Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsätzliches Haftungsregime nach dem AGG.

Rn 2 Der ArbG haftet für eigene Verstöße, ferner für Verstöße seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also der Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktionen (BAG DB 69, 446 [BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68]), keine Privilegierung wg betrieblich veranlasster Tätigkeit im Verhältnis zum Geschädigten (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]; Walker N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinsbetreuung.

Rn 2 Der Verein darf nur zum Betreuer bestellt werden, wenn entweder der Volljährige dies wünscht oder die Betreuung des Betroffenen durch natürliche Personen nicht hinreichend wahrgenommen werden kann, sei es, dass keine geeignete natürliche Person gefunden werden kann, die bereit und in der Lage wäre, die Betreuung zu übernehmen oder weil für den konkreten Fall die Betreuu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaft.

Rn 3 Da die Amtsvormundschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, bedarf es einer Bestellung des Jugendamtes nicht. Das FamG stellt über den Eintritt der Amtsvormundschaft eine Bescheinigung aus, § 168b II FamFG, die nur deklaratorische Bedeutung hat. Hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben auf Mitarbeiter, zu Freistellungen, zur Geltendmachung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. §§ 133–141.

Rn 9 § 133 gilt auch für die Auslegung von Testamenten (dazu § 2084 Rn 5 ff). Mängel der vom Erblasser getroffenen Anordnungen werden durch besondere Vorschriften beseitigt, die Auswirkungen von Unklarheiten oder Lücken im Testament beschränken (§§ 2066–2073, 2084–2086). Rn 10 Eine letztwillige Verfügung kann nach §§ 134, 138 nichtig sein. Die praktisch wichtigsten Verbote en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung.

Rn 4 Die Vereins- oder Behördenbetreuung ist zu beenden, wenn eine geeignete natürliche Person gefunden wird, die die Betreuung übernehmen kann (§ 1868 VII) bzw statt der Behörde ein Betreuungsverein zur Verfügung steht. Betreuungsverein und Betreuungsbehörde sind verpflichtet, die Möglichkeit der Einzelbetreuung dem Gericht mitzuteilen (III 2). Der Verein ist außerdem auf s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden des Überbauenden.

Rn 13 Die Duldungspflicht des Nachbarn besteht nur dann, wenn der Überbauende (Rn 2) ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit über die Grundstücksgrenze gebaut hat. War er sich dagegen der Grenzüberschreitung bewusst oder hat er sich bei der Errichtung des Gebäudes im Hinblick auf den Verlauf der Grundstücksgrenze und auf das Erfordernis, diese nicht zu überbauen, besonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Zweck des neuen Instituts der vorläufigen Vormundschaft ist es, dem FamG die Möglichkeit zu geben, durch die Bestellung eines Vormundschaftsvereins oder des Jugendamts als vorläufigen Vormund gem § 1781 Zeit zu gewinnen, um die Suche nach einem geeigneten Vormund zu veranlassen und fortzusetzen, wenn im Umfeld des Mündels entweder noch keine Möglichkeit zur Suche nach e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 4 bestimmt (abschließend) die Haftungsadressaten und fasst deren Kreis im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes sehr weit; er wurde durch die VO (EU) 2017/745 (ABl 17, L 117/1; 20, L 130/18, 23 L 70/1 u L 80/24) für Medizinprodukte auf die benannte Stelle erweitert (Art 10 XVI, 11 V der VO). Eine tatsächliche Entstehung des Fehlers im Risikobereich der in § 4 ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mittelbares Arbeitsverhältnis.

Rn 103 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst ArbN eines Dritten (des mittelbaren ArbG) ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (stRspr, BAG ZTR 05, 160 [BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03]; NZA 02, 788), der mittelbare ArbG dem Mittelsmann konkrete Weisungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arbeitsverhältnisse mit beamtenähnlicher Versorgung.

Rn 3 Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen liegen vor, wenn die ausgleichspflichtige Person zwar nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, wenn ihr aber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Grundlage eine Versorgung zugesagt worden ist, die inhaltlich vollständig oder jedenfalls in den wesentlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Belange des Schuldners.

Rn 6 Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ursächlichkeit von Einsturz bzw Ablösung für die Rechtsgutsverletzung.

Rn 7 Hier gelten die allgemeinen Regeln für den Kausalzusammenhang, dh die Rechtsgutsverletzung muss insb vom Schutzzweck des § 836 erfasst werden. Eine mittelbare Verletzung kann ausreichen (BGH VersR 83, 588; NJW 85, 1076; Hamm MDR 13, 31). Teilweise wird versucht, die Haftung nach § 836 unter Rückgriff auf den Schutzzweck der Norm einzugrenzen: Die Rspr verlangt, dass die...mehr

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zfs 08/2024, Kostenersatz f... / 2 Aus den Gründen:

[5] I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, Urt. v. 21.10.2021 – 323 S 14/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ausgeführt: [6] Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stehe nicht in Streit. Die Beklagte sei zur Übernahme von im Zusammenhang mit der Fahrzeugdesinfektion anfallenden Kosten grundsätzlich verpflichtet. Kost...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 27 Keine Einstellung von Mitarbeitern einer bestimmten Glaubensrichtung, Pflicht zum Verbergen religiöser Symbole (EGMR NJW 14, 1935); pauschales Kopftuchverbot an Schulen (BVerfG NJW 15, 1359 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10]) oder für Rechtsreferendarinnen (BVerfG NJW 17, 2333 [BVerfG 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17]), aber Rechtfertigung insb nach § 9 möglic...mehr

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zfs 08/2024, Überprüfung de... / 1 Sachverhalt

Die (spätere) Beklagte hatte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hat das Verfahren an das LG Hamburg abgegeben. Dieses hat die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Die Zustellungsurkunde, nach der der Beklagte die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung durch Einlage in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Druckkündigung (§ 620 Rn 34).

Rn 10 Verlangen Mitarbeiter – ggf auch wichtige Geschäftspartner (BAG NZA 14, 109 [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12]) – die Entlassung eines bestimmten Dienstverpflichteten unter der Drohung, andernfalls ihre eigenen Dienstverhältnisse zu beenden oder in einen Massenstreik zu treten, und drohen dem Dienstberechtigten schwere Schäden, so kann er als ultima ratio (Rn 5) außerorde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verjährung.

Rn 7 Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung, Ablaufhemmung sowie Neubeginn gestaltet sich nach den individuellen Verhältnissen der Gesamtschuldner verschieden. Dies gilt auch für die gesamtschuldnerische Haftung einer juristischen Person, ihrer Organe u Mitarbeiter (BGH NJW 01, 964f [BGH 12.12.2000 - VI ZR 345/99]). Verzichtet das vertretungsberechtigte Mitglied ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1826 gelten für alle Betreuer. Beim Vereinsbetreuer haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Der als Betreuer bestellte Betreuungsverein haftet nach III. Wird die Betreuung aufgehoben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505c BGB – Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, habenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zurechnung von Fremdverschulden.

Rn 26 Der Mieter haftet gem § 278 auch für die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch seine Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Beschädigung der Mietsache wird das Handeln des Erfüllungshilfen dem Mieter zugerechnet. Zu den Erfüllungsgehilfen zählen der Untermieter (§ 540 II) sowie die Familienangehörigen des Mieters, insb dessen Mitarbeiter (vgl Staud/Emmerich § 53...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Versicherung von Großrisiken.

Rn 3 Art 7 II enthält die Kollisionsnorm für Versicherungen von Großrisiken. Für die Beantwortung der Frage, wann ein solches Risiko gegeben ist, verweist die Norm auf Art 5d) der 1. Schadensversicherungsrichtlinie. Ein Großrisiko ist demnach entweder gegeben, wenn eine besondere Risikosparte (Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-, T...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Schnelle Terminvereinbarung

Rz. 576 [Autor/Stand] Bereits im Rahmen des ersten steuerstrafrechtlichen Grundsatzes "Vermeide das Strafmandat" (Rz. 516 ff.) wurde darauf hingewiesen, dass in der Übernahmesituation rasche und verfahrenswegweisende Prüfungen erforderlich sind: Besteht die Möglichkeit des Exits durch Nacherklärung? Für eine solche Prüfung sind Unterlagen erforderlich. Daneben sind weitere P...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 100. Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 96, 2049

Rn. 120 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das JStG 1997 war im Hinblick auf den Verzicht auf eine Vermögensteuer, die Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer, Tarifveränderungen bei der ESt, Senkung des Solidaritätszuschlags und Höhe des Kindergeldes politisch umstritten. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 07.11.1996 beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einschränkungen des § 831 I 2 und ›Verlagerung‹ der Haftung auf andere Vorschriften.

Rn 6 Die rechtspolitisch umstrittene Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn nach § 831 I 2 wird eingeschränkt durch hohe Pflichtenanforderungen an den Geschäftsherrn (s.u. Rn 17 ff) sowie eine Lockerung der Kausalitätsanforderungen (der Schaden muss nicht gerade durch das Verhalten bzw die Eigenschaft des Gehilfen, welche dem Geschäftsherrn zum Vorwurf gemacht werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatsächliche Kenntnis.

Rn 7 Da § 407 die tatsächliche Kenntnis in der Person des Schuldners voraussetzt, genügt der bloße Zugang einer Abtretungsmitteilung iSv § 130 grds nicht. Dieser hat aber zum einen Auswirkungen auf die Beweislastverteilung (s Rn 10). Zum anderen kann es dem Schuldner nach Treu u Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39, 43; NJW-RR 04, 1145, 1...mehr

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AGS 08/2024, Überprüfung de... / I. Sachverhalt

Die (spätere) Beklagte hatte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hatte das Verfahren an das LG Hamburg abgegeben. Dieses hat die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt. Die Zustellungsurkunde, nach der der Beklagte die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung durch Einlage in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gefährdung des Anspruchs auf die Gegenleistung.

Rn 3 Der Anspruch auf die Gegenleistung muss objektiv gefährdet sein, und zwar durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils, I 1. Worauf der Mangel der Leistungsfähigkeit beruht, bleibt gleich. So kommen neben schlechten Vermögensverhältnissen etwa in Betracht auch Leistungshindernisse aus Export- oder Importverboten, Kriegsereignissen, Zusammenbrüchen von Zulieferer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Endgültiger Vormund.

Rn 4 Das Amt des vorläufigen Vormunds endet erst mit Bestellung des endgültigen Vormunds (V) oder gem § 1806. Ist ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bereits zum vorläufigen Vormund bestellt worden, ist für den Fall, dass ein Mitarbeiter des Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt auch zum endgültigen Vormund bestellt werden sollen, ein weiterer Beschluss des FamG e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Empfangsbote.

Rn 17 Eine durch Empfangsboten vermittelte Erklärung geht dem Adressaten zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Geschehensverlauf eine Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist (BGH NJW 65, 966; 94, 2614; BAG NJW 11, 2604 Tz 18; NJW 18, 3331). Es geht zulasten des Adressaten, wenn der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder nicht übermittelt (BAG DB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Norm soll im Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson, bei der der Mündel idR lebt, die Möglichkeit eingeräumt werden, Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger zu übertragen. Die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf Antrag und mit Zustimmung ist übernommen aus dem Verhältnis von Eltern und Pflegeperson (§ 1630 III). Unabhängig von § 1777 k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Arglistiges Verschweigen des Mangels (Abs 3).

Rn 11 Arglistiges Verschweigen durch den Unternehmer ist gegeben, wenn dieser ungeachtet seiner Kenntnis von einem Mangel (mindestens bedingter Vorsatz, bewusstes Augenverschließen reicht) diesen dem Besteller nicht offenbart, obgleich ihm bewusst ist, dass der Mangel für den Besteller nicht nur unerhebliche Bedeutung hat. Der unterlassenen Offenbarung bei Kenntnis stehen Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schadensersatz.

Rn 50 Bei sittenwidrigem Handeln ggü der anderen Seite kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 in Betracht (zur Konkurrenz BGH NJW 70, 658 [BGH 09.12.1969 - VI ZR 50/68]; § 826 Rn 3). Möglich ist auch ein Anspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, §§ 280 I, 311 II, 241 II (BGHZ 99, 106 f; BGH NJW 01, 1129), der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Preisausschreiben ist eine besondere Form der Auslobung und unterscheidet sich von dieser dadurch, dass eine Frist verbindlich bestimmt sein muss und auch eine Bestimmung erforderlich ist, wer die Entscheidung über die Zuteilung trifft. Im Gegensatz zur Auslobung richtet sich das Versprechen nur an denjenigen, der sich mit seiner Leistung beim Auslobenden bewirbt. D...mehr

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ZErb 08/2024, Keine Vergütu... / Leitsatz

Nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 1.1.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art. 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art. 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung 620 11 Kalkulationsirrtum 119 30 offener Kalkulationsirrtum 119 32 verdeckter Kalkulationsirrtum 119 31 Kampfsportarten 254 41 Kanonisches Recht vor 2229 ff 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art. 9 ROM I 11 Kapitalabfindung 1585 2 Abänderungsklage 843 7 Berechnung 843 7 wichtiger Grund 843 6 Kapitalanlagen Gewin...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entschädigungsanspruch, Abs 2.

Rn 6 Insb der verschuldensunabhängige (BAG NZA 16, 1131; 888 [BAG 17.12.2015 - 8 AZR 421/14]; 10, 1129 [BAG 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08]; 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]) Anspruch auf Entschädigung gem II trägt den Forderungen des EuGH (Rn 1) nach verschuldensunabhängiger Sanktion (EuGH NZA 97, 984 – Draempahl; 91, 172 – Dekker) Rechnung. II regelt allerdings keine Vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 1707 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nicht abziehbar sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG die Aufwendungen für die Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei, für das Halten oder Benutzen von Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Durch die mit dem EStG 1960 eingeführte Vorschrift sollen Aufwendungen, die typisch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

Rn. 1691 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Seit 1990 ist neben der betrieblichen Veranlassung auch der geschäftliche Anlass zu prüfen. Die Bewirtung geschieht aus geschäftlichem Anlass, wenn sie im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beteiligung des StPfl im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr steht, dh wenn der StPfl sich damit im weitesten Sinne nach außen wendet. Dies ist insbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Rn 10 Ausschließlich muss die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei den Vertragsverhandlungen sowie beim Vertragsschluss sein, I. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312c nicht auf Antrag und Annahme beschränkt, vielmehr spielen auch persönliche Kontakte der Parteien bei der bloßen Anbahnung des Vertrags eine Rolle. Aus ErwGr 20 VRRL, der für die Auslegung des § 312...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Reaktionspflichten gegenüber Beschäftigten, Abs 3.

Rn 10 Repressive Maßnahmen verlangt III als Reaktion auf einen Verstoß, Ziel ist auch hier die Vermeidung weiterer Verstöße. Arbeitsrechtlich ist verhältnismäßige Maßnahme gegen den Benachteiligenden berechtigt, weil dieser vertragliche Pflichten gem § 7 III verletzt. Rn 11 III nennt als mögliche Reaktionen Abmahnung (LAG Sa BeckRS 11, 73723), Umsetzung, Versetzung (LAG Hamm ...mehr