Fachbeiträge & Kommentare zu Ausschlussfrist

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Fristbeginn

Rz. 165 Der Wechsel vom Alles-oder-Nichts-Prinzip zum Abschmelzmodell hat jedoch nichts an der umstrittenen Frage geändert, wie das Tatbestandsmerkmal "Leistung" ausgelegt werden muss. Ist für den Fristbeginn auf den Leistungserfolg, die Leistungshandlung, einen Zeitpunkt dazwischen oder aber auf andere, mehr an einer wirtschaftlichen Betrachtung ausgerichtete Kriterien abzu...mehr

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zfs 08/2024, Wirksamkeit vo... / Leitsatz

1. Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den VR wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019). 2. Die von § 3a Abs. 2 S. 1 ARB vorgesehene Aus...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (b) Lebensversicherung mit unwiderruflicher Bezugsberechtigung

Rz. 48 Liegt eine unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung vor, so erwirbt der Begünstigte alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag sofort und nicht erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Eine Entscheidung des BGH liegt hinsichtlich des in diesem Fall für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgeblichen Wert nicht vor. Die Grundsätze der Entscheidungen vom 28.4.2010 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verlust von Vergütungsansprüchen.

Rn 78 Der Vergütungsanspruch (und Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, BAG NJW 18, 3472 sowie der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615, BAG NZA 22, 1465) ist in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unabdingbar. Ausschlussfristen und Abgeltungsklauseln sind insoweit (oder insgesamt, wenn Ausschlussfrist MiLo nicht ausdrücklich ausnimmt, BAG NZA 18, 1619,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorlegungserfordernis und Vorlegungsfrist.

Rn 2 Der Inhaber muss die Inhaberschuldverschreibung bzw das an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde tretende Ausschlussurteil (§§ 799 f iVm § 1018 I ZPO) dem Aussteller zur Einlösung aushändigen (s § 797). Damit braucht der Aussteller die versprochene Leistung nur dann erbringen, wenn die Urkunde ausgehändigt wird. Das kann auch durch Übersendung an den Aussteller ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Norm enthält eine Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ggü seinem Zahlungsdienstleister. Betroffen von der Ausschlussfrist sind Ansprüche des Nutzers wegen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. Für Ansprüche auf den Ersatz von Folgeschäden kann das Fristversäumnis entschuldbar sein. Die Fristen gelten auch, falls ein ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Vorbehalt von Rückerwerbsrechten

Rz. 205 Ob die Vereinbarung von freien oder sogar nur von enumerativen Rückerwerbsrechten (Widerrufsvorbehalten) dem Beginn der Ausschlussfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB entgegensteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.[384] In einer Entscheidung vom 11.4.2008[385] verneinte das OLG Düsseldorf den Beginn der Ausschlussfrist allein wegen der Vereinbarung von Rückübertragu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenze (Abs 3).

Rn 31 Schenkungen bleiben nach der Ausschlussfrist grds vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind (III 2). Für Erbfälle seit dem 1.1.10 (Art 229 § 21 IV EGBGB) gilt zudem, dass die Schenkung pro bis zum Erbfall abgelaufenen Jahr 1/10 weniger berücksichtigt und insoweit der Schuldner (Erbe oder Beschenkte) zu Lasten des Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Hemmung.

Rn 6 Die Ausschlussfrist des § 124 I ist aufgrund der nach § 124 II 2 entspr anzuwendenden §§ 206, 210, 211 bei höherer Gewalt, fehlender Geschäftsfähigkeit oder im Erbfall gehemmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 13 ProdHaftG – Erlöschen von Ansprüchen.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. 2Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. (2) 1Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Wie § 1001 dient auch § 1002 der schnellen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden: Wenn der Besitzer die Sache freiwillig ohne Vorbehalt (vgl §§ 1002 I iVm 1001 3) oder in Folge eines (auch nur vorläufig vollstreckbaren) Herausgabeurteils (RGZ 109, 104, 107) an den Eigentümer (oder dessen Besitzmittler) herausgegeben hat, so bestehen nur sehr kurze Ausschlussfri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 8 Für die Geltendmachung des Anspruchs besteht eine Ausschlussfrist von 15 Monaten (IV). Dieser Frist unterliegen auch der Anspruch wegen Aufwendungen beruflicher Dienste (BayObLG FPR 03, 177; Frankf FPR 04, 35; LG Münster FamRZ 08, 1659). Die Frist wird ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Beendigung des Amtes des Betreuers gerechnet. Sie wird nur gewahrt, wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Die Gläubiger, die erst 5 Jahre (Ausschlussfrist: § 1974 Rz 3) nach dem Erbfall ihre Forderungen geltend machen, werden wie ausgeschlossene Gläubiger iSd § 1973 behandelt (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]). Rn 3 Bedeutung hat die Norm auch dann, wenn ein Aufgebotsverfahren bereits stattgefunden hat, und zwar ggü den Neugläubigern, deren Ansprüche erst nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tod während des Abänderungsverfahrens.

Rn 18 Stirbt der antragstellende Ehegatte während des Abänderungsverfahrens, so endet grds das Verfahren. Die übrigen gem § 52 I iVm § 226 II FamFG antragsberechtigten Beteiligten haben jedoch die Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Das Gericht hat sie darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn sie dies innerhalb einer Frist von ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Erhöhung der unter Abzug der Freibeträge für Kinder ermittelten tariflichen ESt um den Anspruch auf Kindergeld (§ 31 S 4 Hs 1 EStG)

Rn. 290 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Ergibt die Vergleichsrechnung, dass der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld, wird die tarifliche ESt bei der Veranlagung unter Abzug der Freibeträge für Kinder ermittelt, nachfolgend wird die so ermittelte ESt um den Anspruch auf Kindergeld erhöht. Rn. 291 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Zu den Fällen, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Fristen (S 1).

Rn 1 Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, 390), zu berechnen nach §§ 186 ff. Fristbeginn ist die Vereinbarung des Wiederkaufs (§ 456 Rn 7). Zu den Grundsätzen für Ausübungsfristen bei Einheimischenmodellen s BGH WM 06, 300 ff, vgl auch BGH MDR 19, 929–931, bei aufschiebender Bedingung s Klühs ZfIR 10, 165 ff. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt nur der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Frist erfasst Anfechtungen nach den §§ 119, 120. Sie gilt auch für die Anfechtung der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGH NJW 15, 2729 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beginn.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen. Rn 4 Bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist, sobald der Getäuschte die Täuschung gem § 124 II 1 Alt 1 entdeckt, also Kenntnis vom Irrtum und dem arglistigen Verhalten (RGZ 65, 89) erlangt hat (BGH WM 11, 2311 Tz 46). Fahrlässige Unkenntnis oder ein Verdacht genügen nicht (BGH WM 73, 751), doch müssen nicht alle Einzelheiten bekan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsfrist.

Rn 1 Der Erblasser kann nur innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist (I), der Vertragspartner seine Annahmeerklärung gem §§ 119, 123 innerhalb der Frist der §§ 121, 124 anfechten. Für Anfechtungsberechtigte gem § 2080 gilt § 2082. Eine Fristversäumung ist vAw zu beachten. Berechnung: §§ 187 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Gewerberaummiete.

Rn 168 Auf Mietverträge über Gewerberaum ist § 556 nicht anwendbar (BGH ZMR 20, 638 Rz 24; NJW 10, 1065 Rz 18) – auch nicht entspr. Es gilt nach hM aber Folgendes: Die Mietvertragsparteien müssen eine Vereinbarung schließen, dass der Mieter die Betriebs- und/oder Verwaltungs- und/oder Instandhaltungskosten (Nebenkosten) zu tragen hat (BGH ZMR 20, 638 Rz 13). Es bedarf einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Rn 5 Der Fristbeginn ist hier gesetzlich nicht geregelt (Motive I, 209). Anfechtbarkeit und Anfechtungsgegner müssen bekannt sein (AnwK/Feuerborn § 124 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hemmung.

Rn 4 Unter den Voraussetzungen der §§ 206, 210, 211 wird der Lauf der Frist nach I gehemmt, nicht jedoch der der Frist nach III. Die Darlegungs- bzw Feststellungslast für den Ablauf der vAw zu beachtenden Ausschlussfrist trägt der Anfechtungsgegner (BayObLG FamRZ 95, 1024).mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Keine Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs 1 S 2 EStG nicht ausgezahlt wurde, bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach § 31 S 4 EStG (§ 31 S 5 EStG)

Rn. 330 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 31 S 5 EStG ist durch Art 9 Nr 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v 11.07.2019 (SozialMissbrG) eingefügt worden und am 18.07.2019 in Kraft getreten. Die Änderung ist nach § 52 Abs 1 S 1 EStG in der am 18.07.2019 geltenden Fassung erstmals im VZ 2019 anzuwenden, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 36 (05/202...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung.

Rn 5 Die Ausschlussfrist bezieht sich nicht nur auf Erstattungsansprüche, sondern auch auf den Ersatz von Folgeschäden wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags. Auf diesem Wege soll das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsnutzer nach Ablauf der Frist umfassend geklärt sein. Eine Ausnahme ist vorgesehen, falls der Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 19 Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Rn 17) kann der Mieter bereits benannte Gründe näher ausführen und präzisieren, aber grds keine neuen Gründe (s.a. Rn 16) einführen (LG Berlin GE 16, 1568).mehr

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zfs 08/2024, Wirksamkeit vo... / 2 Aus den Gründen:

[7] I. Das BG, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2022, 678 veröffentlicht ist, hat die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB als intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam erachtet. (wird ausgeführt) [9] Die übrigen vom Kl. angegriffenen Klauseln hat das BG demgegenüber als wirksam angesehen … [13] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, sowei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG –

Zusammenfassung (G v 4.5.21, BGBl I 925, zuletzt geändert durch Art 8 G v 24.6.22 (BGBl I 959) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1 Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Genehmigungserklärung.

Rn 2 Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige Rechtsgeschäfte entspr anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erfüllung.

Rn 15 Wählt der Vertragspartner Erfüllung, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH NJW 71, 429, 430 [BGH 20.11.1970 - IV ZR 1188/68]), zwischen ihm und dem Vertragspartner wird aber ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt durch das Vertretergeschäft bestimmt wird (Neuner AT § 51 Rz 23). Der vollmachtlose Vertreter hat dem anderen Teil das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Geltendmachungsfrist, Abs 5.

Rn 6 Die gesetzliche Ausschlussfrist in V von zwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche aus I u II dient der Rechtssicherheit (BTDrs 16/1780, 47; vgl § 15 Rn 14 ff), ist aber europarechtlich umstr (§ 15 Rn 14; EuGH NZA 10, 869 – Bulicke: bedingt europarechtskonform, LG HH VersR 12, 983). Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs (Frankf NJW 18, 3591; LG Wiesbaden VersR 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisvorgaben.

Rn 2 Im Hinblick auf die Bedeutung des Herausgabezeitpunktes ist dieser vom Eigentümer nachweisbar festzuhalten (zB Tag, Uhrzeit, Übergabeprotokoll, Zeugen) und im Prozessfall darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Beklagte auf eine gerichtliche Geltendmachung bzw eine Genehmigung vor Ablauf der Ausschlussfrist, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Soweit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 13 § 222 FamFG enthält besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die externe Teilung in den Fällen der §§ 14 II und 17. Auf die externe Teilung nach § 16 sind diese Bestimmungen nicht anwendbar (§ 222 IV FamFG). § 222 I FamFG stellt klar, dass das Gericht für die Erklärungen, die die externe Teilung eines Anrechts herbeiführen sollen, eine Frist setzen kann. Das Geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fehlendes Verschulden für Fristablauf.

Rn 20 Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, sind nach Fristablauf zum Schutz des Vermieters nur noch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (es gelten §§ 233 ff ZPO analog) und er dem Vermieter die Umstände (die angenommene Härte, s Rn 4 ff) sowie die Gründe der Verzö...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Problem von sog. Eigengeschenken

Rz. 216 Ein Alltagsfall in der Praxis ist, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungspflichtig beschenkt hat, sondern auch der Pflichtteilsberechtigte von ihm zu Lebzeiten Schenkungen erhalten hat. Da über den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte, wenn auch begrenzt über die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, auch aus lebzeitigen Schenkungen des...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Niederstwertprinzip

Rz. 185 Nach dem Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB ist bei nicht verbrauchbaren Schenkungsobjekten der Wert zur Zeit der Schenkung anzusetzen, wenn er niedriger als der Wert im Erbfall ist. Auch wenn der Wert im Zuwendungszeitpunkt nach der Rechtsprechung um den Kaufkraftverlust zu bereinigen ist, können sich dadurch gerade bei sehr wertvollen Zuwendungen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn und Fristwahrung.

Rn 2 Für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Irrtums und der Täuschung bzw der das Aufhebungsrecht begründenden Tatsachen erforderlich (BGH FamRZ 67, 372). Im Fall der Drohung mit Wegfall der Zwangslage. Bei einem geschäftsunfähigen Ehegatten kommt es für den Fristbeginn auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an (I 2 Hs 2). Versäumt dieser die Frist, kann der Ehega...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Ausgangslage

Rz. 186 Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich dann nicht mehr der Pflichtteilsergänzung, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall zehn Jahre vergangen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Ausschlussfrist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist es daher besonders wic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzlicher Forderungsübergang.

Rn 2 Ist der Betreute iSd § 1880 mittellos, so tritt die Staatskasse für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers ein. Ist die Staatskasse eingetreten und hat den Betreuer befriedigt, so bestimmt § 1881 S 1 eine Legalzession (BGH FamRZ 13, 440). Die Forderung verjährt gem § 195 in drei Jahren (BGH FamRZ 12, 627). Der Regress setzt die in § 1880 bestimmte Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage auf Verwendungsersatz, § 1001.

Rn 10 Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Status eines Kindes kann nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben. Zum Schutz und im Interesse des Kindes, aus Gründen der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens ist die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft nur zeitlich befristet möglich (BVerfG FamRZ 91, 325, BGH FamRZ 06, 686; EGMR 06, 181). Auf einen im A...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Wohnungsrecht

Rz. 179 Es war lange Zeit umstritten, ob die unklare Rechtsprechung des BGH zum Nießbrauch auf Immobilienschenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts übertragen werden kann. Der BGH hat 2016 erstmalig einen Fall zum Wohnungsrecht entschieden und dabei den Beginn der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB bejaht. Bevor auf diese Entscheidung eingegangen w...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 416 Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte gem. Art. 522 ZGB erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Herabsetzungsklage ist Gestaltungsklage. Vorrangig werden die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt für sämtliche Verfügungen verhältnismäßig, wobei Verfügungen zugunsten pflichtteilsberechtigter Erben nur bzgl. der ihren Pflichtteil übersteige...mehr