Fachbeiträge & Kommentare zu Auslandsaufenthalt

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 6 Geltungs... / 2.3 Leistungen an Deutsche im Ausland

Rz. 16 Anspruchsberechtigt sind gemäß Abs. 3 Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG mit Aufenthalt im Ausland. Es muss sich um einen der in Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Leistungsberechtigten oder Adressaten handeln. Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Auslan...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnsteuerrechtliche Folgen

Zusammenfassung Überblick Die Besteuerung von Arbeitslohn, der im Rahmen eines Auslandsaufenthalts anfällt, hängt u. a. davon ab, ob der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kommt eine Besteuerung in Betracht, stellt sich die Frage, inwieweit auch der ausländische Tätigkeitsstaat auf den Arbeitslohn zugreifen will. In diesen Fällen muss eine Doppelbes...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3 Grenzgänger

3.1 Definition des Grenzgängers Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die innerhalb einer bestimmten Grenzzone in ihrem Wohnsitzstaat ansässig sind und innerhalb einer bestimmten Grenzzone des Nachbarstaats arbeiten, wobei sie im Allgemeinen täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Da sie sich im Tätigkeitsstaat ausschließlich zum Zweck ihrer Arbeit aufhalten, begründen sie dort weder...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.4 Besonderheiten im DBA-Schweiz

3.4.1 Quellensteuerabzug von 4,5 % Eine Sonderregelung zur Besteuerung von Grenzgängern besteht mit der Schweiz: Im Verhältnis zur Schweiz wurde die gültige Grenzzone von 30 km aufgegeben und dafür eine Abzugssteuer von 4,5 % eingeführt. Unter einem Grenzgänger ist nunmehr jede in der Schweiz wohnhafte Person, die in Deutschland arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohns...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4 Grenzpendler

4.1 Beschränkte Steuerpflicht im Inland Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die in einem Nachbarstaat wohnen, in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten und täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Demzufolge begründen Grenzpendler im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Grenzpendler unterliegen den allgemeinen Regeln in Bezug auf die Steuerp...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5 Doppelbesteuerungsabkommen

5.1 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen 2 Staaten, mit dem die doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften vermieden werden soll. Im Hinblick auf die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen ausländischen Staat, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, stellt sich jedenfalls i...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 2 Beschränkte Steuerpflicht

2.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht Wenn der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz[1] noch einen gewöhnlichen Aufenthalt [2] im Inland hat, ist er mit seinen ausländischen Arbeitseinkünften dann im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn die ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wurde.[3] Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Regelung ergänzt...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / Zusammenfassung

Überblick Die Besteuerung von Arbeitslohn, der im Rahmen eines Auslandsaufenthalts anfällt, hängt u. a. davon ab, ob der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kommt eine Besteuerung in Betracht, stellt sich die Frage, inwieweit auch der ausländische Tätigkeitsstaat auf den Arbeitslohn zugreifen will. In diesen Fällen muss eine Doppelbesteuerung des Ar...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4.1 Beschränkte Steuerpflicht im Inland

Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die in einem Nachbarstaat wohnen, in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten und täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Demzufolge begründen Grenzpendler im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Grenzpendler unterliegen den allgemeinen Regeln in Bezug auf die Steuerpflicht. Grenzpendler sind Personen, die...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.4.3 Pauschale Abzugssteuer

Im Hinblick auf die Erweiterung der Grenzgänger-Regelung behält der deutsche Arbeitgeber im Gegenzug stets eine Abzugssteuer von 4,5 % des Bruttoarbeitslohns ein. Bei diesem pauschalen Steuerabzug bleiben die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Grenzgängers unberücksichtigt. Dies gilt sowohl für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Unterha...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4.2.1 Antragsvoraussetzungen

Im Einzelnen setzt ein Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht voraus, dass die Einkünfte des Grenzpendlers mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, im Kalenderjahr 2024 höchstens 11.604 EUR (2023: höchstens 10.908 EUR)[1], wobei sich dieser Bet...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.2.3 Aufteilung des Arbeitslohns

Ist Arbeitslohn nach dem DBA teilweise von der Besteuerung freizustellen, muss er der Auslandstätigkeit zugeordnet werden. Soweit der Arbeitslohn der Auslandstätigkeit direkt zugeordnet werden kann, bleibt er im Inland steuerfrei. Im Übrigen ist er zeitanteilig, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen, aufzuteil...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6 Auslandstätigkeitserlass

Der Auslandstätigkeitserlass[1] gilt für alle Arbeitnehmer, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in einem ausländischen Staat, mit dem kein DBA besteht, eine Tätigkeit ausüben.[2] Liegen die Voraussetzunge...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.2.1 Tätigkeit im Ausland

Der Ort der Tätigkeit ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dort, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Es spielt keine Rolle, woher der Arbeitnehmer den Lohn erhält bzw. wo der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn schuldet, ansässig ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH und für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.4 Antragserfordernis

Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren muss vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Wurde glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, erteilt das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung. Der Antrag ist auf einem amtlichen, bundeseinheitlich abgestimmten Vordruck zu s...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.2 Begünstigte Auslandstätigkeit

Die Auslandstätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erbracht wird. 6.2.1 Nur bestimmte Tätigkeiten fallen unter den Auslandstätigkeitserlass Ferner muss die Auslandstätigkeit mit bestimmten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen....mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.2.2 Mindestdauer der Tätigkeit im Nicht-DBA-Ausland

Die Auslandstätigkeit muss mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht. Beginn und Ende dieser Frist müssen nicht im gleichen Kalenderjahr liegen. Für die Berechnung der Frist beginnt die Auslandstätigkeit mit dem Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland, wobei es auf den Zeitpunkt des Grenz...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.1 Definition des Grenzgängers

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die innerhalb einer bestimmten Grenzzone in ihrem Wohnsitzstaat ansässig sind und innerhalb einer bestimmten Grenzzone des Nachbarstaats arbeiten, wobei sie im Allgemeinen täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Da sie sich im Tätigkeitsstaat ausschließlich zum Zweck ihrer Arbeit aufhalten, begründen sie dort weder einen Wohnsitz noch einen gewö...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 2.2 Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht

Wegen der einschränkenden Auslegung des Verwertungstatbestands durch die Rechtsprechung ist die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zur Vermeidung von Besteuerungslücken erweitert worden. Ein Arbeitnehmer, der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhält, ist auch dann beschränkt steuerpflichtig, wenn kein Zahlungsanspruch gegen ...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4.2.2 Rechtsfolgen

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann der Grenzpendler einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht[1] stellen mit der Folge, dass die in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte in eine Veranlagung für diesen Grenzpendler einbezogen werden, innerhalb derer persönliche und familienbezogene Entlastungsmechanismen zum Tragen kommen und damit eine leistu...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.3 Freistellungsbescheinigung

Die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat setzt eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts voraus, die auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt wird.[1] In dieser Freistellungsbescheinigung können auf Antrag folgende Eintragungen vorgenommen werden: Werbungskosten, die bei den Arbeitseinkünften anfallen, soweit sie den Arbeitnehme...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4.2 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen können gem. § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag – bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn sie nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen und im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierdurch besteht die Möglichkeit, die familienbezogenen Steuervergünstigung...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 4.3 Weitere Vergünstigungen für EU-/EWR-Staatsangehörige

Handelt es sich bei dem Grenzpendler um einen EU-/EWR-Staatsangehörigen, dann ergeben sich nach § 1a Abs. 1 EStG weitere Verbesserungen. So wird auch der in einem EU-/EWR-Staat lebende Ehegatte/Lebenspartner des EU- bzw. EWR-Grenzpendlers in die steuerliche Betrachtung miteinbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte/Lebenspartner kein EU-/EWR-Staatsangehöriger ist. Ent...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.1 Voraussetzungen

Die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beschäftigt ist, es sich bei der Auslandstätigkeit um eine "begünstigte Tätigkeit" handelt, die Tätigkeit mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staat...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.3 Wegzug ins Ausland bei Altersteilzeit

Besonderheiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freizeitphase seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Der in der Freizeitphase ausgezahlte Arbeitslohn einschließlich des Aufstockungsbetrags ist weiterhin Entgelt aus einem aktiv...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.2 Wirkungen eines DBA

Die Anwendung eines DBA setzt voraus, dass der Steuerpflichtige abkommensberechtigt ist. Das bedeutet, dass er in einem der beiden Staaten, die das DBA abgeschlossen haben, ansässig sein muss. Die Funktionsweise von DBA besteht darin, dass sie zunächst den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht in Bezug auf bestimmte Einkünfte zuweisen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger ...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.3 Begünstigter Arbeitslohn

Zum begünstigten Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch folgende Einnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit der begünstigten Auslandstätigkeit gezahlt werden: Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder B...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 6.2.1 Nur bestimmte Tätigkeiten fallen unter den Auslandstätigkeitserlass

Ferner muss die Auslandstätigkeit mit bestimmten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich um: die Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen einschließlich des Betreibens der Anlagen bis zur Übergabe an d...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / Lohnsteuer

1 Unbeschränkte Steuerpflicht Behält ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland bei, ist er weiterhin im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.[1] Die Frage, ob in diesen Fällen der im ausländischen Tätigkeitsstaat erzielte Arbeitslohn der inländischen Besteuerung unterliegt oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA besteht. Ist d...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 2.2.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Entlassungsentschädigungen

Eine weitere Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht betrifft Entschädigungen[1] bei Auflösung eines Dienstverhältnisses (Entlassungsentschädigungen), die immer dann der inländischen Besteuerung unterworfen werden, wenn auch die aus der aktiven Tätigkeit bezogenen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig waren[2]. Hierdurch wird verhindert, dass der steuerpflichtige Teil de...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.4.1 Quellensteuerabzug von 4,5 %

Eine Sonderregelung zur Besteuerung von Grenzgängern besteht mit der Schweiz: Im Verhältnis zur Schweiz wurde die gültige Grenzzone von 30 km aufgegeben und dafür eine Abzugssteuer von 4,5 % eingeführt. Unter einem Grenzgänger ist nunmehr jede in der Schweiz wohnhafte Person, die in Deutschland arbeitet und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt, zu verstehen. Auf...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 2.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht

Wenn der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz[1] noch einen gewöhnlichen Aufenthalt [2] im Inland hat, ist er mit seinen ausländischen Arbeitseinkünften dann im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn die ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wurde.[3] Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Regelung ergänzt. Von einer Verwertung der Tätigkeit im Inl...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.1 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen 2 Staaten, mit dem die doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften vermieden werden soll. Im Hinblick auf die Entsendung eines Arbeitnehmers in einen ausländischen Staat, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, stellt sich jedenfalls in den Fällen ein Problem der Doppelbesteuerung, i...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.2.4 Besonderheiten bei Abfindungen

Das Besteuerungsrecht für Entlassungsentschädigungen ist in den einzelnen DBA teilweise unterschiedlich geregelt. Im Verhältnis zu Österreich gilt, dass eine Entlassungsentschädigung, aber auch eine Urlaubsentschädigung in dem Staat der Besteuerung unterliegt, der auch für die Besteuerung der Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Kommt es dabei zu eine...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 2.2.2 Ergänzende Konsultationsvereinbarungen mit Österreich und der Schweiz

Zur DBA-rechtlichen Frage, ob das Besteuerungsrecht für die Entlassungsentschädigung dem früheren Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) zusteht, wurden Konsultationsvereinbarungen mit der Schweiz und Österreich geschlossen. Nach der Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 mit der Schweiz [1] muss danach differenziert werden, ob einer Abfindung Versorgung...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.4.2 Nichtrückkehr an den Wohnsitz: 60-Tage-Grenze

Die Grenzgängereigenschaft hängt entscheidend von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnort in der Schweiz ab. Von einer regelmäßigen Rückkehr wird indes auch dann ausgegangen, wenn sich die Arbeitszeit (z. B. bei Arbeitnehmern mit Bereitschaftsdienst) über mehrere Tage erstreckt. Ferner ist es unschädlich, wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen an bis zu 60 Arbeitstage...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.5 Anderweitige Regelungen

Die DBA mit Belgien, Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und Tschechien sehen keine besonderen Regelungen für Grenzgänger vor. Das Besteuerungsrecht steht daher grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu, in welchem diese Arbeitnehmer mangels eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel nur beschränkt steuerpflichtig sind. Mit Nachbarstaaten sind die nachst...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 5.2.2 Die 183-Tage-Regelung

Hinsichtlich der Ermittlung des Zeitraums von 183 Tagen kommt es nicht auf die Dauer der Beschäftigung, sondern auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat während des Kalenderjahres (teilweise auch während eines vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahres oder eines 12-Monatszeitraums) an. Dabei werden mehrere kürzere Aufenthalte im Tätigkeitsstaat innerhalb des ...mehr

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Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Behält ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland bei, ist er weiterhin im Inland unbeschränkt steuerpflichtig.[1] Die Frage, ob in diesen Fällen der im ausländischen Tätigkeitsstaat erzielte Arbeitslohn der inländischen Besteuerung unterliegt oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA besteht. Ist dies der Fall, folgt die Verme...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auslandsaufenthalt: Lohnste... / 3.2 Grenzzone und tägliche Rückkehr zum Wohnort

Die DBA mit mehreren Nachbarstaaten enthalten spezielle Grenzgänger-Regelungen. So sehen die DBA mit Frankreich[1] und Österreich im Grundsatz vor, dass das Besteuerungsrecht für Grenzgänger grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zusteht. Voraussetzung ist, dass die Grenzgänger innerhalb einer bestimmten Grenzzone im Tätigkeitsstaat arbeiten und innerhalb der Grenzzone im Ansässigk...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen für im Ausland wohnende und dort tätige Beamte zu beachten. Ihre Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterliegen der Besteuerung im Inland. Haben solche Beamte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, kö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Doppelbesteuerungsabkommen,... / 2.2 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats

DBA haben immer Vorrang vor innerstaatlichem Recht.[1] Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in der Bundesrepublik oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich, orientieren sich aber meistens an dem OE...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Doppelbesteuerungsabkommen,... / 2.3.2 Berechnung der 183-Tage-Frist

Die 183-Tage-Frist bezieht sich auf das im jeweiligen ausländischen Staat maßgebende Steuerjahr. Im Regelfall ist dies das Kalenderjahr. Einzelne DBA sehen jedoch andere Zeiträume als das Steuerjahr vor, z. B. Indien vom 1.4. bis 31.3. oder Südafrika vom 1.3. bis 28./29.2. Eine Aufzählung der Staaten mit abweichendem Steuerjahr ab 1.1.2018 hat das BMF veröffentlicht.[1] Eine...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3 Beginn der Meldepflicht

Rz. 3 In § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist eine einheitliche Meldefrist von 3 Monaten vorgesehen. Die Meldung hat also spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen. Ob es sich hierbei um ein befristetes oder unbefristetes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis handelt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.[1] Für den Zeitpunkt ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.4 Bei Meldeversäumnis

Rz. 52 Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Meldung oder das Erscheinen unmöglich machen oder erschweren, sodass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte. Hierzu zählen insbesondere plötzliche Erkrankungen, Vorstellungsgespräche bei ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 178 Verord... / 2.2 Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 HS 1 enthält die Ermächtigung für die Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057), der 2. Halbsatz die für die Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ...mehr

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Neumann-Redlin, Springer, Z... / 6 Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Erkrankungen im Ausland (Abs. 2)

Rz. 62 § 5 Abs. 2 EFZG enthält für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die im Ausland auftreten, Sonderregelungen. Diese sind sowohl von deutschen als auch ausländischen Arbeitnehmern einzuhalten. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 EFZG modifizieren § 5 Abs. 1 EFZG lediglich, soweit dies erforderlich ist, um den Besonderheiten gerecht zu werden, die bei einer Erkrankung im Ausland auf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2 Mieter

Rz. 23 Wie beim Vermieter ergibt sich auch die Mieterstellung aus dem Mietvertragsrubrum in Verbindung mit der späteren Unterschrift unter dem Vertrag. Mieter ist jedenfalls zunächst nur der, der im Mietvertragskopf auch als Mieter vorgesehen ist. Sollen mehrere Personen Mieter werden, müssen diese ebenfalls dort aufgeführt sein, unabhängig von der Frage, ob andere Personen ...mehr

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Neumann-Redlin, Springer, Z... / 6.1.2 Kosten der Mitteilung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 67 Die durch die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die schnellstmögliche Übermittlung oftmals teuer werden kann. Zum Teil wird vertreten, dass der Arbeitgeber nur die Mehrkosten der schnellstmöglichen Übermittlungsart zu tragen hat, die gegenüber einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ...mehr

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Arbeitsmedizinische Vorsorg... / 6.5 Fristen für die Durchführung

Vorgaben für die Zeitpunkte und Intervalle, in denen die Vorsorge durchgeführt werden muss, enthält die AMR Nr. 2.1.[1] Die erste Vorsorge muss nach Ziff. 3 Abs. 1 AMR Nr. 2.1 innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. Für die zweite Vorsorge ist maßgeblich, welche Tätigkeiten betroffen sind.[2] Sie ist spätestens 6 Monate nach Aufnahm...mehr