Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigung / Zusammenfassung

Begriff Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will. Von der Kündigung zu differenzieren ist die Anfechtung, die zur Folge hat, dass der Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam (nichtig) ist. Die Kündigung unterscheidet sich auch vom Aufhebungsvertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betreuungsgeld / Zusammenfassung

Begriff Das rechtspolitisch umstrittene Betreuungsgeld in Höhe von monatlich 150 EUR (bzw. bis 31.7.2014 100 EUR) wurde als steuerfreie "Anerkennungs- und Unterstützungsleistung" für Eltern konzipiert, die die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder außerhalb einer öffentlich geförderten Kinderbetreuungseinrichtung, d. h. in der Familie oder im privaten Umfeld, durchführen. Es ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betreuungsgeld / 3 Landesbetreuungsgeld

In Bayern wurde am 14.6.2015 zunächst Betreuungsgeld auf Grundlage des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes (BayBtGG) gezahlt.[1] Die Regelung entsprach im Wesentlichen den Regelungen in den §§ 4a – 4d BEEG. Das bayerische Betreuungsgeld wurde zum 1.8.2018 durch das bayerische Familiengeld[2] abgelöst. Leibliche Eltern und Adoptiveltern erhalten auf Antrag[3] das Familiengeld ge...mehr

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Betreuungsgeld / 2 Keine Übergangsfristen

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Übergangsfrist festgesetzt. Die §§ 4a – 4d BEEG verloren damit unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 21.7.2015 ihre Wirksamkeit. Eine bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung gibt es nicht.mehr

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Betreuungsgeld / 1 Einstellung des Anspruchs auf Bundesbetreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht[1] hat die Regelungen des Betreuungsgeldes in den §§ 4a – 4d BEEG für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die fehlende Zuständigkeit des Bundes zum Erlass einer solchen Regelung. Die Gesetzgebungskompetenz stützte der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Danach müsste das Betreuungsgeld als Leistung der öffentlichen Fürsorge zu qualifizieren ...mehr

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Digitale Signaturen im Arbe... / 3 Anwendungsbeispiele

Das Schriftformerfordernis des § 126 BGB erfordert ein schriftlich abgefasstes Dokument (eine Urkunde). Ein Telefax[1], eine E-Mail[2], ein E-Postbrief oder eine SMS genügen nicht.[3] Das Dokument muss vom Arbeitgeber also eigenhändig unterschrieben werden.[4] Die Unterschrift muss den Inhalt der Urkunde, z. B. das Kündigungsschreiben vollends räumlich abdecken, d. h. unter ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft. Mit ihm wir...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Dauer der Elternzeit (§ 15 Abs. 2)

Rz. 17 Überblick: Jeder Elternteil hat Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit. Das ergibt sich allerdings nur mittelbar aus dem Gesetz, da die Eltern Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes haben. Der Anspruch besteht zunächst bis zum 3. Lebensjahr. Bis zu 24 Monate können auch in der Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Der Anspruch kann auf bis zu 3 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Betreuungsverhältnis zum Kind

Rz. 7 Zweite Voraussetzung ist ein Betreuungsverhältnis zu einem Kind, das im Haushalt – nicht notwendig des Arbeitnehmers – zu betreuen und zu erziehen ist und das noch keine 3 Jahre (bzw. 8 Jahre) alt ist. Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst erziehen und kann das nicht weitgehend einem Dritten, auch nicht anderen Familienmitgliedern, überlassen.[1] Rz. 8 Es muss sich bei ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.5 Tod des Kindes

Rz. 30 Auch im Fall des Todes des Kindes endet die Elternzeit nach § 16 Abs. 4. Stirbt das Kind, bevor die Elternzeit überhaupt begonnen hat, gilt § 16 Abs. 4 nicht, sondern es kommt nicht zur Elternzeit.[1]mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit

1 Allgemeines Rz. 1 Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 16 regelt zum einen Form und Inhalt der Inanspruchnahme der Elternzeit, daneben aber auch "Störfälle" während der Elternzeit und ihre Folgen. Er steht im engen Zusammenhang mit § 15 BEEG.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 16 regelt zum einen Form und Inhalt der Inanspruchnahme der Elternzeit, daneben aber auch "Störfälle" während der Elternzeit und ihre Folgen. Er steht im engen Zusammenhang mit § 15 BEEG. 2 Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 und 2) Rz. 2 Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Es ist auch nicht Aufgabe des Arbeitgebers, diese dem Arbeitnehmer von s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Zeitliche Lage der Elternzeit

Rz. 21 Eine wesentliche Änderung durch das Gesetz v. 18.12.2014 ist die Möglichkeit der Eltern, von den 3 Jahren der Elternzeit einen Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit vom 4. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Lediglich die Verteilung durch die Eltern ist in...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 4 1. Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit nach §§ 15 f. BEEG ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses [1] oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen nach § 20 Abs. 1 BEEG die Berufsbildungsverhältnisse (nicht nur die Berufsausbildungsverhältnisse, sondern auch die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG) und auch die Heimarbei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.1 Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber

Rz. 24 Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine bisher schon ausgeübte Teilzeitbeschäftigung fortführen. Diese darf allerdings mit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche, berechnet im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4), vereinbart sein. Eine Untergrenze gibt es nicht. Ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit größer, kann der Arbeitnehmer ohne Reduzie...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Rz. 22 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung. [1] Dem stehen die vom Arbeitgeber getroffenen Dispositionen für die Dauer der Elternzeit entgegen. Fraglich ist, ob die Grenze allein eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung ist, wenn es aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers keinen nachvollziehbaren Grund gibt, dem Wunsc...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.6 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung, Sozialplan

Rz. 69 Ein Arbeitnehmer bleibt auch während der Elternzeit aktiv und passiv wahlberechtigt; auch sein Betriebsratsamt bleibt erhalten. Er ist auch nicht in seinem Betriebsratsamt verhindert, es sei denn, dass er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt, wegen der Elternzeit sein Amt nicht ausüben zu wollen.[1] Dementsprechend sind bei einer Wahrnehmung von Aufgaben des...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.4 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Rz. 56 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die notwendige Zustimmung allerdings nur innerhalb von 4 Wochen, aus "dringenden betrieblichen Gründen" und schriftlich ablehnen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- und fristgerecht, gilt die Tätigkeit beim anderen Arbei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber

Rz. 20 Die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen wird nach § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht. Dabei genügt auch der Zugang bei Personen, die vom Arbeitgeber typischerweise nach ihrer Funktion zur Entgegennahme von Erklärungen in Personalangelegenheiten beauftragt sind, z. B. die Mitarbeiter der Personalabteilung. Kein Zugang beim Arbeitgeber erfolgt, w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.3 Weitere Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Rz. 28 Darüber hinaus sind jetzt in § 16 Abs. 3 Satz 4 die weiteren Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die der Arbeitgeber nur durch eine form- und fristgerechte Zustimmungsverweigerung aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann, aufgezählt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit aber nicht verbunden. Danach kann der Arbeitgeber die vorzeitige Be...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Fortsetzung bisheriger Teilzeitarbeit

Rz. 16 Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit die bisherige Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber unverändert sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, muss er das zusammen mit der Geltendmachung erklären. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr[1], sondern der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, den Anspruch auf Elternteilzeit durch Verminderun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.2 Urlaub und Urlaubsgeld

Rz. 64 Da durch die Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, kann auch keine Arbeitsbefreiung mehr erteilt werden, sodass Urlaubserteilung während der Elternzeit nicht möglich ist. Im Übrigen wird das Schicksal des Urlaubs im Zusammenhang mit der Elternzeit durch § 17 BEEG geregelt.[1] Ebenso ist eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach anderen Vorschriften, z. B. nach den Bildungsu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Form

Rz. 5 Das "Verlangen" muss schriftlich erklärt werden. Ob die Beachtung der Schriftform zwingend ist, wird streitig diskutiert.[1] Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Elternzeit deutlich wird. Im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Inanspruchnahme der Elternzeit – Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit Vergü...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.3 Entgeltfortzahlung

Rz. 65 Erkrankt der Arbeitnehmer während der Elternzeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), denn Voraussetzung dafür wäre, dass Nichterbringung der Arbeitsleistung alleine auf der Erkrankung des Arbeitnehmers beruht. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Elternzeit die Arbeitsleistung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Unabdingbarkeit/Unverzichtbarkeit des Freistellungsanspruchs (§ 15 Abs. 2 Satz 6)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 Satz 6 ist es nicht möglich, den Anspruch auf Elternzeit durch Vertrag auszuschließen oder zu beschränken. Insoweit ist jede Vertragsgestaltung, die sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirkt, ausgeschlossen. Dies umfasst auch Verkürzungen des Anspruchs mittels Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Auch kann der Arbeitnehmer auf sein Recht, die Elternz...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.1 Festlegung für 2 Jahre

Rz. 7 Der Arbeitnehmer muss angeben, ab welchem genauen Zeitpunkt er die Elternzeit begehrt. Lediglich der Vater, der ab dem Zeitpunkt der Entbindung Elternzeit wünscht, darf im Hinblick auf die einzuhaltende 7-wöchige Frist den voraussichtlichen Entbindungstermin, den er aber konkret benennen muss, angeben. Kommt das Kind früher, so kann ein Fall des § 16 Abs. 1 Satz 3 vorl...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1)

2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Rz. 4 1. Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit nach §§ 15 f. BEEG ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses [1] oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen nach § 20 Abs. 1 BEEG die Berufsbildungsverhältnisse (nicht nur die Berufsausbildungsverhältnisse, sondern auch die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse i. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Inhalt der Inanspruchnahmeerklärung

2.3.1 Festlegung für 2 Jahre Rz. 7 Der Arbeitnehmer muss angeben, ab welchem genauen Zeitpunkt er die Elternzeit begehrt. Lediglich der Vater, der ab dem Zeitpunkt der Entbindung Elternzeit wünscht, darf im Hinblick auf die einzuhaltende 7-wöchige Frist den voraussichtlichen Entbindungstermin, den er aber konkret benennen muss, angeben. Kommt das Kind früher, so kann ein Fall...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.4 Folgen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit

Rz. 29 Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis grds. in der Weise wieder auf, wie es vor der Elternzeit bestanden hat. Eine Ausnahme ist denkbar: Wurde das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit dauerhaft geändert, z. B. ein Teilzeit- statt eines Vollzeitarbeitsverhältnisses vereinbart, bleibt es trotz der vorzeitigen Beendigung der Eltern...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.1 Voraussetzungen für den Anspruch

Rz. 31 Soweit eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – und auch auf eine wunschgemäße Lage der verringerten Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 Satz 1 und 3)[1]: Rz. 32 Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, i...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.5 Inhalt des Elternteilzeitarbeitsverhältnisses

Rz. 54 Die Rechte und Pflichten im Elternteilzeitarbeitsverhältnis richten sich nach dem Arbeitsverhältnis, das vor der Elternzeit bestanden hat. Lediglich die Arbeitszeit ist verringert und die Lage der Arbeitszeit entsprechend verändert. Daher kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternteilzeit auch durch sein Weisungsrecht eine andere Tätigkeit zuweisen, sola...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Folgen der Elternzeit für das Arbeitsverhältnis

Rz. 61 Die wesentliche Folge der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht darin, dass die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Vergütungszahlung, suspendiert werden; das Arbeitsverhältnis ruht.[1] Das bedeutet aber zugleich, dass es rechtlich fortbesteht und die Zeiten der Elternzeit auch auf die Be...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Bescheinigungspflicht (§ 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9)

Rz. 33 Der Arbeitgeber hat nach § 16 Abs. 1 Satz 8 die Elternzeit zu bescheinigen. Die Bescheinigungspflicht tritt neben die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 9 BEEG gegenüber der Elterngeldstelle. Die Elternzeit braucht er nur auf Verlangen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Diese muss Beginn und Ende der Elternzeit enthalten und eine evtl. Elternteilzeit und ihren z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.4 Sachbezüge

Rz. 67 Bei den Sachbezügen ist danach zu unterscheiden, ob sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen (z. B. eine Werkswohnung oder ein Arbeitgeberdarlehen); dann sind sie auch während der Elternzeit zu gewähren. Stellen sie aber auch Vergütung für geleistete Arbeit dar, z. B. Dienstwagennutzung für den Privatgebrauch, freie Kost, Deputate, so entfallen sie als Ve...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4-7)

Rz. 23 Der Gesetzgeber gibt Eltern die Möglichkeit, während der Elternzeit gleichwohl einer Tätigkeit in einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, soweit dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine bestehende Teilzeittätigkeit fortsetzen oder erstmals während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten will. Hier ist...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Verlängerung der Elternzeit

Rz. 31 Eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es handelt sich aber nicht um eine zustimmungspflichtige Verlängerung der Elternzeit, sondern um die Geltendmachung eines 2. Teilabschnitts der Elternzeit und damit die Ausübung des Rechtsanspruchs auf Elternzeit, wenn der Arbeitnehmer unter Beachtung der Frist für die Inan...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.5 Prozessuales

Rz. 59 Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers formwirksam und fristgerecht ab, so darf der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht einseitig verkürzen. Er muss zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruchs vielmehr Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Gegenstand der Klage ist die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des Angebots des Arbeitnehmers du...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 und 2)

Rz. 2 Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Es ist auch nicht Aufgabe des Arbeitgebers, diese dem Arbeitnehmer von sich aus anzubieten. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung, die Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, erfolgt mittels Abgabe einer Willenserklärung. Daher gelten die allgemeinen Vorsch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Antragsfrist

Rz. 17 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit unter Beachtung der gesetzlichen Fristen des § 16 Abs. 1 anzuzeigen. Das dient dazu, dem Arbeitgeber einen gewissen Zeitraum für die Reaktion auf den Ausfall eines Mitarbeiters zu belassen. Da nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG die Elternzeit auch in der Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes im Umfang v...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.2 Aufteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte

Rz. 12 Die Eltern können die Elternzeit auf jeweils 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Mindestlänge der einzelnen Zeitabschnitte ist nicht vorgeschrieben. Auch kurze Zeitabschnitte sind zulässig. Um hier einen Rechtsmissbrauch, z. B. zur Erlangung von Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (s. § 1 Abs. 1 KSchG) zu erlangen, müssen besondere Umstände ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.2 Einvernehmliche Verringerung der Arbeitszeit – Konsensverfahren

Rz. 28 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit im Rahmen der Vertragsfreiheit einvernehmlich eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Das stellt eine (auf die Dauer der Elternzeit befristete) arbeitsvertragliche Änderungsvereinbarung dar. Dabei sind sie rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Die Zeitgrenze des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 von mindestens 15 Stunden pro Woche ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 "Störfälle" in der Elternzeit (§ 16 Abs. 3 und 4)

Rz. 21 Sofern der Arbeitnehmer die Zeiträume, in der er Elternzeit nehmen möchte, festgelegt hat und das Arbeitsverhältnis entsprechend gestaltet wird, ist er an seine Erklärung gebunden, kann also keine einseitigen Änderungen mehr vornehmen. Dies ist insoweit gerechtfertigt, da der Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen für die Zeit der Elternzeit und damit der Freistellung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.8 Zeugnis

Rz. 71 Der Arbeitgeber darf die Elternzeit im Zeugnis erwähnen, wenn im Hinblick auf das Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ein verfälschter Eindruck entstehen kann.[1] Der Arbeitnehmer kann vor Antritt einer längeren Elternzeit ein Zwischenzeugnis verlangen.[2]mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber

Rz. 30 Der Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt, hat unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5-7 einen Rechtsanspruch auf zweimalige Verringerung seiner bisherigen Arbeitszeit. Die Elternteilzeit muss zwischen 15 und 32 Wochenstunden (jeweils einschließlich der Grenzwerte) im Monatsdurchschnitt betragen (§ 15 Abs. 7 Nr. 3). Dabei kann auch eine schon bestehende Tei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.7 Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot

Rz. 70 Scheidet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit aus, ist für die Karenzentschädigung zu unterscheiden: Hat das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht, ist sie nach § 74 Abs. 2 HGB zu berechnen, die vergütungslose Elternzeit bleibt dabei außer Betracht. Dem Arbeitnehmer kann nicht entgegengehalten werden, er hätte ja gar nicht arbeiten können, weil er sich in El...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.5 Betriebliche Altersversorgung

Rz. 68 In der betrieblichen Altersversorgung sind Zeiten der Elternzeit bei der Berechnung der Wartezeiten und der Unverfallbarkeitsfristen zu berücksichtigen, denn das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber kann jedoch Zeiten der vollständigen Arbeitsbefreiung während der Elternzeit von Steigerungen einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Vorlage einer Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers

Rz. 6 Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 9 verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahmeerklärung eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über die bereits genommene Elternzeit vorlegt. Damit kann der neue Arbeitgeber prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Elternzeit für ein konkretes Kind schon "verbraucht"...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.3 Ablehnung des Rechtsanspruchs auf Elternteilzeit

Rz. 37 Macht der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit geltend, besteht für den Arbeitgeber eine Verhandlungsobliegenheit. Verhandelt er nicht, stimmt er damit zwar noch nicht dem Anspruch auf Elternteilzeit zu. Der Arbeitgeber kann aber dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wenn e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.2 Antragstellung durch den Arbeitnehmer

Rz. 33 Will der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 6 geltend machen, mit einer verringerten Arbeitszeit eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auszuüben, muss er dies form- und fristgerecht beantragen. Der Anspruch muss dem Arbeitgeber nach § 15 Abs. 7 Nr. 5 mindestens 7 Wochen bzw. 13 Wochen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit in der Phase v...mehr