Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsunfall

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 7 Begriff / 2.3 Verbotswidriges Handeln

Rz. 6 Abs. 2 stellt klar, dass der Verstoß gegen Verbote aller Art nicht (jedenfalls nicht ohne Weiteres) zum Leistungsausschluss führt. Gemeint sind sowohl gesetzliche als auch behördliche Verbote, Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und Verbote des Unternehmers. Die Regelung steht im Zusammenhang damit, dass fahrlässiges Verhalten weder ganz noch teilweise zum Verlu...mehr

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Die Verordnung über Arbeits... / 1.1 Das Arbeitsstättenrecht

Das Ziel des Arbeitsstättenrechts ist die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen, die durch das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten hervorgerufen werden (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättV). Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, die zurückzuführen sind auf: nicht ordnungsgemä...mehr

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Die Verordnung über Arbeits... / 3.2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Anhang 2.1)

Fast ein Drittel aller tödlichen Arbeitsunfälle beruhen auf Absturz von Dächern, Gerüsten, Fahrzeugen usw. Bei fast einem Fünftel davon betrug die Absturzhöhe nicht einmal 3 m. Auch herabfallende Gegenstände führen relativ häufig zu tödlichen Unfällen oder schweren Verletzungen. Daher existieren schon in Anhang 2.1 dezidierte Regelungen, die durch die ASR A2.1 "Schutz vor Ab...mehr

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Die Verordnung über Arbeits... / 3.1.7 Türen, Tore (Anhang 1.7)

Türen und Tore sind wiederkehrend Schauplatz von Arbeitsunfällen. Das gilt insbesondere auch für kraftbetätigte Anlagen. Anhang 1.7 fasst die grundlegenden Schutzvorschriften zusammen. Hinsichtlich besonderer Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen verweist Anhang 1.7 Abs. 8 auf die nunmehr in Anhang 2.3 gesondert getroffene Regelung. Entsprechend sind die Regelung...mehr

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Die Verordnung über Arbeits... / 2.3 Gefährdungsbeurteilung (§ 3)

Mit der 5. Änderung der ArbStättV vom 19.7.2010 hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift zur Gefährdungsbeurteilung als § 3 neu in die ArbStättV eingefügt. Der ehemalige § 3 wurde leicht verändert zu § 3a. Das zentrale Motiv für die Regelung von Fragen der Gefährdungsbeurteilung in der ArbStättV war das Bemühen um Vereinheitlichung der verschiedenen Arbeitsschutzverordnungen...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2 Arbeitsunfall

2.2.1 Innerer Zusammenhang 2.2.1.1 Grundlagen Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusamme...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.10 Bereitschaftsdienst

Rz. 47 Während des Bereitschaftsdienstes besteht der innere Zusammenhang und mithin der Versicherungsschutz fort. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Arbeitsunfall während einer Arbeitspause (vgl. dazu Rz. 95).mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.25 Hochschule

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.28 Jugendliche

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.34 Neckerei

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.36 Racheakt

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5 Fallgruppen in alphabetischer Reihenfolge

Rz. 33 Aus einer unüberschaubaren Vielzahl von Einzelfällen lassen sich Fallgruppen bilden. Ihnen liegen Konstellationen zugrunde, die im Arbeitsleben häufiger vorkommen. Es zeigen sich spezifische Abgrenzungsfragen, die zu einer für den Bereich der Unfallversicherung kennzeichnenden Kasuistik in der Rechtsprechung geführt haben. 2.2.5.1 Alkohol, Drogen oder Medikamente Rz. 3...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.44 Tätlichkeit

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.46 Umkleiden

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.11 Berufsorganisation

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.48 Unternehmensgründung/Abwicklung

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.21 Geschäftskontakte

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.24 Homeoffice

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.29 Jugendvertretung

Rz. 89 Vgl. Betriebsrat Rz. 50 und Gewerkschaft Rz. 85.mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4 Beweisgrundsätze

2.2.4.1 Vollbeweis Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.31 Kindertagesstätte

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.37 Rehabilitationsmaßnahme

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.39 Schlägerei

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.41 Schwimmen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.45 Überfall

Rz. 106 Vgl. Streit Rz. 104. Vgl. ferner Rz. 113a Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe.mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.5 Arbeitsbereitschaft

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.52 Waschen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.20 Geschäftseröffnung/Geschäftsaufgabe

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1 Innerer Zusammenhang

2.2.1.1 Grundlagen Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusammenhang bezeichnet wird. Die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.18 Duschen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.22 Geschäftsreise

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.4 Sonderfälle

Rz. 8 Die verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob nur eine unfreiwillige Handlung des Verletzten ein (Arbeits-)Unfallereignis zu begründen vermag, ist kein letztlich taugliches Abgrenzungskriterium. Ein Unfallereignis ist ohnehin nicht die Handlung des Versicherten, die zur Verletzung führt, sondern die äußere Einwirkung, die im Zusammenhang damit steht. Bei einer willentlic...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.4 Ankleiden/Umkleiden

Rz. 42 Das Anziehen der Kleidung und das Umkleiden stellt grundsätzlich eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit dar. Der innere Zusammenhang besteht ausnahmsweise dann, wenn Schutzkleidung angelegt wird, die vor Arbeitsunfällen schützen soll (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79), oder wenn die Kleidung bei der Tätigkeit üblich oder vorg...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.2 Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Rz. 29 Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Erstschaden und Folgeschäden gelten zugunsten der Versicherten reduzierte Beweisanforderungen. Würde man hier den Vollbeweis verlangen, so würde dies i. d. R. zur Verweigerung des sozialen Schutzes führen. Daher lässt die Rechtsprechung für die haftungsbegründende und für die haftungsausfüllend...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 3 Literatur

Rz. 167 Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012, 691. ders., Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom, MedSach 2011, 32. ders., Die wesentliche Bedingung – aus juristischer Sicht, MedSach 2007, 92. ders., Der Arbeitsunfall, SGb 2007, 721. ders., 50 Jahre BSG-Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrech...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.7 Arbeitssuche

Rz. 45 Betätigungen im Zusammenhang mit der Arbeitsuche sind grundsätzlich unversichert, es sei denn, der Betreffende kommt seiner Meldepflicht bei der heutigen Agentur für Arbeit nach (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72; Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 1/85). Inzwischen ist jedoch der am 1.1.2005 in Kraft getretene § 2 Abs. 1 Nr. 14 zu beachten, wonach der Arbeitsuchende dann ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.4 Gemischte Tätigkeit

Rz. 14 In einer Vielzahl von Fällen dient die zum Unfall führende Verrichtung untrennbar gleichzeitig betrieblichen als auch privaten Zwecken. Dies wird als gemischte Tätigkeit bezeichnet und setzt (zumindest) 2 gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Dann muss wertend ermittelt...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 definiert den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls in der Weise, dass Satz 1 auf die Versicherteneigenschaft und auf die versicherte Tätigkeit hinweist. Satz 2 normiert den von der Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff. Damit werden zugleich die im Unfallversicherungsrecht grundlegenden Begriffe des innen Zusammenhangs und des rechtlich wesentlichen Zusammen...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.32 Körperreinigung

Rz. 92 Die Körperreinigung gehört grundsätzlich zum privaten unversicherten Bereich. Nur dann, wenn besondere betriebliche Umstände (z. B. starke Verschmutzung) es zumindest wesentlich mitbestimmt haben, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsschicht die körperliche Reinigung an der Betriebsstätte vorzunehmen, besteht Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 29.10.1980, 2 RU 41/78)...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.2 Ursächlicher Zusammenhang

Rz. 16 Als ursächlicher Zusammenhang wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten, d. h. der versicherten Tätigkeit, und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Versicherungsfall und einem Gesundheitsschaden (Erstschaden oder auch Folgeschaden, Spätschaden) oder dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität) ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.3 Unfall infolge einer selbst geschaffenen Gefahr

Rz. 27 Hier stellt sich die Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Der Zusammenhang entfällt nur dann, wenn der Betreffende aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage verunfallt ist. Der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" ist eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden (BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 2...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.30 Kinder

Rz. 90 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei Unfällen von Kindern oder Jugendlichen durch Spielerei in der Schule oder am Arbeitsplatz grundsätzlich vor, wenn es sich bei dem Verletzten um ein Kind oder einen jugendlichen Arbeitnehmer – i. d. R. bis zu 18 Jahren – handelt, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere durch un...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.26 Hochschulsport

Rz. 86a Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durch geführt wird (BSG, Urteil v. 27.11.2018,...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1.1 Sonderfall: Straßenverkehr

Rz. 38 Bei Arbeits- und Wegeunfällen im Straßenverkehr sind Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit von besonderer Bedeutung. Wird Fahruntüchtigkeit festgestellt, so spricht der erste Anschein nach der Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass dies die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, soweit nicht sonstige Ursachen deutlich erkennbar sind (sog. Anscheins- oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.2 Versicherte Tätigkeit

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 definiert die versicherte Tätigkeit als die den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit. Damit ist insbesondere die Beschäftigung als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, aber auch alle übrigen kraft Gesetzes oder Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung erfassten Tätigkeiten gemeint, nicht zuletzt auch die Tätigkeiten wie die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.5 Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels (Abs. 3)

Rz. 166 Die Vorschrift stellt eine Einwirkung, die lediglich einen Sachschaden begründet, (ausnahmsweise) einem Körperschaden gleich. Damit wird allerdings kein gesonderter Versicherungsfall normiert. Vielmehr wird der Verlust oder die Beschädigung des Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" fingiert (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 24/09 R). Daher müssen alle übrigen Vorausse...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.38 Richtfest

Rz. 97 Versichert sind alle, die bis zum Richtfest am Bau wesentlich mitgearbeitet haben (BSG, Urteil v. 31.7.1964, 2 RU 3/62; Urteil v. 30.7.1981, 8/8a RU 58/80) oder der, der kraft betrieblicher Anordnung teilnehmen muss. Die Bezeichnung der Veranstaltung ist nicht entscheidend. Versichert sind bei einer Dankveranstaltung einer Kirchengemeinde auch die ehrenamtlichen Helfe...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.42 Spielerei

Rz. 102 Zwar stehen Spielerei und Neckerei grundsätzlich nicht im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit (BSG, Urteil v. 29.5.1962, 2 RU 113/60; Urteil v. 24.7.1985, 9b RU 58/84). Gleichwohl lässt sich kaum eine höchstrichterliche Entscheidung finden, mit der der innere Zusammenhang unter diesem Gesichtspunkt letztlich verneint worden wäre. Dafür ist Folgendes ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.2 Allgemeingefahr

Rz. 40 Allgemeingefahren treffen alle Menschen, die sich in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichermaßen. Sie stehen daher zunächst einmal nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dazu gehören Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen, ferner kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien usw. Der innere Zusammenhang besteht nur dann, wenn de...mehr