Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG § 11 Unterhaltspflichten

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 7 Antragstellung

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1. BEEGÄndG) v. 17.1.2009[2] ist die Vorschrift zum 24.1.2009 in Abs. 2 geändert und um Abs. 3 ergänzt worden. Ab...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4.1 Fristberechnung

Rz. 22 Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anforderungen an Form un...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6 Mehrlingsgeburten (Abs. 4)

Rz. 18 Abs. 4 steht im Kontext mit § 2a Abs. 4 BEEG. Danach wird das Elterngeld und das Elterngeld Plus bei Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes weitere Kind erhöht (Zuschlag) bzw. für jedes Kind der Basisbetrag gezahlt. Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass ein Mindestelterngeld von 300 EUR bzw. ei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 3 § 7 regelt die formellen, zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der Antragstellung. Zweck des § 7 Abs. 1 ist es, die Auszahlung von Elterngeld in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung sicherzustellen.[1] Aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Rückwirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ist die Antragstellung eine Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6.3 Wechsel zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus (§ 7 Abs. 2 Sätze 4, 5)

Rz. 40 Abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 kann nachträglich, d. h. rückwirkend für einen Lebensmonat, in dem Elterngeld Plus bezogen wurde, das Basiselterngeld beantragt werden (Satz 4). Die Umstellung von Elterngeld Plus auf Basiselterngeld darf (in Abweichung von Abs. 2 Satz 2) für mehr als 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Sie ist (in Abweichung von Abs. 2 Satz 3) a...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Mindestelterngeld bei Bezug von Elterngeld Plus (Abs. 3)

Rz. 17 § 4 BEEG eröffnet den Berechtigten die Möglichkeit, alternativ statt Basiselterngeld das Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus wird nur in Höhe der Hälfte des eigentlichen Elterngeldes bezahlt und zum Ausgleich wird die Bezugsdauer verdoppelt (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Für Zeiträume, in denen Berechtigte Elterngeld Plus beziehen, reduziert sich der anr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Welche Leistungen bleiben unberücksichtigt?

Rz. 7 Das BEEG unterscheidet streng zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Berechtigten (§ 7 BEEG), daher gilt das Berücksichtigungsverbot für das Elterngeld als Sozialleistung des jeweils Berechtigten; eine Berücksichtigung bei dem jeweils anderen Berechtigten wird nicht hergestellt. Es werden alle in Satz 1 bezeichneten Leistungen zusammengerechnet, die die berechtigte ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7 Unterschrift und Kenntnisnahme durch die Berechtigten (§ 7 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 43 § 7 Abs. 3 will sicherstellen, dass durch die Bewilligung von Elterngeld und Elterngeld Plus an eine berechtigte Person keine Nachteile für eine andere berechtigte Person entstehen. Die Einbeziehung der anderen Berechtigten ist legitim, um deren Rechtsposition zu wahren. Deshalb ist der Antrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 von der Person, die ihn stellt, und der anderen berec...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Sa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Antragstellung – allgemein

Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert: Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Formerfordernis (Schriftform)

Rz. 16 § 7 Abs. 1 Satz 1 schreibt – entgegen den allgemeinen Regeln – vor, dass der Antrag auf Elterngeld schriftlich zu stellen ist. Der Antrag bedarf also der Schriftform. Rz. 17 Zu der Schriftform regelt § 126 BGB, dass die Erklärung – hier die Antragsschrift – von dem Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unter...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.2 Freistellung in Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens (Abs. 5 Satz 2 bis 4)

Rz. 23 Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass es auch für die Bezieher von Leistungen nach SGB II, SGB XII, § 6a BKGG und dem AsylbLG bei der Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes verbleibt. Den Beziehern dieser Leistungen, die vor der Geburt Erwerbseinkommen bezogen haben (sog. Aufstocker), soll bis zum Mindestbetrag von 300 EUR das vor der Geburt und Betreuung des Kindes erzielt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6 Änderung der gemachten Angaben (§ 7 Abs. 2 Satz 1)

Rz. 35 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 kann die im Antrag getroffene Festlegung der bezugsberechtigten Person, der Bezugsdauer und der Leistungsart geändert werden. Auch für Änderungen gelten nach Abs. 2 Satz 5 die Regelungen für die Antragstellung, insbesondere also das Formerfordernis des Abs. 1 Satz 1. Eine Änderung kann auch mehrfach erfolgen nachdem die Bindung an die Festlegung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Mehrlingsgeburten (Satz 3)

Rz. 13 Satz 3 der Regelung ist derjenigen in § 10 Abs. 4 BEEG ähnlich. Sie steht im Kontext zu § 2a Abs. 4 BEEG. Dort ist geregelt, dass sich das Elterngeld bei zeitgleicher Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes Kind erhöht (Zuschlag). Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass der Mindestbetrag für jedes...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4.2 Rechtsfolgen und Wiedereinsetzung

Rz. 26 Rechtsfolgen der Fristversäumnis: Ansprüche auf Elterngeld in Zeiträumen, die außerhalb des Rückwirkungszeitraums liegen, gehen den Berechtigten verloren. § 7 Abs. 1 Satz 2 setzt insoweit eine materielle Ausschlussfrist.[1] Rz. 27 Allerdings wird vom BSG die Meinung vertreten, ein Antragsteller könne nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X Wiedereinsetzung in die ver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Antragstellung – allgemein Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert: Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willense...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Frist für rückwirkende Zahlung von Elterngeld

2.4.1 Fristberechnung Rz. 22 Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anf...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Keine Anrechnung auf einkommensabhängige Leistungen (Abs. 1) Rz. 5 Das Elterngeld selbst sowie vergleichbare Länderleistungen (Landeserziehungsgeld in Bayern oder Baden-Württemberg) sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnende Sozialleistungen werden bis zur Höhe von 300 EUR im Monat nicht bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berück...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Re...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7 Ausnahmen vom Anrechnungsverbot (Abs. 5)

2.7.1 Leistungen, auf die angerechnet wird (Abs. 5 Satz 1) Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Berücksichtigungs- und Anrechnungsverbote nach Abs. 1-4 nicht für die hier ausdrücklich genannten Leistungen gelten.[1] Auf diese in Abs. 5 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen werden das Elterngeld und das Elterngeld Plus und die vergleichbaren Leistungen der Länder ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1) Rz. 4 Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1. BEEGÄndG) v. 17.1.2009[2] ist die Vorschrift zum 24.1.2009 in Abs. 2 geändert und um Abs. 3 ergänzt worden. Abs. 2 wurde du...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Inhaltliche Anforderungen an den Antrag (§ 7 Abs. 1 Satz 3)

Rz. 31 Abs. 1 Satz 3 verlangt von den Antragstellern weiter, dass sie angeben, für welche (Lebens-)Monate des Kindes sie jeweils Elterngeld oder Elterngeld Plus einschließlich Partnerschaftsbonus beantragen. Die Möglichkeit einer Änderung für die letzten 3 Lebensmonate (Abs. 2 Satz 2) oder bei Vorliegen einer besonderen Härte (Abs. 2 Satz 3) bleibt unberührt.[1] Rz. 32 Zentra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Mindestelterngeld von 300 EUR pro Monat tatsächlich als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen (sog. Mindestbetrag; Ausnahme Abs. 5). Wird Elterngeld Plus für die entsprechend längeren Zeiträume bezogen, verringern sich die Beträge um die Hälfte, also auf 150 EUR/Monat (Abs. 3). Das Elterngeld hat insoweit eine ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unterhaltsrechtlicher Schutz bei Elterngeld Plus (Satz 2)

Rz. 12 Für die Bezieher von Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) reduziert sich der Schutz nach Satz 2 auf den Betrag von 150 EUR pro Monat. Der unterhaltsrechtliche Schutz für den so reduzierten Zahlbetrag erstreckt sich andererseits auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.3 Verfahrensrechtliche Aspekte zur Einführung von Abs. 5

Rz. 25 Für die Zeit des Übergangs nach Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 1.1.2011 stellten sich verfahrensrechtliche Fragen zur Berücksichtigung von Mindestelterngeld bei schon bewilligten Leistungen. Diese Fragen haben sich durch Zeitablauf erledigt.[1] Anspruchsberechtigten sind Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem § 6a BKGG und dem AsylbLG schon unter Anrechnung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Antragstellung

Rz. 13 Einen Antrag auf die Leistung kann jede Person stellen, die meint, Anspruch auf Elterngeld zu haben. Das sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Beamte, Selbstständige, Arbeitslose, Hausfrauen und -männer usw. Die Besonderheit bei den Leistungen liegt darin, dass beide Elternteile und auch die sonstigen berechtigten Personen die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine Anrechnung auf Ermessensleistungen (Abs. 2)

Rz. 15 § 10 Abs. 2 erstreckt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder auch auf solche Sozialleistungen, die nach Ermessen des zuständigen Trägers (vgl. § 39 SGB I) gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Sozialleistungen, die nach Maßgabe einer Vorschrift des materiellen Rechts erbracht werden (Gesetzesvorbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6.2 Änderungen wegen besonderer Härte (§ 7 Abs. 2 Satz 3)

Rz. 38 Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ist eine Änderung der Art der beantragten Leistung und der Zuordnung zu den bestimmten Lebensmonaten des Kindes nur in Fällen der besonderen Härte möglich. Eine Änderung wegen besonderer Härte ist auch dann möglich, wenn der Monatsbetrag der Leistung bereits ausbezahlt ist. Die "besondere Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff dessen Auslegun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.9 Antragstellung und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Rz. 54 Haben Berechtigte den Antrag nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt, gibt es neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Möglichkeit, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend zu machen. Es ist streitig, ob der Herstellungsanspruch neben der Wiedereinsetzung möglich ist.[1] Rz. 55 Jedenfalls hat der für das BEEG zuständige Senat beim BSG entschieden: Die W...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.4 Verfassungsrechtliche Fragen zu Abs. 5

Rz. 26 Gegen die Regelung des Abs. 5 sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.[1] Zwar ist Art. 1, 20 Abs. 3 GG (Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums) durch die Regelung nicht betroffen, denn das Existenzminimum ist durch die Zahlung von Alg II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und AsylbLG bereits sichergestellt. Dass familienbezogene Sozialleistungen wie Elterng...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Sozialleistungen, auf die nicht anzurechnen ist

Rz. 11 300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist.[1] Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6.4 Anzuwendende Vorschriften (§ 7 Abs. 2 Satz 5)

Rz. 42 Die für die Antragstellung geltenden allgemeinen Vorschriften für Anträge gelten auch für den Änderungsantrag (Satz 5). Die Anforderungen an die Form des Antrags müssen also auch für Änderungsanträge beachtet werden. Abs. 2 regelt im Wesentlichen den Rahmen der Rückwirkung. Ergänzend sind sowohl § 7 Abs. 1 als auch andere Vorschriften zur Antragstellung bei Änderungsa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.6.1 Änderung ohne Angabe von Gründen

Rz. 36 Die Festlegung im Elterngeldantrag kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ende des Bezugszeitraums für die Zukunft geändert werden (Abs. 2 Satz 1). Für eine Änderung besteht z. B. ein Bedürfnis, wenn der erwerbslose Elternteil während seines Elterngeldbezugs einen Arbeitsplatz angeboten bekommt. In diesem Fall kann der bisher erwerbstätige andere Elternteil die jeweilig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Ergänzungen für Leistungen bei Kostenbeitrag (Abs. 6)

Rz. 29 Abs. 6 stellt seit dem 1.8.2013 klar, dass die Regelungen der Abs. 1-4 entsprechend gelten, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, der vom Einkommen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Sozialleistung abhängig ist. Solche Kostenbeiträge werden z. B. bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB VIII (§ 91 SGB VIII), also bei der Gewährun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.1 Leistungen, auf die angerechnet wird (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Berücksichtigungs- und Anrechnungsverbote nach Abs. 1-4 nicht für die hier ausdrücklich genannten Leistungen gelten.[1] Auf diese in Abs. 5 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen werden das Elterngeld und das Elterngeld Plus und die vergleichbaren Leistungen der Länder also angerechnet. Das Mindestelterngeld ist für die Bezieh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.5 Spezialgesetzliche Regelungen

Die allgemeinen Kündigungsfristen und Kündigungstermine des § 622 BGB gelten, sofern keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind, etwa § 169 SGB IX (Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern), § 22 BBiG (Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses), § 113 InsO (Kündigung durch den Insolvenzverwalter), § 19 BEEG (Arbeitnehmerkü...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung:... / 1 Anwendungsbereich einer außerordentlichen Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit: Diskriminie... / Zusammenfassung

Überblick Die Beschäftigungsform der Teilzeitarbeit gehört unter betrieblichen und individuellen Aspekten gleichermaßen zum "Standardrepertoire" in der Praxis. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Formen der Teilzeitarbeit mit der Zielsetzung herausgebildet, die Arbeitszeit zu flexibilisieren. Neben der "klassischen" Teilzeitarbeit mit verkürzter täglicher oder wöchentl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahressonderzahlung / 3.5.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung

Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1.12. beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben. Dieser Vorschrift kommt aufgrund der befristeten Aussetzung der Wehrdi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahressonderzahlung / 4.3.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung

Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgelt i. S. d. § 20 Abs. 2. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen Tabellenentgelt nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) wegen Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG und/oder wegen Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahrs ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahressonderzahlung / 2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1.12.

Beschäftigte, die am 1.12. des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD). Die im früheren Tarifrecht (insbesondere Zuwendungstarifvertrag zum BAT) enthaltenen weiteren Voraussetzungen – z. B. die Notwendigkeit, dass der Mitarbeiter seit 1.10. des Jahres "im öffentlichen Dienst" stehen musste, sowie die Bindungsfrist...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit

Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann jedoch zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 h...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 56 Beitrag... / 2.3 Bezug von Mutterschafts- oder Elterngeld (Abs. 3)

Rz. 8 Nach Abs. 3 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Bezugs von Mutterschafts- oder Elterngeld, allerdings nur hinsichtlich dieser Leistungen. Werden daneben weitere beitragspflichtige Einnahmen wie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge bezogen, sind hiervon Beiträge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat sich aus besonderen sozialen Erwägungen heraus z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 55 Beitrag... / 2.3.3 Nachweis der Elterneigenschaft (Abs. 3a bis 3d)

Rz. 14 Nach Abs. 3a (bis 30.6.2023 in Abs. 3 Satz 3 und 4 geregelt) müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden, wenn diese Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nac...mehr