Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Zugangserfordernisse

Rz. 13 Klauseln, die eine Übermittlung per Einschreiben,[6] durch persönliche Abgabe, durch Empfangsquittung, durch E-Brief u.a. vorsehen, verstoßen gegen § 309 Nr. 13 BGB. Rz. 14 Die Ausgestaltung der Empfangsvollmacht darf nicht zu einer Umgehung der Bestimmung führen. Der Versicherer kann jedoch grundsätzlich die Vollmacht seiner Vertreter zur Entgegennahme bestimmter schr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Abwägung

Rz. 13 Entscheidend ist, ob die weitere Bindung des Kunden an den Vertrag unter Ausschluss seiner Sekundärrechte angemessen ist.[19] Im Übrigen besteht eine Korrelation zur Lieferfrist: je länger diese ist, umso knapper ist die angemessene Nachfrist.[20] Unvereinbar ist damit die in der Literatur[21] vorgeschlagene Leitlinie eines Zuschlags von 25 % auf die gemäß § 281 Abs. ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Verfall- und Verwirkungsklauseln

Rz. 8 Von Verfall- oder Verwirkungsklauseln ist die Rede, wenn Bestimmungen vorsehen, dass eine Vertragspartei aufgrund einer Pflichtverletzung Rechte oder Ansprüche verliert, die ihr an sich zustehen.[14] Die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB und somit auch § 309 Nr. 6 BGB sind auf Verfall- oder Verwirkungsklauseln zumindest entsprechend anwendbar.[15] Etwas anderes gilt für ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Arbeitsverträge

Rz. 10 Keine Bedeutung hat das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB für Arbeitsverträge. Das BAG beurteilt Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) nach § 307 BGB (vgl. hierzu Stichwort "Vertragsstrafen", Rdn 2301 ff.).[20]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Lösung vom Vertrag

Rz. 14 § 309 Nr. 6 BGB erfasst schließlich alle Fälle von Vertragsstrafeklauseln, die bei einer Lösung des Schuldners vom Vertrag eingreifen sollen. Hierbei bedeutet die Lösung vom Vertrag jede ausdrückliche Rechtshandlung (Rücktritt, Kündigung, Widerruf, endgültige Erfüllungs- oder Abnahmeverweigerung, Aufhebungsverlangen) oder die konkludente Bekundung eines nicht mehr bes...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 16 Die praktische Relevanz einer Abgrenzung der Fälle des § 308 Nr. 5 BGB zu § 309 Nr. 12 BGB hält sich in Grenzen. Jedenfalls muss eine Tatsachenbestätigung den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genügen und ein berechtigtes Interesse des Verwenders aufweisen.[68] Rz. 17 Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist trotz Einhaltung der vorstehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift verbietet es, dem Vertreter, der den Vertrag für den Kunden abschließt (Abschlussvertreter), formularmäßig eine Haftung aufzuerlegen, die einen bestimmten Umfang überschreitet. Ein solcher Vertreter darf nicht mit einer eigenen Haftung oder Einstandspflicht belastet werden, soweit er keine ausdrückliche und gesonderte Erklärung dieses Inhalts abgibt. Dem...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 15 Nimmt eine Klausel dem Vertragspartner nach den vorstehenden Kriterien entgegen § 309 Nr. 3 BGB die Befugnis zur Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung, ist sie unwirksam, ohne dass eine richterliche Wertungsmöglichkeit eröffnet ist.[32] Dies gilt nicht, sofern sich die Klausel sprachlich in einen wirksamen und unwirksamen Tei...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Zweistufige Prüfung

Rz. 28 Im Anwendungsbereich der Vorschrift tritt an die Stelle des grundsätzlich generalisierenden, ein individualisierter Maßstab. Nach überwiegender Auffassung sollen die Klauseln hiernach zunächst abstrakt-generell und alsdann in einer zweiten Stufe anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.[55] Eine einstufige Prüfung kommt aber bei den Einmalverträgen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / H. EG-Verbraucherrichtlinie

Rz. 18 Sie sagt unmittelbar nichts zu solchen Klauseln. Mittelbar fallen sie unter Ziffer 1b des Anhangs,[27] wonach Klauseln missbräuchlich sind, sofern sie darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflich...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Nichtabnahme oder verspätete Annahme der Leistung

Rz. 11 § 309 Nr. 6 BGB findet zunächst in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen dem Schuldner eine Vertragsstrafenverpflichtung auferlegt werden soll, wenn er eine vom Gläubiger und Klauselverwender zu erbringende Geld-, Sach- oder Dienstleistung nicht oder verspätet abnimmt.[21] Unter den Begriff "Abnahme" im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht nur die gesetzlichen Abnah...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Rechtsfolgen

Rz. 28 Die Lösungsklausel ist grundsätzlich insgesamt unwirksam.[77] Ist sie wegen Unbestimmtheit unwirksam, so kann sich der Verwender auch dann nicht vom Vertrag lösen, wenn sich der tatsächlich eingetretene Grund darunter subsumieren ließe;[78] es gelten dann nur die gesetzlichen Lösungsgründe. Ein Rücktritt, der aufgrund der unwirksamen Klausel erklärt wird, beendet den ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 19 Die Anwendung des § 308 Nr. 5 BGB ist nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, sodass § 307 BGB heranzuziehen ist.[77] Der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB findet grundsätzlich auch bei formularmäßigen Fiktionsklauseln im Handelsverkehr Anwendung.[78] Die Hinweisobliegenheit gemäß Nr. 5b kann entfallen, wenn etwa die Fiktion an ein Verhalten ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Obliegenheit zur Fristsetzung

Rz. 10 § 309 Nr. 4 BGB verbietet nicht nur die formularmäßige Freistellung von der Mahnungsobliegenheit, sondern auch von der Obliegenheit, dem anderen Vertragsteil eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Obwohl die Gesetzesbegründung zum ABGB nur auf § 326 BGB a.F. verweist,[20] der hinsichtlich des Rücktrittsrechts dem heutigen § 323 BGB entspricht, ist die R...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Familienrechtliche Verträge

Rz. 6 Hier gilt grundsätzlich dasselbe. Familienrechtliche Verträge sind etwa Eheverträge oder Verträge, die sich auf die Regelung des Zugewinnausgleichs, der Unterhaltsansprüche oder des Versorgungsausgleichs beschränken. Bei Eheverträgen findet ersatzweise eine Kontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB statt.[5]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 12 Über § 307 BGB ist auch zwischen Unternehmern das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten.[32] Daher gilt auch hier, dass der Ausschluss von Minderungs- und Rücktrittsrecht für den Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung unwirksam ist.[33] Der Ausschluss allein des Rücktrittsrechts ist unzulässig.[34] Wird hingegen nur das Minderungsrecht aus...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Eigene Haftung oder Einstandspflicht

Rz. 9 Gemeint ist jede eigene Verpflichtung des Vertreters, gleichgültig ob gesamtschuldnerisch oder subsidiär. Mithin erfasst die Vorschrift auch Bürgschaft[13] und Schuldbeitritt sowie Garantien.[14] Rz. 10 Die Vorschrift erfasst nicht Fälle, in denen ein Dritter von vornherein den Vertrag als Mithaftender mit unterzeichnet.[15] Ein solcher haftet dann schon nach allgemeine...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Rz. 10 Sie sind nach § 310 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 BGB von der Inhaltskontrolle völlig ausgenommen. Als Gründe werden die Tarifhoheit angeführt[10] oder ihre Gleichstellung mit Rechtsvorschriften in § 310 Abs. 4 S. 3 BGB. Rz. 11 Rechtlich selbstständige Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ihre Grundlage in den Bestimmungen über andere Verträge als über Arbeitsverträ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Gesetzgeberische Überlegungen

Rz. 2 Die Vorschrift soll die Bindung des Verwenders an den Vertrag sicherstellen;[1] sie dient dem Grundsatz "pacta sunt servanda".[2] Sie verhindert einen Leerlauf von § 309 Nr. 4,[3] Nr. 7 und Nr. 8[4] sowie Nr. 9 BGB.[5] Sie wird ergänzt durch § 308 Nr. 4 [6] und § 309 Nr. 10 BGB.[7]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 13 § 309 Nr. 8b cc BGB verbietet jede Beschränkung der Pflicht des Verwenders zur Kostentragung bei der Nacherfüllung, sei es durch eine Selbstbeteiligung oder die Übernahme nur bestimmter Kosten durch den Vertragspartner.[37] Die Praxisrelevanz ist aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die §§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 1 und 478 Abs. 2, 4 BGB insgesa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Geltung gegenüber Unternehmern

Rz. 18 Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr darf der Nacherfüllungsanspruch des Vertragspartners nicht von einer Pflicht zur Vorleistung des vollen oder teilweisen Entgelts abhängig gemacht werden, insoweit findet die Vorschrift über § 307 BGB mittelbare Anwendung.[56]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Ausnahmen

Rz. 12 Nicht erfasst von § 308 Nr. 6 BGB sind jedoch Kenntnisfiktionen und Abgabefiktionen,[17] da § 308 Nr. 6 BGB schon dem Wortlaut nach nur bei der Fiktion des Zugangs einer Erklärung eingreift. Für die Fiktion der Abgabe von Erklärungen ist § 308 Nr. 5 BGB einschlägig. Die Wirksamkeit von Kenntnisfiktionen ist an §§ 309 Nr. 12, 307 BGB zu messen. Rz. 13 Ebenfalls nicht de...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Fristsetzungsobliegenheit

Rz. 14 Anders als bei der Frage, ob und in welcher Höhe zusätzlich zur Hauptleistung Verzugszinsen geschuldet sind, stellen ein Rücktritt oder die Forderung nach Schadensersatz statt der Leistung so gravierende Änderungen der Rechts- und Vertragslage dar, dass auf das Erfordernis der Fristsetzung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht verzichtet werden kann.[34] Is...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Allgemeines

Rz. 14 Bei der Schuldrechtsmodernisierung wurde zur Regelung der Einzelarbeitsverträge § 310 Abs. 4 S. 2 BGB in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsverträge, die ab 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.[20] Für früher abgeschlossene Arbeitsverträge gilt sie ab 1.1.2003;[21] dies entspricht Art. 170 EGBGB. Rz. 15 Danach sind bei der Inhaltskontrolle in Bezu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 2. Wertminderungspauschalen

Rz. 20 Die Wertminderungspauschale darf nicht über der gewöhnlichen – d.h. der durch den geplanten, vertragsmäßigen oder mangels entsprechender Vertragsregelung den üblichen Gebrauch – im Normalfall zu erwartenden Wertminderung liegen. Dabei kann der Wert vor allem durch die Abnutzung einer Sache gemindert werden, aber auch durch ihren Neuheitsverlust. Auch ein totaler Wertv...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB)

Rz. 9 Hinsichtlich sonstiger Schäden – also aller Schäden außer Körperschäden – verbietet § 309 Nr. 7b BGB die formularmäßige Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz ist gegeben, wenn der Handelnde einen rechtswidrigen Erfolg wissentlich und willentlich herbeiführt, obwohl ihm zugemutet werden kann, rechtmäßig zu handeln.[15] Die Annahme grober Fa...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Gegenseitiger Vertrag

Rz. 11 Die Gegenforderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, muss auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen. Gegenseitige Verträge sind Verträge, bei denen jede Partei zu Hauptleistungspflichten verpflichtet ist; jede Leistung wird um der anderen willen geschuldet (do ut des). Dies sind in der Regel Austauschverträge (Kauf, Miete, Werkvertrag etc.). § 320 ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Beispiele

Rz. 14 Als angemessen angesehen wurde eine Nachfrist von zwei Wochen bei normalen Verbrauchergeschäften[22] und vier Wochen bei Maßanfertigungen in kleinen Betrieben.[23] Rz. 15 Unangemessen sind vier Wochen pauschal im Möbelhandel[24] und sechs Wochen bei der Lieferung von Fenstern[25] sowie im Fassadenbau.[26]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners des Verwenders

Rz. 15 Die Bestimmung muss das Leistungsverweigerungsrecht vom Vertragspartner des Verwenders (Kunden/Verwendergegenseite) regeln; eine formularmäßige Erweiterung des Leistungsverweigerungsrechts des Verwenders unterliegt nicht der Kontrolle des § 309 Nr. 2a BGB, sondern der des § 307 BGB. Die Erweiterung des Leistungsverweigerungsrechts des Verwenders auf bedingte oder befr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 309 Nr. 11b BGB)

Rz. 17 Die Vorschrift spricht nur vom vollmachtlosen Vertreter. Sie meint aber alle Vertreter ohne Vertretungsmacht,[31] mithin auch denjenigen, der gesetzlicher Vertreter zu sein glaubt, es aber nicht ist.[32] Rz. 18 Die Vorschrift zielt auf jede Haftung, die über diejenige aus § 179 BGB hinausgeht. Hauptbeispiele sind die Haftung über das negative Interesse hinaus, wenn der...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft vorformulierte Klauseln in Versorgungsverträgen der Energie- und Wasserwirtschaft sowie in Entsorgungsverträgen für Abwasser. Sie erklärt §§ 308 und 309 BGB für unanwendbar, soweit sie die Versorgung von Sonderabnehmern regeln und nicht zu deren Nachteil von den Versorgungsbedingungen für Tarifkunden abweichen. Dies entspricht § 23 Abs. 2 Nr. 2 A...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Sonderabnehmer als Kunden

Rz. 5 Sonderabnehmer ist, wer außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert wird.[6] Damit sind frühere Definitionen überholt, etwa dahin, dass Sonderabnehmer ist, wer nicht nach allgemeinen Tarifen beliefert wird.[7] Die danach verbleibenden Sonderkunden fallen häufig schon unter § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. § 310 Abs. 2 BGB ent...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Vorleistungsklauseln

Rz. 17 Die aus §§ 273, 320 BGB folgenden Zurückbehaltungsrechte sind schon von ihrem Wortlaut her nur anwendbar, wenn keine Vorleistungspflicht besteht. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wird in der Praxis vielfach versucht, die Anwendung des § 309 Nr. 2 BGB durch eine formularmäßige Begründung von Vorleistungspflichten des Vertragspartners zu vermeiden. I. Anwendbarkeit des § ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Änderung der Beweislast

Rz. 7 § 309 Nr. 12 BGB verbietet formularmäßige Änderungen der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils und nennt hierbei zwei Regelbeispiele als Anwendungsfälle: Gemäß § 309 Nr. 12a BGB ist es unzulässig, dem anderen Vertragsteil die Beweislast für Umstände aufzuerlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen und gemäß § 309 Nr. 12b BGB ist es unzulässi...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

Rz. 7 Sieht eine Klausel eines Inkassoauftrags vor, dass eine Kündigung des Vertrags die Zahlung der gesamten Vergütung als Bearbeitungsgebühr nach sich zieht, verstößt sie gegen § 308 Nr. 7 BGB und ist unwirksam.[21] Bestimmt eine Klausel eine Zahlungsverpflichtung des vollen Jahresbeitrags für einen Kreditvertrag im Falle einer Kündigung trotz vierteljährlicher Kündigungsm...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 4. § 307 BGB

Rz. 13 Schadenspauschalen können auch gegen § 307 BGB verstoßen (siehe hierzu Stichwort "Pauschalierter Schadensersatz" Rdn 1707). Die Generalklausel des § 307 BGB findet jedoch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nur Anwendung, wenn eine Schadenspauschale aus Gründen, die nicht in § 309 Nr. 5 BGB genannt werden, unwirksam ist.[23]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Inhaltskontrolle bei Divergenz

Rz. 9 Ins Positive gewendet bedeutet all dies, dass außer § 307 BGB auch die §§ 308 und 309 BGB gelten, soweit die Bedingungen für Sonderkunden zu deren Nachteil von den oben genannten Verordnungen (siehe Rdn 2) abweichen. Die Geltung der §§ 308 und 309 BGB wird aber durch § 310 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts un...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verhältnis zu § 305b BGB

Rz. 24 Die Problematik taucht bei Klauseln auf, die die Verpflichtung des Verwenders insgesamt in Frage stellen, etwa "freibleibend", "ohne Obligo", "unverbindlich" oder "jederzeit kündbar". Hier soll § 305b BGB gelten, wenn die individuellen Vertragsbestandteile den Vorbehalt überhaupt nicht kennen, hingegen § 308 Nr. 3 BGB, wenn das Lösungsrecht formularmäßig unter Bedingu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Indizwirkung des § 309 BGB

Rz. 27 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB keine unmittelbare An­wendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Haftungsklauseln unterliegen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). Rz. 28 Fällt eine Klausel bei ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 308 Nr. 8 BGB ist im Zusammenhang mit § 308 Nr. 3 BGB zu lesen. Danach ist ein Lösungsvorbehalt des Verwenders bei Nichtverfügbarkeit der Leistung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 308 Nr. 3 BGB auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 308 Nr. 8 BGB beachtet werden.[1] Der Verbraucher soll bei Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrich...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Literaturtipps

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB

Rz. 24 § 309 Nr. 2b BGB erfasst dabei nur eine Regelung des Verwenders über ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB; andere Zurückbehaltungsrechte unterliegen nicht der Kontrolle des Verbotstatbestands. § 309 Nr. 2b BGB erfasst nicht sämtliche sich aus § 273 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrechte. § 273 BGB erfordert grundsätzlich eine Konnexität zwischen Anspruch und ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. Unternehmer

Rz. 28 § 309 Nr. 2 BGB gilt wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Daher ist der formularmäßige Ausschluss der in §§ 273, 320 BGB geregelten Leistungsverweigerungsrechte im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich zulässig.[47] Derartige Klauseln unterliegen jedoch der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB. Nachdem der...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 308 Nr. 8 BGB und § 308 Nr. 3 BGB sind nebeneinander anwendbar,[11] sodass die Überprüfung eines Lösungsrechts bei Nichtverfügbarkeit der Leistung an beiden Vorschriften vorzunehmen ist.[12] Rz. 6 Neben § 308 Nr. 8 BGB anwendbar ist auch § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 6 EGBGB. Nach Art. 246 § 1 Nr. 6 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher über einen Vor...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Hier erklärt das Gesetz Klauseln für unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 10 Nr. 2 AGBG. Seit der Schuldrechtsmodernisierung muss die betroffene Klausel allerdings eine Nachfrist nicht mehr "entgegen § 326 Abs. 1 BGB", sondern "abweichend von Rechtsvorschri...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / V. Unternehmerischer Geschäftsverkehr

Rz. 16 Damit ist die Haftung des Unternehmers angesprochen, der den Vertrag für den Kunden des Verwenders abschließt. Hier gilt grundsätzlich dasselbe.[29] Der oft genannte Fall des Geschäftsführers, der persönlich haften soll, zählt nicht zum unternehmerischen Geschäftsverkehr, sondern ist ein Fall unmittelbarer Anwendung der Vorschriften; der Geschäftsführer ist als solcher...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Ausschluss oder Einschränkung

Rz. 26 Das vertragliche Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es dem Verwender völlig abgeschnitten wird; eine Beschränkung liegt bei jeder Einschränkung der gesetzlichen Anforderungen vor, welche die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erschwert. Beispielhaft hat der Gesetzgeber in § 309 Nr. 2b Hs. 2 BGB selbst den Fall geregelt, dass eine Klausel das Zurückb...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Einzelfälle

Rz. 8 Hauptanwendungsfälle des § 308 Nr. 8 BGB sind Vorrats- und Selbstbelieferungsklauseln.[16] Unter Vorratsklauseln wird die automatische oder vom Willen des Verwenders abhängige Befreiung von der Leistungspflicht verstanden, wenn die Leistung nicht mehr aus dem Vorrat des Verwenders erbracht werden kann. Selbstbelieferungsvorbehalte sehen einen automatischen oder vom Wil...mehr