Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.1 Vergütungsansprüche

Rz. 62 Da keine Vergütung zu zahlen ist, entfallen auch alle Ansprüche, die die geleistete Arbeit vergüten. Dazu gehört zunächst die regelmäßige Vergütung, aber auch leistungs- oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile entfallen, soweit sich der Arbeitnehmer im ganzen Zeitraum, für den diese Leistung gezahlt wird, in Elternzeit befand. Wenn eine leistungsbezogene Vergütung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.1 Geburt eines weiteren Kindes

Rz. 25 Gesetzlich geregelt ist der Fall der Geburt eines weiteren Kindes (§ 16 Abs. 3 Satz 2). Nach der Geburt eines weiteren Kindes ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung nicht erforderlich und die Elternzeit endet in diesem Fall aufgrund der Erklärung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- und fristgerecht oder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit

Rz. 72 Nach Ende der Elternzeit leben die Pflichten automatisch wieder auf; eine für die Elternzeit bewilligte Verringerung der Arbeitszeit entfällt wieder. Der Arbeitnehmer ist dann wieder vertragsgerecht zu beschäftigen. § 10 Abs. 2 der Elternzeitrichtlinie RL 2019/1158/EU verlangt, dass der Arbeitnehmer nach Ende des Elternurlaubes das Recht hat, an seinen früheren oder e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.2 Erneute Möglichkeit der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist

Rz. 27 Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG (nicht aber bei anderen Beschäftigungsverboten) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Darin liegt aber keine Erklärungsfrist. Die Beendigung der Elternzeit tritt ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.4 Gründe für Ablehnung durch den Arbeitgeber

Rz. 45 Der Arbeitgeber hat bei der Frage, ob er einem Teilzeitverlangen zustimmt, keine Entscheidungsfreiheit, sondern der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ihm keine "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen. Überblick Der Arbeitgeber hat dem Verringerungsantrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für das Bestehen s...mehr

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Jung, AsylbLG § 5 Arbeitsge... / 2.7 Ergänzende Regelungen

Rz. 20 Die Regelungen in Abs. 5 enthalten mehrere Klarstellungen. Gemäß Abs. 5 Satz 1 wird kein Arbeitsverhältnis und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet. Da im Gesetzeswortlaut die gesetzliche Unfallversicherung nicht genannt wird, dürfte eine sog. "wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen sein m...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Pflicht zur Vorlage bzw. Einsendung von Unterlagen (§ 27 Abs. 3)

Rz. 22 Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde beschränkt sich nicht auf die Benachrichtigungs- bzw. Auskunftspflicht. Falls die Aufsichtsbehörde dies verlangt, muss er ihr zudem folgende Unterlagen zur Einsicht vorlegen oder einsenden: Die personenbezogenen Daten der schwangeren oder stillenden Frauen, die im Unternehmen beschäftigt sind oder in den...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Beteiligte Personen und Behörden, Offenbarungsverbot

Rz. 12 Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitgeber. Die Auskunftspflicht ist nicht von der Betriebsgröße abhängig. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese selbst zur Auskunft verpflichtet. Tritt als Arbeitgeber eine juristische Person auf, obliegt dem vertretungsberechtigten Organ die Auskunftspflicht.[1] Rz. 13 Die betreffende Arbeitnehmerin selbst trifft hin...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 13 Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird im Grundsatz gezahlt, soweit und solange während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Er steht also nur Frauen zu, die auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld gem. § 19 MuSchG haben. Insbesondere erhalten auch Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis erst während der Schutzfristen beginnt, das ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfrist

Rz. 8 Der Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt zunächst voraus, dass für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot gem. § 2 Abs. 3 MuSchG gilt. Dazu zählen Beschäftigungsverbote aufgrund ärztlichen Zeugnisses, § 16 Abs. 1 MuSchG, Beschäftigungsverbote wegen unverantwortbarer Gefährdung, §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MuSchG, auch aufgrund Bestimmung der Aufsichtsbehörde ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Einführung

Rz. 1 Fällt die Zeit eines Beschäftigungsverbots (§ 2 Abs. 3 MuSchG) oder der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) mit einer Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG zusammen, hängt die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) davon ab, ob und in welchem Umfang die Frau während der Elternzeit einer Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 MuSchG nachg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Leistungen bei Elternzeit mit Teilzeittätigkeit (§ 22 Satz 2)

Rz. 4 Leistet die Frau hingegen während der Elternzeit Teilzeitarbeit, entfällt während des Beschäftigungsverbots bzw. der Schutzfristen das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeittätigkeit. Die Frau hat in dieser Situation Anspruch auf Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ohne die Elternzeit zu unterbrechen. Allerdings werden die Mutterschaftsleistungen dann auss...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Frau ist für die Untersuchungen gem. § 7 Abs. 1 MuSchG und zum Stillen nicht nur tatsächlich von der Arbeitsleistung freizustellen.[1] Sie soll diese Möglichkeit auch ohne wirtschaftliche Nachteile wahrnehmen können und erhält deshalb gemäß § 23 für die Zeit der Freistellung einen Verdienstausgleich. Rz. 2 Den Anspruch auf Verdienstausgleich haben nur Arbeitnehmerin...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Bestimmung des Referenzzeitraums (§ 18 Sätze 2 und 4, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 3)

Rz. 2 Ausgangspunkt der Berechnung der Leistungen nach §§ 18, 20 MuSchG ist im Regelfall das Entgelt, das die Frau in den 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist bezogen hat. Soweit das Gesetz auf die letzten 3 "abgerechneten" vollen Kalendermonate abstellt, regelt es den maßgeblichen Zeitraum, nicht aber die maßgeblichen Entgeltbestandteile. Für die Hö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Leistungen bei Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit (§ 22 Satz 1)

Rz. 2 Nach § 22 Satz 1 besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn die Frau während des Beschäftigungsverbots oder der Schutzfrist Elternzeit in Anspruch nimmt und das Beschäftigungsverhältnis deshalb ruht. Nach der gesetzlichen Regelung ist in diesem Fall nicht das Beschäftigungsverbot oder die Schutzfrist – sondern die Elternzeit – ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Inhalt und Zeitpunkt der Meldepflicht (§ 27 Abs. 1)

Rz. 2 Wenn der Arbeitgeber die Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten hat, muss er diese Information unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Dadurch soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Mutterschutzvorsch...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Verdienständerungen (§ 21 Abs. 4)

Rz. 19 Das Referenzprinzip wird gem. § 21 Abs. 4 insofern korrigiert, als gewisse Verdienständerungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich aus dem Zweck der §§ 18 ff. MuSchG, Einkommensnachteile aufgrund des Beschäftigungsverbots bzw. der Schutzfrist auszugleichen.[1] Die Frau soll weder besser noch schle...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Verbot der unbefugten Weitergabe an Dritte (§ 27 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 16 § 27 Abs. 1 Satz 2 verbietet ausdrücklich die unbefugte Bekanntgabe der Mitteilung der Frau über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen an Dritte. Die Norm stellt das klar, was nach dem BDSG, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und in Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der werdenden oder jungen Mutter ohnehin gilt: Es ist Sache der Frau zu entsche...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Durchsetzung der Verpflichtungen, Aussageverweigerungsrecht

Rz. 27 Das Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde ist ein belastender Verwaltungsakt. Hiergegen kann der Arbeitgeber mittels Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen. Die Erforderlichkeit der Auskünfte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung.[1] Rz. 28 Ein Verstoß gegen die in § 27 normierten Pflichten durch den Arbeitgeber (keine, unv...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (§ 27 Abs. 5)

Rz. 25 Der Arbeitgeber muss die in § 27 Abs. 3 genannten Unterlagen gem. § 27 Abs. 4 mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahren. Diese Aufbewahrungspflicht versetzt die Aufsichtsbehörde in die Lage, die Einhaltung der Vorgaben des MuSchG auch noch im Nachhinein prüfen zu können. Rz. 26 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der letzten i. S. d....mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Fälligkeit, Anspruchsdauer, Beweislast

Rz. 29 Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu bezahlen wäre. Dies gilt insbesondere für die Fälligkeit. Mutterschutzlohn ist für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots zu zahlen und ist nicht – wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Der Anspr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Weitere Informationen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2)

Rz. 8 Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber weitere Angaben verlangen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies sind etwa Angaben zu Name und Adresse der betroffenen Frau, zum voraussichtlichen Entbindungstermin, zur Art der Beschäftigung, zu Umfang und Lage der Arbeitszeit, zur Art der Vergütung, zu körperlichen Belastungen während der Arbeit, zum Ergebnis d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Einführung

Rz. 1 Die Beschäftigungsverbote bieten nur dann einen effektiven Schutz für die schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerin und ihr Kind, wenn sie für diese nicht mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sind. § 18 regelt den Mutterschutzlohn, der während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen des § 3 MuSchG zu zahlen ist. Rz. 2 Art. 11 der Mutterschutz-Richt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Höhe des Mutterschutzlohns

Rz. 23 Kann die Arbeitnehmerin aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, hat sie Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnittsverdiensts der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat. Mit der Anknüpfung an den Durchschnittsverdienst des abgelaufenen Zeitraums erfolgt die Berechnung des Mutterschutzlohn...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Regelung für Heimarbeiterinnen

Rz. 10 Für eine Heimarbeiterin ist es i. d. R. organisatorisch einfach möglich, die Arbeit zu unterbrechen, um ihr Kind zu stillen. Die Gewährung von Stillpausen ist insofern nicht erforderlich. Die Heimarbeiterin soll aber auch wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, die für das Stillen erforderliche Zeit in Anspruch nehmen zu können.[1] § 23 Abs. 2 Satz 1 bietet deshal...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile

Rz. 8 Zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes ist zunächst der Gesamtverdienst gemäß § 2 Abs. 5 MuSchG im Referenzzeitraum festzustellen. Zum im Bezugszeitraum verdienten Arbeitsentgelt rechnet jede laufend gewährte geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum.[1] Rz. 9 Zum Ve...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Berechnung des Durchschnittsverdienstes

Rz. 27 Hat man den maßgeblichen Gesamtverdienst im Referenzzeitraum ermittelt und ggf. nach § 21 Abs. 4 korrigiert (dazu oben, Rz. 19 ff.), ist im nächsten Schritt der maßgebliche Tagesverdienst zu berechnen. Dazu wird das Gesamteinkommen aus dem Referenzzeitraum durch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Tage im Referenzzeitraum dividiert. Rz. 28 Wird ein fixes Gehalt gez...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 5 Die Frau kann nicht einfach der Arbeit fernbleiben, um die Untersuchung durchführen zu lassen, sondern muss sich vorab beim Arbeitgeber abmelden und dabei auf den Freistellungsgrund des § 7 Abs. 1 Bezug nehmen. Hieraus folgt, dass sie den Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. über ihre Vermutung einer Schwangerschaft informieren muss. Die Information soll so frühze...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.1 Obliegenheit und/oder Verpflichtung?

Rz. 3 § 15 Abs. 1 Satz 1 begründet keine gesetzlich zwingende und sanktionierte Pflicht der Arbeitnehmerin zur Offenbarung der Schwangerschaft, sondern lediglich eine entsprechende Obliegenheit. Die Formulierung als Sollvorschrift zeigt, dass es der Frau nur nachdrücklich empfohlen wird, im eigenen Interesse dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu offenbaren, sobald sie selbs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Mitteilungspflicht im Bewerbungsverfahren – Fragerecht des Arbeitgebers?

Rz. 22 Im Bewerbungsverfahren hat die Arbeitnehmerin ein Interesse, eine bestehende oder geplante Schwangerschaft nicht zu offenbaren, da sie andernfalls befürchten muss, wegen der Schwangerschaft die Stelle nicht zu erhalten. Umgekehrt mag der Arbeitgeber ein Interesse haben, niemanden einzustellen, der die Arbeit wegen schwanger- und mutterschaftsbedingter Ausfallzeiten im...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3.3 Mindest- und Sollzeit

Rz. 33 § 7 Abs. 2 konkretisiert die Zeit, die zum Stillen gewährt werden muss. Danach ist stillenden Frauen mindestens eine Stunde täglich – zusammenhängend oder zweimal 30 Minuten – freizugeben. Diese Zeiten sieht das Gesetz jedenfalls bei einer Vollzeittätigkeit und einem Kind, das voll gestillt wird, als mindestens erforderliche Stillzeit an. Sofern während dieser Stillpa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Umfang der Freistellungspflicht

Rz. 8 Das letzte Wort "sind" des § 7 Abs. 1 Satz 1 steht grammatisch fehlerhaft im Plural. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit bezieht sich auf die Zeit, die für die Untersuchungen benötigt wird – und nicht auf die Untersuchungen selbst. Für welche Untersuchungen freizustellen ist, ergibt sich vielmehr aus § 24d SGB V . Danach besteht während der Schwangerschaft, bei und n...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2.2 Alter des Kindes

Rz. 18 Durch die Neufassung des Gesetzes wird die bisher streitig diskutierte Frage nach einer Höchstgrenze des Anspruchszeitraums positiv geregelt: Der Freistellungsanspruch besteht während der ersten 12 Monate nach der Entbindung.[1] Damit wird ein sinnvoller Ausgleich der Interessen von Mutter, Kind und Arbeitgeber gefunden.[2] Auch wenn nach den Empfehlungen der National...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2 Kosten

Rz. 45 Nach § 9 Abs. 6 MuSchG hat der Arbeitgeber die Kosten des ärztlichen Zeugnisses über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung zu tragen. Die Kostentragungspflicht umfasst die Kosten für die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft (einschließlich Material) sowie die Kosten für die Erteilung des schriftlichen Zeugnisses. Nach dem klaren Wort...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Der Freistellungsanspruch des § 7 Abs. 1 steht "Frauen" gegenüber ihren "Arbeitgebern" zu. Der Begriff "Arbeitgeber" ist entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 MuSchG auszulegen. Insbesondere ist der Freistellungsanspruch nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für die weiteren in § 1 Abs. 2 MuSchG genannten Rechtsverhältnisse.[1] Über den Wortlaut ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2.4 Arbeitsverpflichtung

Rz. 21 Der Freistellungsanspruch besteht nur, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und die Stillzeit tatsächlich kollidieren. § 7 Abs. 2 will den stillenden Müttern nicht allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit gewähren.[1] Eine Freistellung zum Zweck des Stillens kann nur erfolgen, wenn ohne das Stillen eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre und...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2.1 Stillende Frau

Rz. 15 § 7 Abs. 2 knüpft nicht an Schwangerschaft und Geburt an, sondern dient der Ermöglichung des Stillens und der Rücksichtnahme auf die mit dem Stillen verbundenen körperlichen Belastungen. Damit ist klargestellt, dass – sofern sie stillen – auch Pflegemüttern, Adoptivmüttern oder genetischen Müttern, die das Kind nicht ausgetragen haben, Anspruch auf Stillzeit zu gewähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3.4 Besondere Arbeits(zeit)formen

Rz. 39 Kann die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit im Rahmen einer Gleitzeitregelung teilweise selbst festlegen, ist ihr einerseits eine größere Rücksichtnahme auf die betrieblichen Belange möglich. Andererseits kann ggf. auch für Stillzeiten außerhalb der Kernarbeitszeit Freistellung zu gewähren sein mit der Folge, dass diese Zeit nicht nachgearbeitet werden muss.[1] Rz. 40 Pra...mehr

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Ausbildung / 2.3.1.2 Sonderfälle der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

Über die von § 8 Abs. 2 BBiG erfassten Fallgestaltungen hinaus kann sich eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses auch aus anderen Vorschriften ergeben. Sonderfall: Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt für sich genommen noch nicht zu einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Allerdings kann de...mehr

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Ausbildung / 2.2.1.2 Anzuwendende Vorschriften

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elt...mehr

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Ausbildung / 3.9.1 Anspruchsvoraussetzungen

Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Ausbildungsverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Ausbildungsverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt...mehr

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Ausbildung / 2.4.2.6 Besonderer Kündigungsschutz

Auch im Berufsausbildungsverhältnis sind die besonderen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten (z. B. § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX n. F., § 15 KSchG, § 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Besteht beim Ausbildenden eine Interessenvertretung (z. B. Betriebsrat), ist diese vor Ausspruch der Kündigung durch den Ausbildenden zu hören (vgl. §§ 102, 103 BetrVG).mehr

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Ausbildung / 3.9.3 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD genannten Bezüge, kann für den ...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / 1.2 Wirksames Arbeitsverhältnis

Mit der Festlegung des berechtigten Personenkreises verlangt das Bundesurlaubsgesetz implizit, dass der Berechtigte in einem wirksamen Arbeitsverhältnis oder in einem ähnlichen Rechtsverhältnis zu dem Verpflichteten steht. Das BAG ist der Auffassung, dass dabei der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses die einzige Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist. Auch in einem ruhende...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.13 Elterngeld

Rz. 96 Elterngeld ist grundsätzlich vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Das LSG Hessen ist der Auffassung, dass sich die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf die Fürsorgeleistung Bürgergeld, soweit nicht vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen erzielt wurde, systematisch in die vom BVerfG gebilligte gesetzgeberische Ausgestaltung des Elterngeldes als ste...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gese...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbc) Die Höhe des Elterngeldes (§ 2 BEEG)

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fba) §§ 1–14 BEEG 2006/2015 sind wie folgt aufgebaut

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbb) Anspruchsberechtigte auf das Elterngeld sind (§ 1 BEEG)

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