Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.1 Sachpfändung

Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1] Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauft...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.7 Zwangsvollstreckung zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen

Kann eine Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder alternativ durch Zwangshaft anzuhal...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / Arbeitsrecht

1 Einführung Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate.[1] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientiert...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / Arbeitsrecht

1 Grundlagen des Bundesfreiwilligendienstes Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. An ihre Stelle tritt der freiwillige, mindestens 6-, regelmäßig 12- und höchstens 18-monatige Bundesfreiwilligendienst.[1] Die Höchstdauer kann bei Vorliegen eines entsprechenden pädagogischen Konzepts auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Anders als der rein verteidigungspol...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 10 Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts

Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Achtung Arbeitsschutzbestimmungen Der Begriff des Arbeitsschutzes ist dabei so zu verstehen wie in § 1 ASiG und in § 89 Abs. 1 BetrVG. Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind alle Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der ...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 11 Rechtsschutz und Haftung

Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligenverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.[1] Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmer.[2]mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 2 Rechtsnatur

Das durch eine Vereinbarung über einen Freiwilligendienst im Sinne des BFDG begründete Rechtsverhältnis unterliegt nicht dem Arbeitsrecht, sondern stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Freiwilligen und dem Bund eigener Art dar.[1] Betont wird von der Rechtsprechung auch immer wieder der Ehrenamtscharakter – dies wirkt sich insbesondere im Entgeltber...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 3 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften

Das Bundesfreiwilligendienstgesetz erklärt in § 13 BFDG bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften für entsprechend anwendbar, um einen adäquaten rechtlichen Schutz des Freiwilligen während des Laufs seines Dienstes sicherzustellen. Dies sind zunächst alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Wichtige Regelungen sind das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitssch...mehr

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Arbeitskampf / 2.12.11 Bummelstreik

Beim Bummelstreik oder dem "Dienst nach Vorschrift" wird gerade nicht kollektiv die Arbeit niedergelegt. Hier handelt jeder Arbeitnehmer verdeckt, indem er einerseits seine Leistung anbietet, sie andererseits aber bewusst nicht in der geschuldeten Weise erbringt.[1] Diese unzulässige Art des Arbeitskampfs verletzt die Regeln eines fairen Arbeitskampfs. Hinsichtlich des Flugl...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 6 Teilzeittätigkeit

Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[1] sind die Rahmenbedingungen für Teilzeit deutlich verbessert worden. Freiwillige unter 27 Jahren können ihren Dienst nunmehr einfacher in Teilzeit leisten.[2] Es ist kein berechtigtes Interesse an der Teilzeit aufgrund von besonderen persönlichen Lebensumständen mehr erforderlich. Für alle Freiwilligen gilt weiterhin, dass ein Teilzeit-...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 4 Vertragsabschluss

Zu Beginn des JFD schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 JFDG ab. Die Vereinbarung über das Helferverhältnis wird regelmäßig zwischen dem Freiwilligen und einem der Träger des JFD geschlossen. Der Träger muss ein i. S. d. § 10 JFDG zugelassener Träger des freiwilligen sozialen Dienstes sein. Es ist zulässig, dass die H...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3 Rechtsnatur des Helferverhältnisses

Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die "Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend" anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nur d...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 9 Urlaub

Der bisherige Verweis in § 13 JFDG wurde durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[1] gestrichen. Viele Regelungen des BUrlG besitzen für Freiwillige keine Relevanz oder werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen angepasst. Die Gesamtsituation der Freiwilligen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten im Jugendfreiwilligendienst unterscheidet sich in etlichen Punkten vo...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 8 Verpflichtung des Trägers

Die Pflichten des Trägers umfassen die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.[1] Dauert der JFD 12 Monate, beträgt die Gesamtdauer der durchzuführenden Seminare mindestens 25 Tage. Die Teilnahme an den...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 4 Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG sind für Streitigkeiten zwischen dem Bund und/oder den Einsatzstellen und/oder den Trägern einerseits und dem Freiwilligen andererseits genau wie auch für die sonstigen Jugendfreiwilligendienste die Arbeitsgerichte zuständig, da diese ausweislich der Gesetzesbegründung eine besondere Sachnähe zum Freiwilligendienst aufweisen.[1]mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 2 Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet, es ist aber auch eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche m...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 12 Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD)

Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6 BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt.[1] Ergänzend sind die Träger verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern.[2] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslandskrankenversicherung,...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / Zusammenfassung

Begriff Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechu...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 7 Gegenleistungen des Trägers

Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.[1] Praxis-Tipp Erhöhung des Taschengeldes und Mobilitätszuschläge Durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz[2] ist da...mehr

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Arbeitskampf / 7 Rechtsschutz

Bestreikte Arbeitgeber können vor dem zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Unterlassung von Streikmaßnahmen stellen. Handelt es sich um ein Unternehmen mit bundesweiten Betrieben, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Es kommt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht darauf an, von wo die Streikeinsätze (...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 1 Grundlagen des Bundesfreiwilligendienstes

Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. An ihre Stelle tritt der freiwillige, mindestens 6-, regelmäßig 12- und höchstens 18-monatige Bundesfreiwilligendienst.[1] Die Höchstdauer kann bei Vorliegen eines entsprechenden pädagogischen Konzepts auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Anders als der rein verteidigungspolitisch begründete Zivildienst (als Wehrersa...mehr

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Arbeitskampf / 2.14.14 Sozialversicherung

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), während eines rechtswidrigen Arbeitskampfs entfällt hingegen die Versicherungspflicht. Bei Beschäftigten, die freiwillig in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, besteht die Mitgliedschaft unverän...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 1 Einführung

Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate.[1] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtu...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 5 Inhalt des Helferverhältnisses

Nach den gesetzlichen Regelungen leisten die Freiwilligen eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Der Freiwillige muss seine Leistung ganztägig vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Beruf soll deshalb neben der Freiwilligentätigkeit nicht ausgeübt werden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, soziales Lernen, Persönlichkeit...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / Zusammenfassung

Begriff Der Bundesfreiwilligendienst ist eine nach dem Aussetzen der Wehrpflicht (in Form des Wehr- oder des Zivildienstes) eingeführte neue Form des freiwilligen Dienstes. Er steht beiden Geschlechtern ohne Altersgrenze offen und dauert im Regelfall zwischen 6 und 18 Monate. In Ausnahmefällen kann er auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Ziel ist es, sowohl Möglichkeiten ...mehr

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Arbeitskampf / 2.12.6 Flashmob

Zu einer neuen Form des Arbeitskampfs rief die Gewerkschaft ver.di im Jahr 2007 anlässlich der Verhandlungen zum Manteltarifvertrag im Einzelhandel auf: Über die Homepage wurden 40 bis 50 Personen gesucht, die in einer bestreikten Filiale Einkaufswagen mit Waren füllten und diese stehen ließen zum Teil mit der Begründung, das Geld vergessen zu haben. Eine Störungsvariante be...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 1.2 Entgelt und Aufwendungsersatz

Kennzeichnend für den Freiwilligendienst ist dessen Unentgeltlichkeit.[1] So gilt auch das Mindestlohngesetz nicht, der Freiwillige hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Freiwillige erhält lediglich ein angemessenes "Taschengeld" als Gegenleistung, schon aus diesem Grund fehlt es am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Angemessenheit ist gemäß § 2 Satz 2 BFDG zu ...mehr

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Arbeitskampf / 6 Illegale Arbeitskämpfe

Im Falle eines rechtswidrigen Streiks kann ein Arbeitnehmer ggf. nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich gekündigt werden, da sein Verhalten nicht durch einen Streik gerechtfertigt ist und die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert sind. Das Verhalten stellt demnach eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung dar. Es sind aber im Fall einer Kündigung alle vernünftigerwe...mehr

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Bundesfreiwilligendienst / 1.1 Der Freiwillige

Freiwillige im Sinne des BFDG sind Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung leisten wollen.[1] Grundlage ist gemäß § 8 BFDG eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund, in der sich der Freiwillige zur Tätigkeit in einer anerkannten Einsatzstelle verpflichtet, die e...mehr

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Arbeitskampf / 2.6 Erhaltungs- und Notstandsarbeiten

Erhaltungsarbeiten sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um für die Dauer des Arbeitskampfs die sächlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfs befunden haben. Hierzu gehören zum einen die Fortsetzung der Produktion (z. B. bei Hochöfen und chemischen Prozessen) und zum anderen auch Maßnahmen, um den endgültigen Ve...mehr

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Arbeitskampf / 3.3 Suspendierende Stilllegung

Das BAG hat in seiner "Busfahrer-Entscheidung"[1] erstmals entschieden, dass sich ein Arbeitgeber gegen einen Streik auch mit einer suspendierenden Stilllegung seines Betriebs wehren kann. Mit einer solchen Entscheidung beugt sich der Arbeitgeber einem Streik und legt den Betrieb still. Als Folge dieser Betriebsstilllegung werden auch die Hauptleistungspflichten der nicht st...mehr

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Arbeitskampf / 2.4 Streikrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Koalitionsfreiheit auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen.[1] Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz mit einem Angestellten oder einem Beamten zu besetzen. Besetzt er eine Stelle mit einem Arbeitnehmer, so ist er an die Regeln de...mehr

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Arbeitskampf / 2.11 Schulungsveranstaltungen

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" zu zahlen. Eine solche Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller und betriebsbezogener Anlass besteht, wenn also insbesond...mehr

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Arbeitskampf / 2 Streik

Der Streik wird in der Rechtsprechung als vorübergehende planmäßige Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels definiert.[1] Es ist die planmäßige und gemeinschaftliche ("kollektive") Verweigerung der einzelvertraglich geschuldeten Arbeit durch eine Gruppe von Arbeitnehmern oder ganzer Belegschaften mit dem Zweck...mehr

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Arbeitskampf / 3.1 Aussperrung

Aussperrung bezeichnet die von den Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnfortzahlung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, welches regelmäßig darin liegt, einen Streik durch Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf die Gegenseite abzukürzen.[1] Durch eine Aussperrung werden ebenso wie im Fall eines Streiks d...mehr

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Kollektives Arbeitsrecht (Videos)

1 KI & Mitbestimmung Video: KI & Mitbestimmung 2 Betriebsratsvergütung Video: Betriebsratsvergütungmehr

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Kollektives Arbeitsrecht (V... / 1 KI & Mitbestimmung

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Kollektives Arbeitsrecht (V... / 2 Betriebsratsvergütung

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Jugend- und Auszubildendenv... / Arbeitsrecht

1 Wahl In Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.[1] Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (obwohl die über 18-Jährigen auch z...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Begriff Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) in einem Betrieb oder einer Behörde. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen und wirkt auf die Berücksichtigung der Belange der Jugendlichen unter 1...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Falls in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere GesJAV, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) errichtet werden.[1] In betriebsübergreifenden Angelegenheiten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch fü...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 4 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten des Betriebs sollen die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern. Daher kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine nichtöffentliche betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Aufgaben und Rechte

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben [1]: Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszub...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Gruppenprinzip

Das Personalvertretungsrecht gliedert die Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle in zwei Gruppen, die Arbeitnehmergruppe und die Beamtengruppe. Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BPersVG. Grund für das sich durch das gesamte Gesetz ziehende Gruppenprinzip sind die grundlegend anderen Rechtsverhältnisse, aus dene...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Wahl

In Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.[1] Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (obwohl die über 18-Jährigen auch zum Bet...mehr

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Werkstudent / Arbeitsrecht

1 Arbeitsrechtliche Behandlung Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskra...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 2 Arbeitsvertrag

Der Werkstudent ist ein "normaler" Arbeitnehmer, weshalb beim Abschluss eines Arbeitsvertrags sämtliche Bestimmungen beachtet werden sollten, die auch bei der Anstellung eines nicht studierenden Arbeitnehmers gelten.[1] In der Regel wird das Arbeitsverhältnis mit einem Werkstudenten befristet sein, daher ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu berücksichtigen. Gemä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 5 Sonstige Arbeitsbedingungen

Für Werkstudenten gelten sämtliche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche auf Teilurlaub[1] sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).[2] Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet ohne Ausnahmen oder Besonderheiten Anwendung. Obwohl für echte Werkstudenten grundsätzlich eine wöchentliche A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 1 Arbeitsrechtliche Behandlung

Grundsätzlich sind Werkstudenten Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Als Arbeitnehmer unterliegen Werkstudenten sämtlichen Gesetzen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise dem Bundesurlaubsgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch –...mehr