Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.1 Rechtsnatur und allgemeiner Inhalt der Abtretung

Abgetreten wird das Arbeitseinkommen durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer als Forderungsgläubiger (Zedent) und einem Dritten als Neugläubiger (Zessionar).[1] Als Abtretungsvertrag erfordert die Zession übereinstimmende, auf die Einkommensabtretung gerichtete Willenserklärungen des Arbeitnehmers und des Neugläubigers. Der Abtretungsvertrag muss ein bestimmtes (oder bestimmb...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.9 Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber

Die Wirksamkeit der Abtretung von Arbeitseinkommen – wie überhaupt jeder Abtretung – ist im Gegensatz zur praktisch bedeutungslosen Verpfändung[1] rechtlich nicht davon abhängig, dass sie der Arbeitnehmer als bisheriger Gläubiger oder in seinem Namen und Auftrag der Neugläubiger dem Arbeitgeber anzeigt. Der Neugläubiger hat auch dann mit Abschluss des (formlosen) Abtretungsv...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.1 Schutzbedürfnis und -vorschriften

Schutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers über Abtretung Der Arbeitgeber steht bei dieser für ihn kaum noch überschaubaren Gestaltungsvielfalt und angesichts der Besonderheiten, die die Rechtsprechung herausgestellt hat, immer wieder vor der Frage, wie er im Einzelfall verfahren soll. Hat er bei forderungsabhängiger (bedingter) Abtretung[1] sowie bei unwirksamer (unbedingter) Ab...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 7.1 Die abstrakte Lohnabtretung

Ist die Abtretung abstrakt (vom Rechtsgrund losgelöst) erfolgt[1], dann bleibt der Zessionar Gläubiger des abgetretenen Arbeitseinkommens bis zur Rückübertragung an den Arbeitnehmer oder Übertragung an einen anderen Berechtigten. Einen einseitigen Verzicht des Neugläubigers auf die abgetretenen Einkommensansprüche gibt es rechtlich an sich nicht. Der Verzicht ist jedoch als ...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 3 Nettomethode: Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Bruttovergütung

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Bruttoverdienst von 4.000 EUR monatlich. Er ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. In diesem Monat hat er zusätzlich ausnahmsweise noch verdient: Überstundenzuschläge: 500 EUR brutto, tarifliches zusätzliche...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.5.2 Voraussichtliches Überschreiten der Monatsfrist

Rz. 78 Bei der Zeitprognose, also der Frage, ob die Zuweisung "voraussichtlich" die Dauer eines Monats überschreitet, ist eine objektive Betrachtung der wahrscheinlichen Dauer vorzunehmen.[1] Ergibt diese, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – ohne erhebliche Änderung der Arbeitsumstände – kürzer als ein Monat ist, entfällt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.6.2 Räumliche Versetzung

Rz. 88 Eine räumliche Versetzung liegt regelmäßig in einem Ortswechsel. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts ist mit Ausnahme von Bagatellfällen stets die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Ein Ortswechsel liegt immer vor, wenn die Arbeitsleistung in einer anderen geografischen Gemeinde erbracht werden soll oder ein Wechsel von einem Betriebsteil zu einem anderen rä...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Nachweis

Rz. 346 Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge[406] (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regul...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.2 Form der Einkommensabtretung

Eine Form ist für die Abtretung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die Abtretungserklärung des Arbeitnehmers[1] könnte daher mündlich erfolgen. Der Neugläubiger wird aber bereits aus Beweissicherungsgründen für diese Abtretungserklärung regelmäßig Schriftform verlangen. Zur Geltendmachung des abgetretenen Arbeitseinkommens durch ihn gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Abtr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Berechnung und... / 1.1 Berechnung

Das Krankengeld wird aus dem Regelentgelt berechnet. Das Regelentgelt ist ein kalendertäglicher Wert, der aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Stunden oder Monaten bemessen ist, Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl n...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 4 Pfändung und Arbeitsverhältnis

Der Schuldner wird von der Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses unterrichtet.[1] Grundsätzlich obliegt es ausschließlich dem Arbeitnehmer als Schuldner, Zulässigkeit und Wirksamkeit der Einkommenspfändung zu prüfen und ggf. hiergegen Rechtsmittel einzulegen.[2] Das Vollstreckungsverfahren und Einwendungen dagegen betreffen das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (a) Abschlag

Rz. 393 Unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeitnehmer mit mindestens 35 Versicherungsjahren, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung) ist es möglich, vorzeitig Rente zu beziehen, dann zumeist mit Abschlägen an deren Höhe. Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand tritt, fallen Abzüge i.H.v. 0,3 % an, und dies lebenslang. R...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Fehlende Ausschreibung im Betrieb (Nr. 5)

Rz. 142 Der Betriebsrat kann bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes, bei Umgruppierungen und Versetzungen seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen innerhalb des Betriebes ausgeschrieb...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 4.2 Stille Zession; unwirksame Abtretung

Wann bewirkt Einkommenszahlung des Arbeitgebers Erlöschen der Forderung? Hat der Arbeitgeber von der Abtretung keine Kenntnis (sog. stille Zession[1]), bewirkt die fortlaufende Einkommenszahlung an den Arbeitnehmer als Erfüllung Erlöschen der jeweiligen Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts.[2] Der Zessionar muss diese Leistungen an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lass...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.2.6 Aufstieg zum AT-Angestellten

Rz. 65 Steigt ein Arbeitnehmer zum AT-Angestellten auf und besteht für diesen Personenkreis kein differenziertes betriebliches Vergütungsschema, ist diese Maßnahme entgegen der Auffassung des BAG (BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 37/07 [1]; Beschluss v. 31.10.1995, 1 ABR 5/95 [2]) und weiten Teilen der Literatur[3] keine beteiligungspflichtige Umgruppierung. Der Arbeitnehmer...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Unternehmens- und konzernbezogene Maßnahmen

Rz. 11 Werden – wie vielfach üblich – Personalentscheidungen auf Unternehmens- oder Konzernebene getroffen, bleibt für die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung gleichwohl der für den einzelnen Betrieb gewählte Betriebsrat zuständig. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder auch – soweit dies arbeitsvertraglich möglich ist – des Konzerns versetzt, bedarf es ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.5 Aufrechnungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber kann dem Neugläubiger nach § 404 BGB auch entgegenhalten, dass der Anspruch bereits durch Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer[1] vor der Abtretung erloschen ist. Gleichermaßen muss der Zessionar auch eine nach der Abtretung erfolgte Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen, wenn der Arbeitgeber bei der Aufre...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.2.1 Änderung einer Vergütungsordnung

Rz. 58 Eine Vergütungsordnung ändert sich, weshalb alle Arbeitnehmer ohne Änderung der tatsächlichen Tätigkeit neu eingruppiert werden müssen (BAG, Beschluss v. 9.3.1993, 1 ABR 48/92; BAG, Beschluss v. 18.1.1994, 1 ABR 42/93 [1]; BAG, Beschluss v. 10.12.2002, 1 ABR 27/01 [2]). Praxis-Beispiel Neue Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung; Neufassung oder Vermehrung der allgemeinen Tä...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.1 Begriff

Rz. 55 Umgruppierung i. S. v. § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Änderung der Einreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (BAG, Beschluss v. 19.4.2012, 7 ABR 52/10 [1]). Sie besteht in der Feststellung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Berechnung und... / 2.3 Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam ...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 4 Pfändung bei Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer erhielt ein Bruttogehalt von 5.477,60 EUR und einen Dienstwagen, dessen geldwerter Vorteil (1 % des Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und USt. im Zeitpunkt der Erstzulassung) 445 EUR beträgt. Bei der Entgeltabrechnung war zudem zu berücksichtigen der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Be...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 5 Pfändung, Mehrarbeitsvergütung, Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält im November 2024 einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 2.000 EUR für einen Mitarbeiter. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Bruttolohn von 3.500 EUR monatlich. Er ist 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet. Mit der Abrechnung für November erhält er noch Überstundenvergütung i. H. v. 600 EUR brutto sowie Weihnachtsge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.1 Begriff

Rz. 16 Der Begriff der Einstellung ist im Gegensatz zu dem der Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) nicht gesetzlich definiert. Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisu...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.4 Einkommensabtretung und sonstige Vereinbarungen

Nicht immer ist Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers nur die Abtretung seines Arbeitseinkommens in bestimmtem Umfang. Vielfach bildet die Einkommensabtretung nur einen Teil des vom Neugläubiger mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrags. Oft ist die Abtretung in einem Kredit- oder Kaufvertrag enthalten und dient der Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Drittleistungsrecht

Rz. 319 Das Leistungsrecht orientiert sich an den jeweiligen nationalen Vorgaben. Rz. 320 Die VO (EG) 883/2004 gilt seit 1.5.2010 und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Art. 85 VO (EG) 883/2004 bestimmt: Rz. 321 Art. 85 VO (EG) 883/2004 – Ansprüche der Trägermehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Berechnung und... / 3.4 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Das Ergebnis (durchschnittliches Entgelt einer bezahlten Arbeitsstunde) ist mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind so zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem individuellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsv...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 7.2 Die forderungsbedingte Abtretung

Ist die Wirksamkeit der Abtretung zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs des Neugläubigers ausdrücklich von Bestand und Umfang der gesicherten oder zu tilgenden Forderung abhängig gemacht (auflösend bedingte Abtretung, praktischer Sonderfall[1]), dann entfallen mit Erlöschen oder Tilgung der Gläubigerforderung die Abtretungswirkungen.[2] Dann tritt bei dieser auflös...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 1 Beteiligte bei einer Lohnpfändung

Beteiligt sind der pfändende Gläubiger, dessen Geldanspruch durch Zwangsvollstreckung beigetrieben wird, Arbeitnehmer als Schuldner der Vollstreckungsforderung des Gläubigers, Arbeitgeber als Drittschuldner; gegen ihn hat der Schuldner als Arbeitnehmer Anspruch auf das fortlaufende Arbeitseinkommen.mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.2 Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 71 Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzung Folge zu leisten. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individual...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.10 Inkasso-Abtretung, Einziehungsermächtigung, Vollmacht

Eine Inkasso-Abtretung liegt vor, wenn die Abtretung von Arbeitseinkommen zum Zwecke seiner Einziehung beim – in diesem Fall meist zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen – Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers erfolgt. Im Außenverhältnis handelt es sich um eine Vollabtretung mit Gläubigerwechsel. Wie bei der Sicherungsabtretung[1] hat der Berechtigte im Innenverhältnis...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Arbeitsunfall

Rz. 326 Art. 3 Abs. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 erstreckt den sachlichen Geltungsbereich auf die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung. Rz. 327 Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 betrifft das Konkurrenzverhältnis von Sozialleistungsrecht und Schadenersatzanspruch. Nach Art. 85 kommt dem Forderungsübergang auch gegenüber einem nach ausländischem Zivilrecht haftenden Schädiger ...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 6.1 Anspruch des Neugläubigers

Mit rechtswirksamer Abtretung tritt der Neugläubiger an die Stelle des Arbeitnehmers als Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens.[1] Er tritt aber nicht etwa in das Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer kann das Arbeits- oder Dienstverhältnis daher jederzeit kündigen oder (sonst) beenden. Wenn eine Forderung an den Arbeitgeber (pfändbar) nicht besteht, is...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 7 Pfändbarkeit von Inflationsausgleichsprämien

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin bekommt von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR. Der Arbeitgeber erhielt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ist diese Prämie von der Pfändung erfasst? Ergebnis Für die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie gibt es keine gesetzliche Regelung, weshalb auch hier Streit entstand. So wurde die Prämie al...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 1.3 Beteiligte bei einer Einkommensabtretung

Beteiligt sind der Arbeitnehmer, der als Zedent sein Arbeitseinkommen an einen Dritten (meist an einen seiner Gläubiger) abtritt, der Arbeitgeber, gegen den der über sein Einkommen durch Abtretung verfügende Arbeitnehmer einen Anspruch auf das fortlaufende Arbeitseinkommen hat (= Schuldner der Forderung auf Einkommenszahlung), ein Dritter, der neue Gläubiger (Zessionar), auf de...mehr

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§ 6 Tabellen / dd) Besondere Personengruppen

Rz. 199 Sonderregelungen gelten für bestimmte Personengruppen. Rz. 200 Für Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX, zuvor § 1 SchwbG), Berufs- und Erwerbsunfähige gelten ebenfalls auf das 63.[188] Lebensjahr vorgezogene Altersgrenzen (§ 37 SGB VI, wenn insbesondere die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist). Auch hier sind die Sonderregeln der §§ 228 ff., 236a SGB VI zu beachten, w...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.5 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 23 Bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt. Praxis-Beispiel Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze hinaus.[1] Dies gilt auch bei vereinbartem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gem. § 41 ...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 2 Lohnpfändung bei tariflicher Sonderzahlung mit Mischcharakter

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Es gilt ein Tarifvertrag, der regelmäßig für November eine Jahressonderzahlung (JSZ) für geleistete Arbeit und Betriebstreue vorsieht (Mischcharakter). Der Arbeitgeber ermittelt für die Pfändung die JSZ anteilig pro Kalendermonat und führt die nac...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6 Sonstige Mitteilungspflichten

Rz. 107 Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben. Rz. 107a Gelten...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 19 Einwendungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann auch nach Einkommenspfändung gegenüber dem Arbeitnehmer Einwendungen gegen das Schuldnereinkommen geltend machen, mögen sie auch erst nach der Pfändung entstanden sein. Dem pfändenden Gläubiger gegenüber kann der Arbeitgeber dagegen Einwendungen und Einreden nur insoweit geltend machen, als sie ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (bz...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.6 Arbeitskampf

Rz. 14 Eingeschränkt ist das Beteiligungsrecht gem. § 99 BetrVG im Arbeitskampf, soweit seine Ausübung unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, in ihrem Kernbereich beeinträchtigt würde.[1] Daher gilt, dass der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs kein Be...mehr

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Pfändung: Arbeitgeber im Pf... / 21 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Pfändungswirkungen enden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Drittschuldner, damit insbesondere auch mit Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber erfordert daher eine neue Pfändung. Die Pfändung folgt dem Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis bei dem anderen Drittschuldner nicht nach. Ein Verbot, das Arbeitsverhältnis aufzulösen...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Berechnung und... / 5.1 Regelentgelt

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Dabei kann es sich allerdings nur um beitragspflichtiges Arbeitseinkommen handeln. Ggf. ist zu prüfen, in welchem Umfang diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung be...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.8 Abtretung erfüllungshalber

Arbeitseinkommen kann der Arbeitnehmer an einen seiner Gläubiger abtreten, um damit eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit (z. B. eine Kaufpreisforderung, eine Schadensersatzforderung) zu erfüllen (Abtretung erfüllungshalber). Eine solche Abtretung ist nicht grundsätzlich nichtig (z. B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Sie kann aber von anderen Gläubigern de...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 9 Pfändbarkeit Kurzarbeitergeld

Sachverhalt Am 10.1. erhält ein Arbeitgeber, bei dem Kurzarbeit 0 eingeführt ist, einen gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für eine Mitarbeiterin. a) Wird von der Pfändung auch das Kurzarbeitergeld erfasst? b) Was ist, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt? Ergebnis Kurzarbeitergeld ist eine laufende Geldleistung nach §§ 9...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.7 Versetzung

Rz. 26 Eine Einstellung (im Hinblick auf den neuen Betrieb) liegt auch vor, wenn ein bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehender Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird.[1] Die Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers in den abgebenden Betrieb ist beteiligungsfrei, wenn sie bereits beim Betriebswechsel Gegenstand des durchgeführten...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.3 Unbedingte Sicherungsabtretung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sittenwidrigkeit

Stets erforderlich ist die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens. Ist die Abtretung nicht an Bedingungen geknüpft, die den Umfang der abgetretenen Forderung ungewiss machen, so kommt es für das Bestimmtheitserfordernis auf die zu sichernde Forderung überhaupt nicht an. Möglich ist auch die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.3 Eingruppierung im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 44 Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen können. Ebenso ist es möglich, dass für einen der am...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Konkreter Schadennachweis

Rz. 230 Der Drittleistungsträger hat einen konkreten ersatzfähigen Schaden des Geschädigten belegen,[182] der dann auch noch auf ihn übergegangen sein muss. Siehe ergänzend Rdn 341 ff.mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.11 Informationspflichten bei Umgruppierungen

Rz. 111a Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütu...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (2) Brutto-/Netto-Abrechnung

Rz. 315 Eine Brutto- bzw. Netto-Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:[220] Rz. 316 Übersicht 1.2: Verdienstausfallberechnung brutto/nettomehr