Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsunfall

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.35 Pausen

Rz. 95 Während der regelmäßig vorgesehenen Pausen oder auch während einer durch eine Betriebsstörung eingetretenen Arbeitspause besteht weiterhin Versicherungsschutz. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.6 Arbeitspapiere

Rz. 44 Die Abgabe bzw. das Abholen der Arbeitspapiere zu Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses gehört zur versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil v. 30.8.1963, 2 RU 68/60). Die Beantragung und das Abholen der Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) sollen nur dann zur versicherten Tätigkeit gehören, wenn dies auf betriebliche Veranlassung geschieht (BSG, Urteil v. 12.10.1973, 2 R...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.8 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Rz. 45a Mit dem Gang zum Postbriefkasten, der mit der objektivierten Handlungstendenz zurückgelegt wird, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu übermitteln, erfüllt der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht und befindet sich daher auf einen Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 30.3.2023, B 2 U 1/21 ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.9 Arztbesuch/Ärztliche Untersuchung

Rz. 46 Grundsätzlich gehören alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose und der Behandlung von Erkrankungen, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum unversicherten privaten Bereich. Der innere Zusammenhang besteht jedoch bei Impfungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen erforderlich werden (vgl. Rz. 87). Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.1 Grundlagen

Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusammenhang bezeichnet wird. Die Unfallversicherun...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.3 Eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Rz. 13 Tätigkeiten, die von der Handlungstendenz her dem privaten unversicherten Bereich zuzuordnen sind, werden als eigenwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet. Typischerweise gehören dazu die Nahrungsaufnahme, die Verrichtung der Notdurft, die körperliche Reinigung sowie Betätigungen, die der Erholung oder der Vergnügung dienen. Doch darf nicht allein auf die Art der Betätig...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3 Kausalitätslehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung

Rz. 17 Ebenso wie im Zivil- und Strafrecht hat auch die Kausalitätsbeurteilung im Sozialrecht und speziell in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ausgangspunkt. Danach besteht der Ursachenzusammenhang dann, wenn eine Ursache (die Bedingung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Wirkung (der Erfolg) en...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.27 Impfungen

Rz. 87 Ebenso wie Arztbesuche und ärztliche Behandlung bei Erkrankung, das Besorgen von Medikamenten in der Apotheke usw. sind auch Arztbesuche zur Impfung grundsätzlich unversicherte eigenwirtschaftliche Betätigungen. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung, z. B. Grippeschutzimpfung, vom Unternehmen her erwünscht ist und die Kosten übernommen werden (BSG, Urteil v. 31.1.1974...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.33 Krankmeldung

Rz. 93 Wege, die der Versicherte zurücklegen muss, um sich krank zu melden, sind versichert, weil er dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Ansonsten steht das Aufsuchen des behandelnden Arztes oder der vertrauensärztlichen Dienststelle durch einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer mit der versicherten Tätigkeit i. d. R. nicht in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusa...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.5 Unterbrechung des inneren Zusammenhangs

Rz. 15 Wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen, so entfällt während der Dauer der Unterbrechung grundsätzlich der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz. Lediglich eine geringfügige Unterbrechung führt nicht zum zeitweiligen Wegfall des inneren Zusammenhangs. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls darf die Unterbrechung zeitlich nur...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.51 Vorstellung bei einem Arbeitgeber

Rz. 116 Die Vorstellung bei einem Unternehmen und der damit verbundene Weg sind nur dann versichert, wenn unmittelbar anschließend die Arbeitsaufnahme vorgesehen ist (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72). Darüber hinaus kommt lediglich eine versicherte Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, falls die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht. Danach sind P...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.13 Betriebsrat

Rz. 50 Unfälle bei Tätigkeiten der Betriebsräte oder der Mitglieder von Jugendvertretungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG sind versichert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich als betriebsdienlich angesehen (BSG, Urteil v. 20.5.1976, 8 RU 76/75; Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 7/00 R). Dazu gehören Sitzungen des Betriebsrats und der Jugendvertretung, Tät...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.23 Gewerkschaft

Rz. 85 Ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband sind nur dann versichert, wenn sie den Interessen eines bestimmten Unternehmens zu dienen bestimmt sind (BSG, Urteil v. 30.1.1970, 2 RU 197/67; Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 253/68). Das ist auch dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung Wissen vermittelt wird, das für den Betrieb von Nutzen ist. N...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.4 Anscheinsbeweis

Rz. 31 Der Anscheinsbeweis oder auch prima-facie-Beweis wird als Tatsachenvermutung oder auch als Methode der mittelbaren Beweisführung bezeichnet. Voraussetzung ist stets, dass ein Erfahrungssatz vorhanden ist, der dafür streitet, dass nach der Lebenserfahrung ein typischer Geschehensablauf aufgrund einer bestimmten Ursache zu einer bestimmten Folgewirkung führt. Diese Kons...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1.2 Sonderfall: Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse

Rz. 39 Ist der Unfall rechtlich wesentlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen, so besteht Versicherungsschutz ausnahmsweise dann, wenn der Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse erfolgte oder wenn der Versicherte sich dem aus betrieblichen Gründen nicht entziehen konnte. Das kommt nur bei wenigen Tätigkeiten in Betracht, z. B. bei Weinverkostern, Barmixern, Propagandisten fü...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.3 Alltägliche Gefahr/Unfälle des täglichen Lebens

Rz. 41 Auch solche Gefahren wie z. B. Stolpern, Stürzen, Ausrutschen sind grundsätzlich versichert. Der Unfall hätte sich nämlich nicht in gleicher Weise ereignet, wenn der Betreffende nicht an dieser Stelle der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Das gilt auch bei einer Verletzung durch einen Insektenstich am Arbeitsplatz (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90). Ander...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.12 Bescheinigungen

Rz. 49 Das Einholen und die Abgabe von Bescheinigungen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, sind versichert (BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 76/84). Gleiches gilt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer auf betriebliche Anordnung sich zum Arbeitsamt begibt, um die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 2 RU 77/82). Betätigungen i...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3 Wegeunfall

Rz. 118 Der Versicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wurde erstmals durch das Gesetz v. 14.7.1925 (RGBl. I S. 97) normiert. Damit ist der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen von dem Grundsatz der Haftungsersetzung abgewichen. Ursprünglich sollte die durch Beiträge der Unternehmer finanzierte Unfallversicherung dazu dienen, bei Arbe...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.1 Vollbeweis

Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die versicherte Tätig...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Unfallbegriff 2.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis Rz. 4 Das Ereignis muss von außen einwirken (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R). Damit sind Vorgänge jeglicher Art, z. B. auch ein Stolpern oder ein irgendwie gearteter Sturz umfasst. Es wird lediglich klargestellt, dass eine (körper)innere Ursache (z. B. ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, ein epileptis...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1 Grundtatbestand (Abs. 2 Nr. 1)

2.3.1.1 Überblick Rz. 119 Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmit...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2 Sonderfälle

2.3.2.1 Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a) Rz. 146 Nach dieser Vorschrift, die § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. entspricht, wird aus sozialpolitischen Gründen ein abweichender Weg (Umweg oder Abweg), der ansonsten unversichert wäre, unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entsprec...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1 Unfallbegriff

2.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis Rz. 4 Das Ereignis muss von außen einwirken (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R). Damit sind Vorgänge jeglicher Art, z. B. auch ein Stolpern oder ein irgendwie gearteter Sturz umfasst. Es wird lediglich klargestellt, dass eine (körper)innere Ursache (z. B. ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, ein epileptischer Anfall) kein...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.15 Betriebsweg

Rz. 58 Als Arbeitswege oder Betriebswege oder Dienstwege werden Wege bezeichnet, die in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie gehören unmittelbar zur versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und sind zu unterscheiden von dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit i. S. d. Abs. 2 Nr. 1, der der versicherten Tätigkeit vorausgeht oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.3 Beweiserleichterungen

Rz. 30 Beweiserleichterungen kommen in Betracht, wenn Eigentümlichkeiten des Sachverhalts dazu Anlass geben. Es handelt sich um Fallgestaltungen, die dem Begriff des Beweisnotstands zugeordnet werden können. Das BSG hat etwa bei psychischen Gesundheitsstörungen herabgesetzte Anforderungen an die Feststellung des Ursachenzusammenhangs gestellt (BSG, Urteil v. 5.8.1987, 9b RU ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.43 Streit

Rz. 104 Körperschäden oder auch psychische Schäden infolge eines Streits, einer Tätlichkeit, eines Überfalls während der versicherten Tätigkeit oder auf einem versicherten Weg sind dann ihrerseits versichert, wenn sie in einem rechtlich wesentlichen – nicht allein zeitlichen – Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dabei kommt es auf die Ursache des Streits, das...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.2 Unfall aus innerer Ursache

Rz. 23 Bei der Unfallkausalität (vgl. Rz. 16) muss geprüft werden, ob der Arbeitsunfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Mitursache für den anschließend eingetretenen Erstschaden gewesen ist oder ob dieser auf eine körpereigene innere Ursache zurückzuführen ist. Dabei nutzt das BSG (Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 27/04 R) ebenso wie das BVerwG (Urteil v. 9.4.1970, II C ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.16 Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

Rz. 63 Seit nahezu 100 Jahren bejaht die Rechtsprechung den inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bei Gemeinschaftsveranstaltungen, Betriebsausflügen, Betriebsfesten, Jubiläumsfeiern und sonstigen Festlichkeiten (vgl. BSG, Urteil v. 22.8.1955, 2 RU 49/54). Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit liegt darin, dass durch solche Veranstaltungen die Verbu...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.10 Lösung des inneren Zusammenhangs

Rz. 144 Für Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit hat die Rechtsprechung im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von 2 Stunden festgelegt, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Wird diese Grenze überschritten, ist der versicherte Weg i. d. R. nicht mehr nur unterbroch...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.3 Bei Tätigkeit im Homeoffice ein Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 149a Der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, erstreckt sich gemäß Nr. 2a auch auf die Wege, die sie wegen ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Sie werden damit den Versicherten gleichgestellt, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte ihres ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.4 Abweichen vom Weg des Kindes (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 150 Die mit dem UVEG v. 7.8.1996 neu eingefügte Vorschrift schließt eine Lücke im Versicherungsschutz von Kindern i. S. d. § 56 SGB I, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a wegen des Besuchs einer Tageseinrichtung eines Trägers nach § 45 SGB VIII oder wegen der Betreuung durch Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII versichert sind oder die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b als Schüler wäh...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO wird nicht üb...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.3 Einwirkung

Rz. 6 Das Ereignis muss auf den Körper einwirken. Infolgedessen setzt das Unfallereignis begrifflich voraus, dass eine Einwirkung, d. h. ein – wenn auch geringfügiger – Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z. B. eine leichte Prellung). Folge: Ein wirkungsloses Ereignis ist kein Unfallereignis! Praxis-Beispiel Lässt sich nicht feststellen, dass der später eingetretene ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis

Rz. 4 Das Ereignis muss von außen einwirken (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R). Damit sind Vorgänge jeglicher Art, z. B. auch ein Stolpern oder ein irgendwie gearteter Sturz umfasst. Es wird lediglich klargestellt, dass eine (körper)innere Ursache (z. B. ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, ein epileptischer Anfall) kein Unfallereignis darstellt. Allerdings kann die inner...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.5 Ort der Tätigkeit

Rz. 126 Ort der Tätigkeit ist das gesamte Betriebsgelände. Daher beginnt und endet der Weg nach Abs. 2 mit dem Durchfahren oder Durchschreiten des Werktores (BSG, Urteil v. 22.9.1988, 2 RU 11/88). Der Weg innerhalb des Betriebsgeländes ist unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsweg versichert (vgl. dazu im Einzelnen Rz. 58 bis 62).mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)

Rz. 149 Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davo...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.2 Innerer Zusammenhang

Rz. 120 Nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg ist versichert. Somit muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen dieses Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Vers...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 119 Versichert ist der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Rz. 126). Es muss sich dabei nicht zwingend um den Weg von und nach dem häuslichen Bereich handeln (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 23/09 R). Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, mithin muss der innere Zusammenhang gegeben sein (Rz. 120). Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versi...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.2 Plötzliches Ereignis

Rz. 5 Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein. Hier findet die Abgrenzung des Unfallereignisses zu einer (Berufs-)Krankheit statt. Nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 8.12.1998, B 2 U 1/98 R) darf der Vorgang längstens eine Arbeitsschicht lang angedauert haben. Es muss feststellbar sein, dass er sich innerhalb einer Arbeitsschicht ereignet hat. Eine noch genauere ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.50 Vorbereitungshandlungen

Rz. 114 Verrichtungen zur Vorbereitung auf die versicherte Tätigkeit sind ihrerseits versichert, wenn sie der versicherten Tätigkeit zeitlich unmittelbar vorangehen. Ferner muss ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise muss eine Einheit mit der versicherten Tätigkeit bestehen (BSG, Urteil v. 28...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.1 Sog. Gelegenheitsursache

Rz. 19 Eine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne, die jedoch nach obigen Grundsätzen nicht rechtlich wesentlich ist, wird verschiedentlich als Gelegenheitsursache oder als Auslöser bezeichnet. Dies geschieht insbesondere dann, wenn bei dem Betreffenden eine äußere Einwirkung in Gestalt eines Unfallereignisses und eine bereits zuvor vorhandene Krankheitsanlage festgestell...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.49 Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Rz. 113a Kommt es während der versicherten Tätigkeit oder auf einem nach Abs. 2 versicherten Weg zu einer Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen, so ist auch hier zu prüfen ob dieser Übergriff, der grundsätzlich als Unfallereignis interpretiert werden kann, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits die Vergewaltigung oder...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.40 Schule

Rz. 99 Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a, Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c versichert. Daher besteht der innere Zusammenhang zunächst einmal dann, wenn sich der Unfall innerhalb der jeweiligen Einrichtung (Tageseinrichtung, Schule, Hochschule) ereignet und die zum Unfall führende Betätigung im Zusammenhang mit dem ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.17 Dienstreise

Rz. 69 Ereignet sich der Unfall, während der Betreffende sich im betrieblichen Interesse außerhalb des Beschäftigungsortes aufhält, so kommt Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienst- oder Geschäftsreise in Betracht. Diese kann von der Betriebsstätte oder von der Wohnung her angetreten werden. Auch während der Dienstreise besteht der Versicherungsschutz nicht ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.19 Essen und Trinken

Rz. 77 Essen und Trinken ist grundsätzlich eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung; es reicht nicht, dass es der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Ebenso wenig begründet es den Versicherungsschutz, dass die Mahlzeit bzw. das Getränk an der Arbeitsstelle eingenommen wird. Auch die Nahrungseinnahme in der Kantine des Betriebes ist grundsätzlich unversichert. Daher ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1 Alkohol, Drogen oder Medikamente

Rz. 34 Besonders großen Umfang und besonders große Bedeutung hat die Rechtsprechung zum Unfall infolge von Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamentenkonsum. Hat eine solche Einwirkung den völligen Leistungsausfall zur Folge, so fehlt von da an bereits der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (ständige Rechtsprechung; BSG, Urteil v. 28.6.1979, 8a RU 34/78). Mit and...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.47 Unternehmertätigkeit

Rz. 108 Bestimmte Gruppen von Unternehmern sind nach § 2 Abs. 1 kraft Gesetzes versichert. Darüber hinaus sieht § 3 die (pflichtige) Versicherung kraft Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers und § 6 unter bestimmten Voraussetzungen die freiwillige Versicherung von Unternehmern und deren Ehegatten vor. Die Abgrenzung von betriebsdienlichen und eigenwirtschaftlichen...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.14 Betriebssport

Rz. 51 Unter bestimmten Voraussetzungen steht eine sportliche Betätigung im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, obwohl Sport grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. Die körperliche Ertüchtigung und die Verbesserung der körperlichen Fitness stehen zunächst einmal im persönlichen Interesse. Jedenfalls der Ausgleichssport hat vielfältige positive Effekt...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschrift bildet das Herzstück des Berufskrankheitenrechts und galt seit dem 1.1.1997 (Art. 36 S. 1 UVEG) bis zum 31.12.2020 nahezu unverändert. Sie statuiert das sog. Mischsystem mit der Berufskrankheitenliste (Abs. 1) einerseits und der Öffnungsklausel (Abs. 2) andererseits. Darüber hinaus enthält die Norm in Abs. 3 eine Vermutungsregel und verpflichtet die gese...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.6 "Dritter Ort"

Rz. 127 Der Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit muss nicht vom häuslichen Bereich aus angetreten oder dorthin zurückgelegt werden. Wählt der Versicherte einen anderen Beginn- oder Endpunkt des Weges, so wird dieser auch als "dritter Ort" bezeichnet. Wege vom dritten Ort oder zum dritten Ort können unter folgenden Voraussetzungen versichert sein: Rz. 128 Auf dem Weg hin zur...mehr