Umfang der Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts bezieht sich nach der Vorschrift auf den Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss sowie den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen und der Vermittlung eines zutr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.2 Bewertungsgrundlagen

Rz. 118 Hierunter werden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wertbestimmende Faktoren erfasst. Die Erläuterungspflicht umfasst demgemäß das Eingehen auf die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und die Bestimmung maßgeblicher Faktoren (Parameter, Annahmen, Ausübung von Ermessensspielräumen). Die Erläuterungspflicht verlangt nicht eine Wiederholung der bereits...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Erstattung von Teilberichten

Rz. 198 Eine Erstattung von Teilberichten kommt insb. dann in Betracht, wenn aus Gründen der Eilbedürftigkeit vor Abschluss der Prüfung bestimmte Feststellungen dem Aufsichtsrat mitzuteilen sind. Dies betrifft v. a. die Ausübung der Redepflicht zu bestandsgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen (Rz 59) und Unregelmäßigkeiten und Verstößen (Rz 67). Rz. 199 Dar...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Prüfungsdurchführung

Rz. 135 Prüfungsobjekt ist das Risikofrüherkennungssystem i. S. v. § 91 Abs. 2 AktG. Grundelemente der Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 AktG sind:[1] Risikokultur: umfasst als Teil der Unternehmenskultur die grds. Einstellung und die Verhaltensweisen beim Umgang mit Risiken. Sie beeinflusst maßgeblich das Risikobewusstsein im Unt und bildet die Grundlage für die Schaffung angemesse...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Haftung gegenüber Auftraggeber

Rz. 77 Soweit ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB erfolgt, haftet der verpflichtete Personenkreis (Rz 20) nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift der geprüften Gesellschaft. Ebenso wie bei den Pflichten des Abschlussprüfers beschränkt sich die Haftung nicht auf die Parteien des Prüfungsvertrags, sondern bezieht ausdrücklich mit ein: den Abschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Hinweis auf Bestandsgefährdungen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 100 Während im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB auf bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Risiken i. R. d. Redepflicht zu berichten ist, ergibt sich im Bestätigungsvermerk eine Hinweispflicht nur für bestandsgefährdende Risiken gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB. Mit dieser Hinweispflicht hat der Gesetzgeber die Warnfunktion des Bestätigungsvermerks ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 1 § 324 HGB mit der Bezeichnung "Prüfungsausschuss" wurde zum 1.1.2010 durch das BilMoG eingeführt. § 324 HGB i. d. F. d. BilMoG resultierte aus der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vom 17.5.2006. Nach dieser Vorschrift hat jedes Unt von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden. Gem. Art. 2 Nr. 13 der Abschlussp...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Verantwortung des Abschlussprüfers

Rz. 138 Hinweise auf die Verwertung von Prüfungsergebnissen anderer Abschlussprüfer (z. B. von ausländischen TU) sind nicht sachgerecht, da die Gesamtverantwortung beim Konzernabschlussprüfer verbleibt. Besonderheiten ergeben sich aber dadurch, dass hier die (zusätzliche) Verantwortung des Konzernabschlussprüfers beschrieben wird, dass[1] es die Pflicht des Konzernabschlusspr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.2 Jahresabschluss

Rz. 104 Der Abschlussprüfer hat gem. Abs. 2 Satz 1 auszuführen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht. Dies umfasst die Beurteilung, ob im Jahresabschluss die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einschl. der GoB und alle größenabhängigen, rechtsformgebundenen oder wirtscha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1 Überleitung der Handelsbilanz I zur Handelsbilanz II

Rz. 77 Da im Konzernabschluss die Jahresabschlüsse einbezogener TU nach den für das MU maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zusammenzufassen sind (§ 308 Abs. 1 HGB), ergibt sich mindestens bei ausländischen TU das Erfordernis der Prüfung der sog. Handelsbilanz II (HB II). Ausgangspunkt hierzu stellen die einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Bedingte Erteilung von Bestätigungsvermerken

Rz. 157 Der Abschlussprüfer kann den Bestätigungsvermerk unter eine Bedingung stellen. Dabei kommt nur eine aufschiebende Bedingung in Betracht. Eine auflösende Bedingung, d. h. eine nachträglich wegfallende Wirksamkeit, ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks und aufgrund bestehender Rechtsfolgewirkungen (Feststellung de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Einklangprüfung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 87 Prüfungsobjekt ist der Lagebericht gem. § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht gem. § 315 HGB. Die dortigen gesetzlichen Anforderungen werden durch GoB konkretisiert, die mit DRS 20 Konzernlagebericht kodifiziert sind (Rz 56). Auch wenn die DRS qua Gesetzesvermutung nur Konzern-GoB darstellen, liefern sie wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Gesetzes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Versagungsvermerk (Abs. 4 Satz 1 2. Alt.)

Rz. 89 Der Bestätigungsvermerk ist zu versagen, wenn aufgrund der zu erhebenden Einwendungen ein Positivbefund zur Rechnungslegung insg. nicht möglich ist (nicht positive Gesamtaussage).[1] Dieser Fall tritt auf, wenn wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss zu erheben sind, die sich auf diesen als Ganzen auswirken und so bedeutend und zahlreich sind, dass nach d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Prüfungspflicht

Rz. 131 § 317 Abs. 4 HGB sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor. Rz. 132 Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien zu einem von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt voraus. Dieser Markt muss regelmäßig stattfinden und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung

Rz. 176 I. R. d. Berichtspflichten nach Abs. 2 Satz 1 hat der Abschlussprüfer zu folgenden Bereichen Ausführungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen: Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag, Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse, Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses. Rz. 177 Bzgl. des Konsolidierungskreises ist – da entsprechende Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Rechtsverordnung (Abs. 6)

Rz. 152 § 317 Abs. 6 HGB stellt eine Ermächtigung für das BMJV (zwischenzeitlich umbenannt in BMWi) dar, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um zusätzlich zu den gem. Abs. 5 zwingend anzuwendenden ISA weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben (sog. add-ons). Die vor dem AReG enthaltene Möglichkeit, die Nichtanwendung von Teilen der ISA vorzugeben, wenn dies durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.2 Sonstige Antragsgründe

Rz. 73 Nach § 318 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen "sonstige Gründe" vor, wenn der gewählte AP die Auftragsannahme abgelehnt hat oder der gewählte und ordnungsgemäß bestellte AP nachträglich weggefallen ist oder der gewählte und bestellte AP an der rechtzeitigen Beendigung der Abschlussprüfung verhindert ist. Aufgrund des Verweises auf § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Antrag auf gericht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Prüfungsurteile

Rz. 129 Bei der Nennung des geprüften Unternehmens ist die Firma des MU, das den Konzernabschluss aufstellt, anzugeben. Die Beschreibung des Prüfungsgegenstands erfolgt durch Hinweis auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, anstelle Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind zu nennen, d. h. gem. § 297 Abs. 1 HGB Konzernbilanz, Konz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.7 Prüfungsbericht in fremder Sprache

Rz. 221 Die Berichterstattung über eine gem. § 316 HGB durchgeführte Abschlussprüfung erfolgt regelmäßig in deutscher Sprache. Aufgrund der Adressatenorientierung des Prüfungsberichts (Rz 36) stellt sich oftmals das Erfordernis, den Prüfungsbericht auch in fremder Sprache zu erstatten. Hierbei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Übersetzung des in deutscher Sprache erst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.1 Falsche Darstellungen in der Rechnungslegung

Rz. 72 Bei der Berichterstattung über falsche Darstellungen gegen Vorschriften zur Rechnungslegung sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die (kodifizierten oder nicht kodifizierten) GoB zu beachten.[1] Zu den GoB rechnen gem. der Fiktion des § 342q Abs. 2 HGB die vom DRSC verabschiedeten und vom BMJV bekannt gemachten DRS. Weiterhin können auch rechnungslegungsbezoge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Prüfungspflicht für den Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 1)

2.1.1 Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften Rz. 3 Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Prüfungspflicht für den Konzernabschluss (Abs. 2)

2.2.1 Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft Rz. 10 Die bei kleinen KapG vorgesehene Trennung zwischen der Verpflichtung zur Aufstellung des Abschlusses und dessen Prüfungspflicht ist der Konzernrechnungslegung fremd. Daher kann bei der Abgrenzung der prüfungspflichtigen Konzerne auf die §§ 290–293 HGB verwiesen werden. Ist ein MU zur Aufstellung eines Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Rechtsfolgen unterlassener (Pflicht-)Prüfungen

2.3.1 Jahresabschluss (Abs. 1 Satz 2) Rz. 15 Soweit Abschlussprüfungen (einschl. Nachtragsprüfungen) gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen sie selbst dann nicht unterlassen werden, wenn alle Anteilseigner und gesetzlichen Vertreter damit einverstanden sind. Zur Durchsetzung der Prüfungspflicht sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Abschlussprüfung nicht erfolgt, eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Ergänzende Hinweise zu den Konsequenzen unterlassener Pflichtprüfungen

2.3.2.1 Kapitalgesellschaften Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.11 Offenlegung des Bestätigungsvermerks

Rz. 211 I. R. d. Offenlegung gem. § 325 HGB haben große und mittelgroße Gesellschaften i. S. v. § 267 HGB auch den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk beim BAnZ einzureichen. Mittelgroße KapG/KapCoGes können gem. § 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung in Anspruch nehmen. Der Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den aufgestellten und geprüften Ja...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Empfänger

Rz. 26 Im Unterschied zu der früheren Vorgehensweise des Berufsstands sind Bestätigungsvermerke generell zu adressieren,[1] während dies früher nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehen war. Die Adressierung richtet sich regelmäßig an das geprüfte Unt, nicht etwa an dessen Organe oder Anteilseigner. Formulierungs-Beispiel An die ... [Gesellschaft] Die Adressierung erf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 23 Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Rz. 57 Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Konzernabschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 35 Der Konzernabschluss wird im Gegensatz zum Jahresabschluss nicht festgestellt, sondern gebilligt (§ 171 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AktG, § 42a Abs. 4 GmbHG). Sofern der Konzernabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden (§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die fehlende Billigung des Konzernabschlusses hat aber keine u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Gemeinschaftsprüfungen (joint audit)

Rz. 220 Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsamer Prüfungsbericht der Gemeinschaftsprüfer zu erstatten.[1] Folgende Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen:[2] Die Ausführungen zum Prüfungsauftrag müssen Angaben zur gemeinsamen Bestellung mehrerer WP/vBP bzw. WPG/BPG enthalten. Da die Gemeinschaftsprüfer jeweils die Gesamtverantwortung für das Prüfungsergebnis haben, si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Prüfungspflicht bei Abwicklung/Liquidation

Rz. 9 Aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation für die AG und GmbH grds. fortbesteht. Allerdings kann das Gericht von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse der Ges. so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Kapitalgesellschaften

Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses

Rz. 47 Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die auch als besonders wichtige Prüfungssachverhalte (international: KAM = Key Audit Matters) bezeichnet werden, im Bestätigungsvermerk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Freiwillige und satzungsgemäße Prüfungen

Rz. 48 Auch bei kleinen und damit gesetzlich nicht prüfungspflichtigen Ges. finden häufig Abschlussprüfungen statt. Freiwillige Prüfungen werden i. d. R. von Banken verlangt, die dies in ihren Kreditverträgen vorsehen. Weiterhin bestehen Konzernleitungen häufig auch auf der Prüfung von "kleinen" TU. Rz. 49 Darüber hinaus kann auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wahrheit

Rz. 33 Der Grundsatz der Wahrheit des Prüfungsberichts erfordert, dass der Inhalt des Prüfungsberichts den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen, wenn er sich im Zuge einer eigenverantwortlichen Verwertung auf die Ergebnisse anderer Abschlussprüfer (z. B. durchgeführte Abschlussprüfungen von Tochtergesellschafte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.10 Bestätigungsvermerk in fremder Sprache

Rz. 207 Der Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den geprüften Jahresabschluss, der wiederum nach § 244 HGB zwingend in deutscher Sprache aufzustellen ist. Damit ist nach h. M. auch der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB zwingend in deutscher Sprache zu erteilen.[1] Dies gilt auch für die Offenlegung gem. § 325 HGB. Rz. 208 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Übersetzunge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 7 § 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG, § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8), § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte

Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung) eine Freiheitsstraf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2 Sonstige Verstöße

Rz. 77 Hierunter sind solche Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu erfassen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Es sind bereits solche Tatsachen berichtspflichtig, die einen substanziellen Hinweis auf schwerwiegende Verstöße enthalten, ohne dass der Abschlussprüfer eine abschließende...mehr