Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Arbeitnehmer und Selbststän... / Lohnsteuer

1 Abgrenzungskriterien 1.1 Gesetzlich definierte Merkmale Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von nichtselbstständiger Arbeit bzw. abhängigen Beschäftigung regelt § 1 LStDV. Danach ist Arbeitnehmer, wer aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und bei der Betätigung seines ge...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 3.2.1 Einsatz zwingend oder sinnhaft beim Auftraggeber

Die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers wird in der Regel als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung beurteilt.[1] Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beschäftigungsort tätigkeits- oder auftragsbedingt in den Räumlichkeiten des Auftraggebers liegt. Handwerksleistungen können zwingend oft nur "vor Ort erbracht" werden, bei anderen Tätigkeiten kann dies ebenfalls si...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 3.6 Vergütungsform und Unternehmergewinn

Selbstständige können auf die Vergütungsform bzw. Zahlungsweise der Auftraggeber Einfluss nehmen. Sie können beispielsweise bestimmen, ob sie diese Rabatte (z. B. bei Barzahlung) oder eine Stundungsmöglichkeit einräumen. Ein weiteres Indiz für das Unternehmerrisiko besteht darin, dass die Vergütung der Arbeitsleistung nicht dem Lohn entspricht, sondern einen Unternehmergewinn...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 3.1.1 Pflegepersonal in Krankenhäusern und Heimen

Eine entsprechende Bewertung nach dem Gesamtbild der Tätigkeit haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung für Pflegepersonal in Krankenhäusern und Heimen vorgenommen.[1] Wenn z. B. Anästhesieschwestern/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwestern/-pfleger oder Altenpflegerinnen/-pfleger zeitlich begrenzt als selbstständige Tätige durch Agenturen oder eigene Vermittlung ...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 1.2.2 Höherwertige Tätigkeit spricht für selbstständige Tätigkeit

Je höherwertiger eine Tätigkeit ist, desto größer ist im Allgemeinen der Gestaltungsspielraum desjenigen, der diese Tätigkeit ausübt und anbietet. Denn je spezifischer dessen Tätigkeitsmerkmale ausgestaltet sind und insbesondere eine umfassende Ausbildung erfordern, je schwieriger es also ist, dessen Leistung durch die Leistung eines anderen zu ersetzen, desto mehr spricht f...mehr

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Arbeitnehmer und Selbststän... / 5 Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit

Hat der Auftraggeber den Versicherungsstatus des Auftragnehmers gewissenhaft geprüft und gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem um einen Selbstständigen handelt, fallen für den Auftraggeber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Praxis-Tipp Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Um das Auftragsverhältnis nicht zu belasten, sollte der Auftragnehmer darauf hingewi...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.1 Erfolgsabhängige Vergütung

Rz. 27 § 11 BUrlG ist im Licht von Art 7 der RL 2003/88/EG auszulegen. Der EuGH verlangt, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt wird, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Urlaubsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgel...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.1 Kurzarbeit im Urlaubszeitraum

Rz. 76 Findet im Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers Kurzarbeit statt, so hindert das nicht die Urlaubserteilung an den Arbeitnehmer. Im Gegenteil, aus § 96 Abs. 4, Satz 2 Nr. 2 SGB III ergibt sich, dass gerade zur Vermeidung von Kurzarbeit die Urlaubserteilung vorrangig zu nutzen ist, sofern nicht nach § 7 BUrlG vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dem entgegenstehen. A...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.4 Verdiensterhöhung

Rz. 54 Eine weitere Korrektur des Geldfaktors findet nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 3 BUrlG für nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen oder Verdienstkürzungen statt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG werden Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehender Art sind, der Berechnung des Geldfaktors zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist dann von dem erhö...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3 Bestandteile des Arbeitsverdienstes

Rz. 25 Bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes im Referenzzeitraum sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung. Die Vergütung muss Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers honorieren – und zwar nur solche, die auch im Referenzzeitraum erbracht wurden. Grundsätzlich ist der Arbeitsverdienst die vom Arbeitgeber erbrachte Gegenleistung für das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Berechnun...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.6 Unverschuldete Arbeitsversäumnis

Rz. 70 Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis des Arbeitnehmers bleiben für die Berechnung des Geldfaktors außer Betracht. Um Fälle unverschuldeter Arbeitsversäumnis handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Im Gegensatz zum Arbeitsausfall, der regelmäßig eine Gruppe von Arbeit...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.4 Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Rz. 81 Der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt ist keine Frage von Verdiensterhöhungen oder -verringerungen im Referenzzeitraum, sondern eine Frage der Arbeitszeitverringerung oder -erhöhung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich diese auf das Urlaubsentgelt auswirkt. Die Berechnung des Urlaubsentgelts macht bei einem Wechsel von Vollzeittätigkeit in Teilzeittäti...mehr

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Employer Branding: Erhöhung... / 1 Begriff und Bedeutung des Employer Branding

Zum Employer Branding (abgeleitet aus: employer = Arbeitgeber, branding = Markenbildung) gibt es in Theorie und Praxis verschiedene Ansätze für Definitionen, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen und auch unterschiedlich weit gefasst sind. Das Employer Branding setzt sich mit der Fragestellung auseinander, wie es auch kleinen Betrieben gelingen kann, die Arbeitgeber- und ...mehr

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Employer Branding: Erhöhung... / 2.3 Entwicklung der Employer Value Proposition (EVP)

Nach Abschluss von Bestandsaufnahme, Beschreibung von Stärken und Schwächen sowie der grundlegenden Zielformulierung geht es jetzt darum festzulegen, was den eigenen Betrieb als Arbeitgeber und Marke ausmacht und welcher konkrete Nutzen Mitarbeitern und Bewerbern sowie ggf. Dritten, wie Kunden und Lieferanten, geboten werden soll oder bereits geboten wird. Gleichzeitig muss ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.3 Arbeitskampf während des Urlaubszeitraums

Rz. 79 Grundsätzlich ist ein Arbeitskampf, der während des Urlaubs des Arbeitnehmers stattfindet, für den Urlaub unerheblich. Durch die Bewilligung des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt während seines Urlaubs entschließen sollte, an einem Streik teilzunehmen, ist es ihm nicht möglich, die Arbeit, von der er ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.6 Mehrarbeitsvergütung

Rz. 46 Eine Sonderregelung trifft das Gesetz für die Mehrarbeitsvergütung. Die zusätzlich für Überstunden gezahlte Vergütung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich nicht für die Ermittlung des Geldfaktors zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für den Grundbetrag, der für die Überstunden gezahlt wird, als auch für einen eventuellen Zuschlag.[1] Wird die Mehrarbeit durch...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.6 Flexible Arbeitszeitmodelle

Rz. 94 Moderne Arbeitszeitgestaltungen zeichnen sich durch zunehmend mehr Flexibilität bezüglich der zeitlichen Lage der Arbeit aus. Das führt immer häufiger zu einer zunehmend ungleichen Verteilung der Arbeitszeit und im Zusammenhang mit der Berechnung des Urlaubsentgelts dazu, dass die im Referenzzeitraum geleistete Arbeitszeit und die Arbeitszeit, die durch den Erholungsu...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Da nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 2 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben, findet die Berechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG auch auf diesen Personenkreis Anwendung, was angesichts des hier möglicherweise stark schwankenden Entgelts von besonderer Bedeutung ist. Keine Geltung hat sie für Heimarbeiter, f...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.5.2 Arbeitsausfälle

Rz. 67 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG bleiben auch Verdienstkürzungen im Referenzzeitraum, die infolge von Arbeitsausfällen eingetreten sind, für die Berechnung des Geldfaktors außer Betracht. Arbeitsausfälle sind dabei zunächst die Ereignisse, die in der betrieblichen oder wirtschaftlichen Risikosphäre des Arbeitgebers liegen, wie sich aus dem Vergleich mit dem Begriff der "...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 6 Fälligkeit des Urlaubsentgelts

Rz. 104 § 11 Abs. 2 BUrlG ist nicht nur eine von § 614 BGB abweichende Bestimmung des Fälligkeitstermins für die Zahlung des Urlaubsentgelts, sondern bringt den urlaubsrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Erfüllung des Urlaubsanspruchs voraussetzt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch bereit ist, für diese Zeit das geschuldete Urlaubsentgelt vorbehaltlos zu zahlen...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.6.4 Gleitzeit, Zeitkonto

Rz. 102 Wird die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei stetigem Entgelt auf einem Gleitzeitkonto oder einem Konto für flexible Arbeitszeiten erfasst, so ist dem Arbeitnehmer für Urlaubstage die durch den Urlaub ausgefallene Arbeitszeit auf dem Zeitkonto gutzuschreiben. Geschieht das nicht, handelt es sich nicht um Urlaubserteilung, sondern lediglich um die Möglichkeit...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.2 Dauer und Lage des Referenzzeitraums – 13 Wochen

Rz. 19 In einem ersten Schritt ist daher der Referenzzeitraum zu bestimmen. Er beträgt, wie sich aus § 11 Abs. 1 BUrlG eindeutig ergibt, 13 Wochen.[1] Dabei handelt es sich nicht um Kalenderwochen und schon gar nicht um einen Zeitraum von 3 Monaten oder gar 3 Kalendermonaten, sondern um die 13 Wochen, die dem ersten Urlaubstag vorausgehen. Daher ist dieser 13-Wochen-Zeitraum...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Entlassungsentschädigung

Rz. 4 Voraussetzung für § 158 SGB III ist, dass der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Dieses ist weit zu verstehen. Insofern wird als Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 SGB III jede Leistung bezeichnet, die für die Zeit nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 7 Gleichwohlgewährung

Rz. 31 Ähnlich wie § 157 Abs. 3 SGB III ordnet § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III an, dass das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet wird, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält. Wirtschaftlich betrachtet, tritt bei einer solchen Gleichwohlgewährung die Bundesagentur für Arbeit i. H. d. Arbe...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.1.1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD)

Rz. 110 Der TVöD enthält in § 21 TVöD eine einheitliche Berechnungsgrundlage für alle Tatbestände der Entgeltfortzahlung im tariflichen Sinne (und nicht nur für den Krankheitsfall). Sie ist mit § 13 Abs. 1 BUrlG zu vereinbaren, weil lediglich der Referenzzeitraum verändert wird und der Lohnfortzahlungsansatz stärker in den Vordergrund gestellt wird. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.1 "Erhaltener" Arbeitsverdienst

Rz. 18 "Enthaltener Arbeitsverdienst" i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist das Entgelt, dass im Referenzzeitraum von 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt dem Arbeitnehmer zu zahlen ist, das also fällig ist. Bei der in der Praxis allein noch relevanten monatlichen Lohnabrechnung sind damit die letzten 3 Zahlungen vor Urlaubsantritt maßgeblich – zum Problem bei einer Stundenvergüt...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 BUrlG regelt die Berechnung und die Fälligkeit des während des Erholungsurlaubes fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, bezeichnet als Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt hat nichts zu tun mit einem zusätzlichen Urlaubsgeld. § 11 BUrlG betrifft nur die Berechnung des Urlaubsentgelts. Rz. 2 § 11 BUrlG steht in engem Zusammenhang mit § 1 BUrlG. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbei...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.6.2 Freischichtmodelle

Rz. 96 Freischichtmodelle sind Arbeitszeitmodelle, bei denen die tatsächliche tägliche Arbeitsdauer länger ist als die aus der geschuldeten Wochenarbeitszeit abzuleitende durchschnittliche Tagesarbeitszeit. Es wird also gewissermaßen mehr gearbeitet, als dem Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit entspricht. Um gleichwohl die vorgegebene Wochenarbeitszeit (oder auch Monats- ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.5 Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen

Rz. 44 Sachbezüge sind ebenfalls Arbeitsentgelt im weiteren Sinne. Grundsätzlich sind sie während des Erholungsurlaubs weiter zu leisten und fließen daher nicht in die Berechnung des Geldfaktors ein; der Dienstwagen ist weiterhin vom Arbeitnehmer privat nutzbar, die Dienstwohnung ist ihm auch im Urlaub selbstverständlich zu belassen. Davon zu unterscheiden sind Vereinbarunge...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.1 Grundsatz

Rz. 74 Wesentlich leichter als die Bestimmung des Geldfaktors ist die Bestimmung des Zeitfaktors. Die durch den Urlaub konkret ausfallende Arbeitszeit (gerechnet in Tagen oder Stunden) bestimmt den Zeitfaktor, der ebenfalls in Tagen oder Stunden gerechnet werden kann. Hinweis Maßgeblich ist die durch den konkreten Urlaub des Arbeitnehmers individuell ausfallende Arbeitszeit. De...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.3 Ruhenszeitraum bei Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 26 Der Ruhenszeitraum endet darüber hinaus nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund hätte kündigen können. In einem solchen Fall kann gerade nicht angenommen werden, dass eine Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für die Zeit nach der Kündigun...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3 Grundprinzip der Berechnung des Urlaubsentgelts

Rz. 11 Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind 2 Faktoren zu betrachten: Zum einen stellt sich die Frage, für wie viele Tage der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat – dies wird üblicherweise als der sog. Zeitfaktor der Berechnung des Urlaubsentgelts bezeichnet. Die andere Frage ist, wie hoch das Entgelt ist, das für den einzelnen Urlaubstag zu zahlen ist – der sog...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.6.3 Arbeit auf Abruf

Rz. 98 Haben die Arbeitsvertragsparteien nach § 12 TzBfG Arbeit auf Abruf vereinbart, so besteht das Problem, dass für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, wie viele Arbeitsstunden er vom Arbeitgeber abgerufen worden wäre, wenn er nicht zuvor bereits Urlaub beansprucht hätte. Im Gegensatz zu Schichtmodellen, bei denen die zu leistende Arbeitszeit aufgrund der regelmäßig meh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 5.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 19 Der Ruhenszeitraum beginnt jeweils nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für dessen Beendigung die zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses beantragt. Dieser Termin ist selbst dann maßgeblich, wenn der Arbeitslosengeldanspruch zugleich ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.5.1 Kurzarbeit

Rz. 64 Kurzarbeit liegt vor, wenn die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend aus betrieblichen Gründen vermindert wird und auch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entsprechend gekürzt wird. Die Regelungen der §§ 95 ff. SGB III können zur Bestimmung herangezogen werden. Maßgeblich ist, dass die Arbeitszeitverkürzung zur Überbrückung einer "konjunkturellen De...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.2 Arbeitsausfall während des Urlaubs

Rz. 78 Fällt während des Urlaubs des Arbeitnehmers die Arbeit infolge eines Arbeitsausfalls i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus, so bleibt sein Anspruch auf Urlaubsentgelt davon unberührt, solange er trotz des Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 615 Satz 3 BGB gehabt hätte. Hätte der Arbeitnehmer keinen Urlaub gehabt, hätte die Pflicht zur Arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verpackungskosten / 11 Versand- und Handlingkosten bei Sachbezügen müssen mit einbezogen werden

Erlaubt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er diese, die ausgewählten Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür die Fremdfirma dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung stellt, so sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.2 Einmalzahlungen

Rz. 39 Jahressonderzahlungen, aber auch Weihnachtsgelder, zusätzliches Urlaubsgeld Gratifikationen und andere Zuwendungen, die nur ein- oder zweimal im Jahr gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich Entgelt, aber auch mit ihnen wird nicht eine Gegenleistung für eine im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung erbracht und sie bleiben aus diesen Gründen bei der Berechnung des...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.6.1 Ungleiche Verteilung der Arbeitszeit

Rz. 95 Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ungleich verteilt, in dem er zwar an allen Arbeitstagen, aber unterschiedlich viele Stunden arbeitet, z. B. von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden und freitags nur 6 Stunden, so beeinflusst dies – vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen – den Zeitfaktor. Da immer danach zu fragen ist, wie viel Arbeitszeit a...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8 Ausschlussfristen und Verjährung

Rz. 123 Da das BAG den Anspruch auf Urlaubsentgelt bisher als Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts versteht, galten für die Verjährung und eventuelle Ausschlussfristen keine besonderen Regelungen. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB von 3 Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres anläuft, in dem der Anspruch fällig geworden ist...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.4 Zulagen und Auslösungen

Rz. 42 Bei Zulagen ist zu unterscheiden. Sie sind ebenfalls in den Verdienst einzubeziehen, wenn sie der Vergütung der Arbeitsleistung dienen, nicht aber dann, wenn sie nur mit der tatsächlichen Arbeit anfallende Aufwendungen ausgleichen sollen. Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten wie beispielsweise Nachtzuschläge oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten dienen der ...mehr

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Employer Branding: Erhöhung... / 2.5 Messung und Überwachung der Ergebnisse

Natürlich sollte, wie bei jedem Konzept, regelmäßig geprüft werden, ob es erfolgreich ist oder ob man Nachjustierungen vornehmen muss. Eine Erfolgskontrolle sollte monatlich oder quartalsweise durchgeführt werden und kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Beispielsweise kann mit Kennzahlen gearbeitet werden. Praxis-Tipp Nutzung von Kennzahlen und Formeln Bei der Nutzung von K...mehr

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Employer Branding: Erhöhung... / 2.2 Definition der Employer Branding Ziele

Das zentrale Ziel von Employer Branding ist es, v.a. potenziellen Bewerbern ein möglichst unverwechselbares, griffiges, leicht einprägsames Bild vom eigenen Betrieb zu vermitteln, mit dem man sich vom Wettbewerb abhebt (Employer-Value-Proposition (EVP)). Im Idealfall gelingt es zusätzlich, mit dem Bild positive Emotionen zu transportieren, z. B. Technikbegeisterung oder Freu...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7 Abweichende tarifliche Regelung des Urlaubsentgelts

Rz. 106 In der Praxis finden sich zahlreiche tarifvertragliche Regelungen, die von den Berechnungsgrundsätzen des § 11 Abs. 1 BUrlG abweichen. Rz. 107 Für die Zulässigkeit solcher Abweichungen gilt § 13 Abs. 1 BUrlG. § 11 BUrlG gehört zu den tarifdispositiven Normen, das in § 1 BUrlG geregelte Lohnausfallprinzip aber nicht. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis. Die tarifl...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4 Der Arbeitsverdienst im Referenzzeitraum (Geldfaktor)

Rz. 16 Zur Bestimmung des Geldfaktors i. S. v. § 11 Abs. 1 BUrlG ist das während des Referenzzeitraums erzielte Stundenentgelt zu ermitteln. Der zu bildende Quotient stellt damit das durchschnittliche im Referenzzeitraum erzielte Stundenentgelt dar. Hierfür ist es zwingend erforderlich, das berücksichtigungsfähige Entgelt im Referenzzeitraum durch die gesamte Anzahl der Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9 Verzicht auf das Urlaubsentgelt

Rz. 124 Ein Verzicht auf das Urlaubsentgelt ist nach § 13 Abs. 1 BUrlG nicht zulässig[1] – anders als der Verzicht auf die Urlaubsabgeltung.[2] Daher ist es nicht möglich, dass der Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich, der zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem das Arbeitsverhältnis noch besteht, auf seinen Anspruch auf Urlaubsentgelt verzichtet. Eine andere Fra...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.3.3 Tarifvertragliche Ausgleichzahlungen

Rz. 41 Eine tarifvertragliche Ausgleichszahlung, die anstelle von Lohnerhöhungen in der Vergangenheit tritt, stellt regelmäßig keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung im Referenzzeitraum dar und ist in den Arbeitsverdienst nicht einzurechnen.[1] Nur dann, wenn sich diese Ausgleichszahlung genau dem Referenzzeitraum zuordnen lässt, kann sie für die Berechnung des Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung

Rz. 2 Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Ordentliche Kündigungsfrist

Rz. 12 Für die Anwendung des § 158 Abs. 1 SGB III ist die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend, die für eine Arbeitgeberkündigung gilt. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und seine Kündigungsfrist kürzer ist, kommt es allein auf die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist an. Dies gilt auch, wenn etwa die Partner des Arbeitsverhältn...mehr