Fachbeiträge & Kommentare zu Altersteilzeit

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit / 6 Vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit

Beendet der Arbeitnehmer die Altersteilzeit vorzeitig (Störfall), bleiben die bis dahin gezahlten Aufstockungsbeträge steuerfrei.[1]mehr

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Altersteilzeit / 2.2 Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit im Sinne des AltTZG leisten. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.[1]mehr

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Altersteilzeit / 5 Altersteilzeit im Blockmodell

Für Arbeitnehmer besteht im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu halbieren. Macht der Arbeitnehmer hiervon im Rahmen des sog. Blockmodells Gebrauch, schließt sich an eine Arbeitsphase in Vollzeit eine gleich lange Freistellungsphase an. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Freistellungsphase weiter....mehr

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Altersteilzeit / 5 Vor- und Nachteile von Altersteilzeit

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Insolvenzgeldumlage / 2.2.12 Arbeitnehmer in Altersteilzeit/sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen

Bei der Berechnung der Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit oder sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen nach § 7 Abs. 1a SGB IV zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder in der Freistellungsphase befinden. Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgeza...mehr

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Altersteilzeit / 1 Einführung

Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeit. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ...mehr

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Altersteilzeit / Zusammenfassung

Begriff Altersteilzeit ist eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der Altersteilzeit sind im Altersteilzeitgesetz (ATG) geregelt. Einzelheiten zur Umsetzung enthält die Durchführungsanw...mehr

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Altersteilzeit / 7 Meldungen zur Sozialversicherung

Arbeitgeber haben bei Beginn und Ende der Altersteilzeit Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten.[1] Das Ende der bisherigen Beschäftigung wird mit einer Abmeldung mit Grund "33" und dem bis zum Beginn der Altersteilzeit erzielten Arbeitsentgelt gemeldet. Die Anmeldung zu Beginn der Altersteilzeit erfolgt mit Grund "13". Für Altersteilzeitarbeitnehmer gilt ein besonderer...mehr

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Altersteilzeit / 6 Insolvenzsicherung

§ 8a AltTZG regelt eine durchsetzbare Insolvenzsicherungspflicht für die Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) aus der Altersteilzeit. Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl der Absicherung, die z. B. durch Bürgschaften, Versicherungslösungen, Kapitalanlagemodelle oder branchenspezifische Lösungen erfolgen kann.mehr

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Altersteilzeit / 4 Beitragsberechnung

Das während der Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt ist grundsätzlich beitragspflichtig. Bei Arbeitnehmern, die Aufstockungsbeträge[1] erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts[2] – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt –...mehr

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Altersteilzeit / 2 Krankenversicherung

Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.[1] 2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden von dem Tag an, von dem an sie Altersteilzeit leisten, wieder kr...mehr

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Altersteilzeit / 4.3 Beitragszuschuss an privat/freiwillig Versicherte

Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die weiterhin versicherungsfrei und freiwillig oder privat krankenversichert bleiben, erhalten vom Arbeitgeber auch weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Höhe des Arbeitsentgelts, von dem der Arbeitgeber bei bestehender Krankenversicherungspflicht seinen Beitragsanteil en...mehr

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Altersteilzeit / 2 Anwendbarkeit des AltTZG

Die ursprünglich mit dem AltTZG verknüpfte Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit wurde gemäß § 16 AltTZG für die Zeit ab dem 1.1.2010 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG (begünstigter Personenkreis) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Altfälle, bei denen noch eine Förderung bestand, liefen zum Jahresende 2019 au...mehr

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Beitragszuschuss / 4.5 Arbeitnehmer in Freistellungsphase der Altersteilzeit

Arbeitnehmer haben auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Voraussetzung ist, dass weiterhin Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt. In dieser Zeit besteht kein realisierbarer Anspruch auf Krankengeld. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit nach dem ermäßigten Beitragssatz (2024: 14,0 %)...mehr

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Altersteilzeit / 4.7 Mehrarbeit

Leistet ein Arbeitnehmer innerhalb der Altersteilzeit Mehrarbeit, sind vor der Verbeitragung der Mehrarbeitsvergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen. Die Mehrarbeitsvergütungen wirken sich also nicht mindernd auf die zusätzlichen RV-Beiträge aus. Praxis-Beispiel Mehrarbeitmehr

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Altersteilzeit / 1 Sozialversicherungspflicht

Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden versicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer beurteilt. Eine Besonderheit gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Hier wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt. Das bedeutet, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbar...mehr

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Altersteilzeit / 4.1 Arbeits-/Freistellungsphase

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt maßgebend. Für die Krankenversicherung ist in der Arbeitsphase der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 % und in der Freistellungsphase (im Blockmodell) grundsätzlich der bundeseinheitliche ermäßigte Bei...mehr

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Altersteilzeit / 1 Aufstockungsbeträge sind steuerfrei

Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt [2]. Ebenso begünstigt sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG; diese Beträge unterliegen jedoch nicht dem Progr...mehr

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Altersteilzeit / 2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden von dem Tag an, von dem an sie Altersteilzeit leisten, wieder krankenversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der A...mehr

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Altersteilzeit / 4.2 Beschäftigung nach Freistellungsphase

In Freistellungsphasen, die kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge haben (diskontinuierliche Altersteilzeit), gilt auch während der Freistellungsphase der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %. Auch in Fällen, in denen sich bei Altersteilzeit Arbeitsphase und Freistellungsphase häufig ablösen, ist weiterhin der allgemeine Beitragssatz maßgebend.[1]mehr

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Altersteilzeit / 4.5 Aufstockungsbetrag

Im Rahmen der Altersteilzeit hat der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken.[1] Praxis-Beispiel Aufstockungsbetrag Für die Ermittlung des Rege...mehr

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Altersteilzeit / 3 Begrenzung des steuerfreien Aufstockungsbetrags

Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach auf einen Aufstockungsbetrag begrenzt, der zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteilzeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit nicht übersteigt. Für den steuerfreien Höchstbetrag ist der individuelle Nettolohn des jeweiligen Entgeltzahlungszeitraums maßgebend. Hierbei sind z. B. Tariflohnerhöhungen und ggf. in den ELStAM vermerkte ...mehr

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Altersteilzeit / 4.4 Regelarbeitsentgelt

Das Regelarbeitsentgelt ist Bemessungsgrundlage sowohl für die Berechnung der Aufstockungsbeträge [1] als auch der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.[2] Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu zahlen hat.[3] Als Regelarbeitsent...mehr

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Altersteilzeit / 2.1 Aktuelle Fassung des AltTZG

Das AltTZG wurde bereits mehrfach novelliert und sowohl sein Anwendungsbereich als auch der Zeitraum seiner Wirkung verändert.[1]mehr

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Altersteilzeit / Lohnsteuer

1 Aufstockungsbeträge sind steuerfrei Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt [2]. Ebenso begünstigt sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG; diese Beträ...mehr

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Altersteilzeit / 7 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Aufstockungsbeträge im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Aufstockungsbeträge und Lohnsteuer-Jahresausgleich schließen sich aus Die Zahlung steuerfreier Aufstockungsbeträge schließt eine Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs aus.mehr

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Altersteilzeit / Arbeitsrecht

1 Einführung Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) schafft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeit. Die Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Vereinbarung mit dem A...mehr

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Altersteilzeit / Sozialversicherung

1 Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden versicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer beurteilt. Eine Besonderheit gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Hier wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt. Das bedeutet, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für ...mehr

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Zuschuss zu Sozialleistunge... / 6.5 Altersteilzeit

Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.[1] Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 23c Abs. 1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätz...mehr

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Altersteilzeit (Beiträge) / 5 Bezug von Entgeltersatzleistungen

Solange für einen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, hat der Arbeitgeber neben dem nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sowie Rentenversicherungsbeiträge für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 SGB VI zu...mehr

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Altersteilzeit (Beiträge) / 3.1.2 Mehrarbeit

Wird während der Altersteilzeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet, sind vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln. Praxis-Beispiel Mehrarbeitsvergütungmehr

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Altersteilzeit / 3 Renten-/Arbeitslosen-/Pflegeversicherung

Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Ausführungen zum Fortbestehen der Beschäftigung[1] gelten auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beurteilung zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt wie bei allen Arbeitnehmern den Ergebnissen zur Krankenversicherung.mehr

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Altersteilzeit (Beiträge) / Zusammenfassung

Begriff Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt. Die darauf entfallenden Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. In der Sozialversicherung gelten die jeweils maßgeblichen Beitragssätze. In der sog. Arbeitspha...mehr

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Altersteilzeit / 4.8 Übergangsbereich

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen führt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 556,01 EUR bis 2.000 EUR sowohl in der Ansparphase als auch in der Entsparphase zur Anwendung des Übergangsbereichs. Dies gilt auch dann, wenn das vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag. Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich b...mehr

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Altersteilzeit / 6 Störfall und Rückabwicklung

Der Störfall bezeichnet das Ereignis, bei dem das bei flexibler Arbeitszeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt und damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann. Für die Beitragsberechnung gelten bei einem Störfall besondere Vorgaben.[1] Beendet der Arbeitnehmer die Altersteilzeit, ohne dass ein Störfall im o. g. Sinne vorliegt, hat...mehr

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Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung

Um Rentennachteile auszugleichen, die den altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass ihr bisheriges Arbeitsentgelt auf die Hälfte reduziert wird, müssen die Arbeitgeber neben den Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Altersteilzeitentgelt noch zusätzliche Beiträge zahlen. Diese zusätzlichen Beiträge sind auch zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für ...mehr

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Altersteilzeit / 4 Beiträge zur Höherversicherung sind ebenfalls steuerfrei

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeit kann zu Abschlägen bei der Rente führen. Damit die sich aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer ergebende Minderung der monatlichen Rente ausgeglichen werden kann, wird den Versicherten, welche die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, das Recht eingeräumt, zusätzliche Beiträge zu leisten. Vielfa...mehr

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Altersteilzeit / 2.2 Altersgrenze 55. Lebensjahr

Besonderheiten sind zu beachten bei Altersteilzeitarbeitnehmern, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden. Sie bleiben trotz der im Grunde eintretenden Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin versicherungsfrei.[1] Achtung Versicherung der "Nichtversicherten" Die o. g. Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Leben...mehr

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Altersteilzeit / 2 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz vorliegen, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres und Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeitverkürzung muss sich zumindest auf den Zeitraum erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kan...mehr

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Altersteilzeit / 1.2 Folgen einer Arbeitsunfähigkeit

Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden kann. Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase kann in diesen Fällen verhindert werden. Dazu ist die vorgesehene Freistellungsph...mehr

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Altersteilzeit (Beiträge) / 3.1.1 Beitragsabführung bei Anwendung des Blockmodells

Bei einer Altersteilzeit mit diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzuführen. Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich lediglich das Arbeitsentgelt entsprechend der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Regel...mehr

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Altersteilzeit / 5 Sonderfälle zur Beitragsberechnung

Für Altersteilzeitarbeitnehmer, die als bisher Nichtversicherte krankenversicherungspflichtig sind, gilt hinsichtlich der Beitragszahlung ein gesondertes Verfahren. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung an den Altersteilzeitarbeitnehmer aus. Dieser hat die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an seine Krankenkasse zu zah...mehr

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Altersteilzeit (Beiträge) / 1 Beitragssätze und Beitragstragung

In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der sog. Arbeitsphase gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz (14,6 %). Hinsichtlich der Freistellungsphase ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zur Krankenversic...mehr

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Altersteilzeit / 1.1 Fortbestehen der Beschäftigung

Während der Freistellung von der Arbeit besteht nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiter[1], wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird. Das Arbeitsentgelt kann mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden sein (Wertguthaben). Bei einer kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit liegt während des Gesamtzeitraums ein B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 3.1 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung

Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme. Allerdings dürfen 80 % des Regelentgelts den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt nicht überschreiten. Das Reg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 2 Besonderheiten der Beitragsberechnung

2.1 Beitragsberechnung aus Schichtzulagen Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen bleiben auch dann beitragsfrei, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags noch bei der Berechnung des Unterschiedsbetra...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 2.2 Beitragsberechnung bei Umzug ins Ausland

Das Altersteilzeitarbeitsentgelt, der Aufstockungsbetrag und der Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung werden bei Arbeitnehmern, die während der Freistellungsphase ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt haben, so behandelt, als wäre hierauf deutsches Steuerrecht angewendet worden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalzahlungen können bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags[1] aber nicht für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI berücksichtigt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 2.1 Beitragsberechnung aus Schichtzulagen

Die während einer im Blockmodell in der Arbeitsphase erzielten steuer- und beitragsfreien Schichtzulagen bleiben auch dann beitragsfrei, wenn deren Auszahlung in anteiligem Umfang in die Freistellungsphase verschoben wird. Diese Beträge sind weder bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags noch bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit (Beiträge) / 3 Unterschiedsbetrag/Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme

3.1 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt mindestens ein Betrag i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit als beitragspflichtige Einnahme. Allerdings dürfen 80 % des Regelentgelts den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbe...mehr