Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2 Besondere Gerichtsstände

Von praktischer Bedeutung sind im Arbeitsgerichtsprozess noch die besonderen Gerichtsstände des Arbeitsortes, der Niederlassung, der unerlaubten Handlung und der Widerklage. 3.2.1 Gerichtsstand des Arbeitsortes Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht z...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.3 Geschäftsverteilungsplan

Die Geschäfte der Gerichte für Arbeitssachen werden in gerichtlicher Selbstverwaltung durch Geschäftsverteilungspläne verteilt.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5 Kammern und Senate

Grundsätzlich entscheiden die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von Kammern. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. 1.5.1 Besetzung der Kammern Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber z...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.6 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzversicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG): Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 14 BetrAVG). Eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebens...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2 Sachliche Zuständigkeit

Zu unterscheiden ist zwischen dem Urteilsverfahren für Klagen in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und dem Beschlussverfahren in Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich für das Urteilsverfahren in individual-arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbGG. Für das Beschlussverfahren in bestimmten kollektiv...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.14 Streitigkeiten von Organmitgliedern, § 2 Abs. 4 ArbGG

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen vereinbart werden, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung bestimmt sind. Die Interessenlage von Streitigkeiten dieser Personen aus dem Anstellungsvertrag kommt der Intere...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.12 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2a und b ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2a ArbGG) bzw. die als Urheberrechtsstreitsach...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.7 Verweisungszuständigkeit

Ist das Arbeitsgericht nicht zuständig, ist der Rechtsstreit durch Beschluss von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Das verweisende Gericht hört von Amts wegen die Parteien an. Ist ein richterlicher Hinweis wegen Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit erteilt worden oder hat die Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit gerügt, sollte ein Antrag auf Verweisun...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.1 Zusammensetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zu besetzen (§ 16 Abs. 1 ArbGG). Die Zahl der an einem Arbeitsgericht erforderlichen Richter hängt von der Anzahl der Kammern des Gerichts ab; ihre Festlegung obliegt der jeweiligen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies sind die Landesministerien für Arbeit. Prax...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 4.1 Schiedsverfahren

Der Beklagte kann sich in folgenden 4 Fällen nicht auf das Bestehen eines Schiedsvertrags berufen, da in diesen Fällen auf absehbare Zeit kein Schiedsverfahren durchgeführt werden kann und damit eine Rechtsverweigerung vorliegen würde: wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekom...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG). Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG). Bei den Arbeitsgerichten können nur Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.1 Besetzung der Kammern

Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Besetzung unterscheidet sich nicht danach, ob ein Urteils- oder Beschlussverfahren stattfindet. Grundsätzlich werden alle Entscheidungen in dieser Besetzung getroffen, wenn nicht der ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.15 Weitere Zuständigkeiten

Die Arbeitsgerichte sind weiterhin zuständig: wenn die in § 2 ArbGG genannten Rechtsstreitigkeiten durch einen Rechtsnachfolger oder eine Person geführt werden, die kraft Gesetzes dazu befugt ist, wenn Rechtsstreitigkeiten an sich in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, nach fehlerhafter, aber bindender Verweisung, für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen die Arbeitsgerich...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.9 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 8a ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern eines freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG): Nr. 8 i...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.1 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG Der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit in § 2 ArbGG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit des § 13 GVG. Eine solche liegt vor, wenn die Pa...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.4 Gerichtsstand der Widerklage

In Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Widerklage erhoben wird, ist für die Entscheidung das Gericht zuständig, bei dem die Klage anhängig ist, es sei denn, es handelt sich dabei um nichtvermögensrechtliche Ansprüche oder für die Widerklage ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.3 Gerichtsstand des Zusammenhangs

Im Fall geschlechtsspezifischer Diskriminierung ist für alle Klagen mehrerer Geschädigter gegen den gleichen Arbeitgeber das Gericht örtlich zuständig, bei dem die erste Klage eingegangen ist. Die Verfahren sind zu verbinden und von der gleichen Kammer zu verhandeln (§ 611a BGB, § 61b Abs. 3 i. d. F. von Art. 8 des 2. GleichBG).mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.3 Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

In Rechtsstreitigkeiten über unerlaubte Handlungen ist das Gericht örtlich zuständig, an dessen Ort die unerlaubte Handlung begangen worden oder der schädigende Erfolg eingetreten ist (§ 32 ZPO). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Er umfasst auch die Gefährdungshaftung.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.7 Gerichtsstand des Vermögens

Eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, kann wegen vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk sich Vermögen der Person jeder Art befindet (§ 23 ZPO).mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Steht die Unparteilichkeit des Richters in Frage, soll er nicht an dem Verfahren teilnehmen. Für die Ausschließung des Vorsitzenden der Gerichte der Arbeitssachen, von ehrenamtlichen Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten gelten die § 49 ArbGG, § 41 – § 48 ZPO. 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.6 Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Am Gerichtsstand der Korporationen können Klagen von diesen gegen Mitglieder oder von Mitgliedern gegeneinander erhoben werden (§ 22 ZPO). Dieser besondere Gerichtsstand wird restriktiv gehandhabt und umfasst alle Parteien, die unter § 17 ZPO fallen. Praxis-Beispiel Klagen der Gewerkschaft auf Ausschluss eines Mitgliedsmehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Arbeitsgerichte

Rz. 805 Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder vom Arbeitgeber festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG betreffen, unterfallen ausschließlich dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der ArbGe, § 39 Abs. 2 ArbnErfG i.V.m. § 2 Abs. 2a ArbGG (B...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.8 Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

Klagen gegen den Geschäftsherrn können am Gerichtsstand der Vermögensverwaltung erhoben werden (§ 31 ZPO). Eine Vermögensverwaltung liegt bei einer Mehrheit von zu besorgenden Geschäften vor. Praxis-Beispiel Klage eines Arbeitnehmers gegen Hausverwaltungmehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.6 Prüfung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ist allgemeine Sachurteilsvoraussetzung. Die Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von Amts wegen zu prüfen. Eine zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorliegende Zuständigkeit des Gerichts erlischt nicht (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). In Fällen objektiver und subjektiver Klagehäufung ist die Zuständigkeit für jeden geltend gemachten A...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.13 Zusammenhangsklagen, § 2 Abs. 3 ArbGG

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird durch § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten erweitert, die in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten des Zuständigkeitskatalogs nach § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG stehen. Die Vorschrift bezweckt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von zusammengehörenden Streitigkeiten. Sie wi...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.2 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG): Für die Zuständigkeit der A...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.4 Begriff der unerlaubten Handlungen

In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über unerlaubte Handlungen, wenn diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG). Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer unerlaubte Handlungen begeht. Arbeitgebe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1 Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Der besondere Gerichtszweig der Arbeitsgerichtsbarkeit ist im ArbGG geregelt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist seit dem Inkrafttreten des ArbGG 1926 dreistufig aufgebaut. Die Eingangsinstanz bilden die Arbeitsgerichte gem. § 8 Abs. 1 ArbGG. Die Landesarbeitsgerichte sind in Abweichung zum Zivilprozess stets als Gerichte zweiter Instanz tätig (§ 8 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die dritte In...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.2 Berufsrichter

Die Ernennung der Berufsrichter der Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss (§ 18 Abs. 1 ArbGG). Ein solcher Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde errichtet. Ihm gehören im gleichen Verhältnis Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / Zusammenfassung

Überblick Der vorliegende Beitrag erläutert den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Der Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ist im zweiten Teil des ArbGG geregelt: für die Arbeitsgerichte in den §§ 14 ff. ArbGG, für die Landesarbeitsgerichte in d...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.3 Eingehung und Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses

Aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG können u. a. Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Vorstellungskosten, Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, auf Rückgabe eingesandter Bewerbungsunterlagen oder auf Löschung persönlicher Daten entstehen. Um Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handelt es...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.1 Begriff des Arbeitsverhältnisses

Die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber müssen auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, welches besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Erfasst werden insbesondere auch unzulässige Schwarzarbeit oder die Beschäftigung Familienangehöriger. Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 N...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.5 Arbeitspapiere

Die Arbeitsgerichte sind für alle bürgerlichen, nicht aber öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 e) ArbGG). Arbeitspapiere sind sämtliche Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierher gehören Streitigkeiten über die Herausgabe der Arbeitspapiere. Für Streitigkeiten auf Ausfüllung...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Rz. 373 Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG ist, bestimmt § 5 ArbGG (vgl. BAG v. 8.9.2015 – 9 AZB 21/15, juris Rn 12). Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer die Mitgliede...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.4 Gerichtsstandsvereinbarungen

Durch Vereinbarung kann ein bestimmter Gerichtsstand begründet werden. Grundsätzlich sind solche Gerichtsstandsvereinbarungen jedoch im Arbeitsrecht in Einzel- und Musterarbeitsverträgen unzulässig. Zulässig sind sie zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dies hat jedoch im Arbeitsrec...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG): Der Begriff des Arbeitnehmers wird durch § 5 ArbGG bestimmt. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Heimarbeiter und gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Handelsvertr...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.4 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG): Hinterbliebene müssen nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen, also Erben sein. Hinterbliebene sind Personen, denen durch den Tod des A...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.8 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG): Entwicklungshelfer sind keine Arbeitnehmer. Sie stehen zu dem Träger des Entwicklungshelferdienstes nicht in einem Arbeitsverhältnis. Bürgerlich-rechtlich sind alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Entwicklungshelfer ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.10 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG): Der Begriff des Arbeitnehmers wird auch hier nach § 5 ArbGG definiert. Auch Entwicklungshelfer und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr werden als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vo...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.3 Ausgeschlossene Personen

Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist: wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist; wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.2 Gerichtsstand der Niederlassung

Hat ein Gewerbetreibender im weitesten Sinne (auch freie Berufe) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können, können gegen ihn alle Klagen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in Zusammenhang stehen, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeits...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden: Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben; Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen; Organmitglieder juristischer Personen oder von Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.5 Entschädigung

Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Verdienstkürzungen werden im Allgemeinen insoweit für zulässig erachtet, wie die Entschädigung reicht. Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt oder deswegen benachteiligt werden (§ 26 Abs. 1 ArbGG; Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB). Zuwiderhan...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.11 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 SGB IX geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. Nach § 221 SGB IX sind im Arbeitsbereich von Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen zwar nicht Arbeitnehmer. Sie stehen ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz, § 13 ZPO. Für die Ermittlung des Wohnsitzes sind die § 7 – § 11 BGB anzuwenden. Wohnsitz ist gem. § 7 BGB der Ort als kleinste politische Einheit, in dem die Wohnung liegt. Hat ein Beklagter mehrere Wohnsitze, kommen genauso viele Gerichtsstände in Betracht. Der Kläger hat dann gem. § 35 ZPO e...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.7 Pflichten

Ehrenamtliche Richter sind ebenfalls wie die Berufsrichter sachlich und persönlich unabhängig und haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 DRiG). Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 353d StGB). Der Vorsitzende Richter leitet die Beratung der Kammer, stellt gegebenenfalls Fragen und sammelt die Stimmen (§ 192, § 194 Abs. 1 GVG). Bei Meinungsversc...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.5 Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Am Gerichtsstand des Aufenthalts können Klagen wegen vermögensrechtlicher Streitigkeiten begründet werden, wenn sich Personen an einem Ort unter Verhältnissen aufhalten, die auf einen längeren Aufenthalt schließen lassen, so z. B. insbesondere Haushaltshilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studenten, Schüler oder Lehrlinge (§ 20 ZPO). Praxis-Beispiel Montagestammarbeiter auf ein...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz

Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 41 ZPO) in Sachen, in denen er selbst Partei oder Streitgehilfe ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis der Mitberechtigung, des Mitverpflichteten oder Regressverpflichteten steht, in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, in Sachen seines Lebenspartners, auch w...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.2 Besetzung der Senate

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. Der Senat ist bei allen Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Vorsitzenden Richter, 2 berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Die Zahl der Senate wird vom Bundesministeri...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.3 Ablehnungsverfahren

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit. Jede Partei kann ein Ablehnungsverfahren mit einem Ablehnungsgesuch einleiten, sofern der Richter nicht selbst seine Befangenheit oder seinen gesetzlichen Ausschluss angezeigt hat (§ 48 ZPO). Das Ablehnungsgesuch kann mündlich, auch zu Protokoll (§ 160 Abs. 4 ZPO) oder schriftlich bei Gericht o...mehr