Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Datenschutzrechtliche Flankierung (Abs. 2)

Rz. 9 § 24b Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das fachlich zuständige BMFSFJ für das Internetportal – auch datenschutzrechtlich – verantwortlich ist (Art. 4, Art. 24 DSGVO). Mit der Regelung wird zudem von der Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 der DSGVO (Verordnung EU 2016/679) Gebrauch gemacht. Rz. 10 § 24b Abs. 2 Satz 2 schafft einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung person...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 2 § 24b beschreibt die Unterstützungsmöglichkeit der Antragsteller durch ein bundesweites Internetportal und stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen (Beratung, Bearbeitung von Anträgen) davon unberührt bleiben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat bereits ein bundesweit einheitliches Port...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 15 Nach den Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn einer anspruchsberechtigten und auskunftspflichtigen Person zu Unrecht Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gezahlt worden ist und dieses wieder zurückgefordert werden muss. Eine Verletzung des § 14 ist auch zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber seiner Bescheinigun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Verwendung der statistischen Ergebnisse gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung.[1] Das Statistische Bundesamt darf nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden statistische Ergebnisse nur übermitteln, soweit durch Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben zugelassen ist. § 24 s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (Abs. 2)

Rz. 22 Grundsätzlich hätten nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. D. h. während der Dauer des Verfahrens (Widerspruchs- und/oder Klageverfahren) kann der Bescheid nicht vollzogen werden. Abweichend hiervon ordnet § 13 Abs. 2 ausdrücklich an, dass dem Widerspruch und der Anfechtungsklage in Angelegenheiten nach §§ 1-12 BEEG keine...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Beratungspflicht der zuständigen Stellen (Abs. 2)

Rz. 10 § 12 Abs. 2 verpflichtet die von den Ländern als zuständig bestimmten Stellen, "auch" über Elternzeit zu beraten. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nicht allein über die Elternzeit nach §§ 15 f., sondern erst recht über die Leistungen nach §§ 1-6 BEEG (Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) zu beraten ist. Die Beratungspflicht hinsichtlich d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Zuständige Behörden und Aufsichtsbehörden

Rz. 6 Auf eine Auflistung aller nach landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Anordnungen in Deutschland über die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen wird hier verzichtet. Antragsteller oder Ratsuchende können die aktuellen Adressen auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter folgender Internetadresse abrufen: h...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Bestimmung der Widerspruchsstelle (Abs. 1 Satz 2)

2.3.1 Ablauf eines Widerspruchsverfahrens Rz. 18 Bevor eine Klage gegen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zulässig erhoben werden kann, ist die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist schriftlich oder zur Niederschr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Übermittlungsermächtigung (§ 24 Satz 1) Rz. 4 Satz 1 der Vorschrift ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Diesem wird die Übermittlung von Tabellen gestattet, auch wenn in Tabellenfeldern nur ein einziger Fall ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG). Tabellen mit einem oder mehreren Einzelfällen dürfen an die in der Vorschrift genannten Stellen und für ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Regelung

2.1 Internetportal auf Ebene des Bundes (Abs. 1) Rz. 5 Der Bund kann ein Internetportal zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung einrichten. Träger des Portals ist der Bund. Für Einrichtung und Betrieb des Portals ist das BMFSFJ zuständig (Abs. 1 Satz 3). Die Verwaltungskompetenz der Elterngeldstellen der Länder, die das BEEG in Auftragsverwaltung ausführen, bleibt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1) Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Vorschrift

2.1 Verwaltungsbehörden, Ausführung und Zuständigkeit (Abs. 1) Rz. 4 Die von den Bundesländern bestimmten Stellen führen das BEEG im Hinblick auf Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn nach § 12 Abs. 3 trägt ausschließlich der Bund die Ausgaben sowohl für das Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus – ggf. mit Pa...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 24b ist durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019[1] zum 26.11.2019 in das BEEG eingefügt worden. 1.2 Zweck der Norm Rz. 2 § 24b beschreibt die Unterstützungsmöglichkeit der Antragsteller durch ein bundesweites Internetportal und stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der nach § 12 BEEG zustä...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Vorschrift

2.1 Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten (§ 14 Abs. 1) Rz. 5 § 14 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass einer der dort aufgeführten Tatbestände rechtswidrig verwirklicht wird. Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn das an sich mit Bußgeld bedrohte Verhalten gerechtfertigt ist (vgl. §§ 15, 16 OWiG). Gerechtfertigt ist ein Verhalten, wenn z. B. Rechtsvorschriften aus anderen Berei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geri...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in be...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Internetportal auf Ebene des Bundes (Abs. 1)

Rz. 5 Der Bund kann ein Internetportal zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung einrichten. Träger des Portals ist der Bund. Für Einrichtung und Betrieb des Portals ist das BMFSFJ zuständig (Abs. 1 Satz 3). Die Verwaltungskompetenz der Elterngeldstellen der Länder, die das BEEG in Auftragsverwaltung ausführen, bleibt unberührt (Abs. 1 Satz 4). Kern des Abs. 1 ist ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3 Geltung des OWiG

Rz. 4 Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt vor die ordentlichen Gerichte.[1] Nach § 10...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.4 Verletzung der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 Nach Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I eine gebotene Mitteilung über eine Änderung der Verhältnisse, die für das Ob oder die Höhe der Leistung nach dem BEEG erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Antragsteller und Leistungsbezieher trifft die Pflicht, der zuständigen Stelle Änderunge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.6 Mehrere Tatbestände nach Nr. 1 bis 5 verwirklicht

Rz. 14 Werden durch eine Handlung mehrere Bußgeldtatbestände nach Nr. 1 – 5 verwirklicht, wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Es handelt sich dabei um einen Fall von Tateinheit nach § 19 OWiG. Werden aber durch mehrere Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so kann jede Mitwirkungspflichtverletzung als mögliche Ordnungswidrigkeit geahndet werden.[1]mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Folgen der Rechtswegzuweisung

Rz. 11 Auf die von der Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit erfassten Rechtsstreite sind die Regelungen des SGG anwendbar. An die Erhebung der Klage stellt das SGG keine hohen formellen Anforderungen. Eine Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu erheben. Der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens müssen bezeichnet werden. Die K...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Anordnung der aufschiebenden Wirkung/Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 26 Gegen die Wirkung des § 13 Abs. 2 kann der Adressat eines belastenden VA einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§§ 86a f. SGG). Haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zu beantragen. Dies kann zunächst bei der Elterngeldstelle geschehen. Insoweit kann bei der Behörde, die den B...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Bußgeldkatalog nach den Richtlinien des BMFSFJ

Rz. 19 Die in den Richtlinien des BMFSFJ angegebenen Beträge stellen Richtsätze für eine erstmalige Begehung einer Ordnungswidrigkeit in fahrlässiger Handlungsweise bei einem "Durchschnittsfall" dar. Sie sind als Orientierungshilfe zu verstehen. Von ihnen kann bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen abgewichen werden. Im Fall der Abweichung ist im Bu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Übermittlungsermächtigung (§ 24 Satz 1)

Rz. 4 Satz 1 der Vorschrift ist eine Ermächtigung an das Statistische Bundesamt. Diesem wird die Übermittlung von Tabellen gestattet, auch wenn in Tabellenfeldern nur ein einziger Fall ausgewiesen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BStatG). Tabellen mit einem oder mehreren Einzelfällen dürfen an die in der Vorschrift genannten Stellen und für die gesetzlich bestimmten Zwecke weitergege...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Einschränkung der Befugnis (§ 24 Satz 2)

Rz. 9 Nach Satz 2 dürfen Tabellen mit Tabellenfeldern, die nur einen einzigen Fall ausweisen, nur übermittelt werden, wenn die Daten mindestens auf der Ebene der Regierungsbezirke oder – in Stadtstaaten – der Bezirke erhoben und aufbereitet worden sind. Damit soll vermieden werden, dass die in der Tabelle erfassten Einzelfälle individualisiert werden können. Die Regelung geh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten (§ 14 Abs. 1)

Rz. 5 § 14 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass einer der dort aufgeführten Tatbestände rechtswidrig verwirklicht wird. Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn das an sich mit Bußgeld bedrohte Verhalten gerechtfertigt ist (vgl. §§ 15, 16 OWiG). Gerechtfertigt ist ein Verhalten, wenn z. B. Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen (etwa der Datenschutz) die Erteilung von Auskünft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Rz. 21 Die Widerspruchsstelle prüft nach Erhebung eines Widerspruchs dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Frist. Ist der Widerspruch zulässig, ist die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Sache zu überprüfen. Das Vorverfahren findet seinen Abschluss, indem entweder die Widerspruchsstelle einen Abhilfebescheid erlässt (§ 85 Abs. 1 SGG), mit d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.1 Ablauf eines Widerspruchsverfahrens

Rz. 18 Bevor eine Klage gegen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zulässig erhoben werden kann, ist die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzulegen, die den VA...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.4 Besonderheiten beim Ruhen des Mutterschaftsgeldes

Rz. 14 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V beim Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) nicht anzuwenden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht ruht, wenn eine Schwangere bzw. eine junge Mutter während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld z. B. eine Freiheitsstrafe verbüßt ode...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 2 Allgemeines

Rz. 5 Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter – auch die werdende – Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft. Die daraus resultierende Schutzverpflichtung des Staates setzte der Gesetzgeber durch spezifische Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen um, und zwar für den arbeitsrechtlichen Schutz (z. B. Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, wirtschaftlic...mehr

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Jung, AsylbLG § 1 Leistungs... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Bezeichnung AsylbLG ist irreführend, weil das Gesetz nicht nur auf Asylbewerber Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1). Das BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10) hat hierzu ausgeführt: Zitat Der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes ist seit 1993 mehrfach erweitert worden und umfasst heute Menschen mit einem sehr unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Form und Inhalt der Bescheinigung

Rz. 16 In der Praxis geht es bei der Erteilung der Bescheinigung um eine Unterstützung der Personen, die Elterngeld beantragen. Diese haben nach § 8 BEEG das vor oder während des Bezugs von Elterngeld oder Elterngeld Plus erzielte Einkommen nachzuweisen. Soweit es um den Nachweis von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis geht, ist der Arbeitgeber schon aus andere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELE...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Klage des Arbeitgebers gegen Auskunftsverlangen

Rz. 31 Der Arbeitgeber kann sich gegen ein Auskunftsverlangen (Abs. 1) oder die Verpflichtung zur Übermittlung von Entgeltdaten (Abs. 2), das in Form eines VA erlassen worden ist, mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Das Vorverfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Für die Klage gegen den Bescheid der zuständigen Behörde sind die Gerichte der S...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5.1 Verfahren nach § 108a SGB IV (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 Im Rahmen der elektronischen Bescheinigungsverfahren (§§ 106 f. SGB VI) ist die Übermittlung der aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen vom Arbeitgeber erhobenen Entgeltbescheinigungsdaten unverzüglich an die DSRV vorzunehmen (§ 108a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten sind dann von der DSRV im Rahmen des § 9 Abs. 2 BEEG an die Elt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine Bindung an die Angaben

Rz. 23 Obwohl die Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers widerleglich vermutet wird (§ 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG) und die Auskünfte und Nachweise des Arbeitgebers nach § 9 aufgrund der Bußgeldandrohung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG) eine gewisse Gewähr der Richtigkeit bietet, sind Behörden und – in einem nachfolgenden Verfahren – auch Gerichte nicht a...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Adressaten der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

Rz. 6 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 haben Arbeitgeber – auch ehemalige Arbeitgeber – sowie nach Satz 2 auch Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern, den Elterngeldbehörden spezifische Daten ihrer Beschäftigten zu bescheinigen. Obwohl die Normadressaten an dem Verwaltungsverfahren wegen Bewilligung von Leistungen nach dem BEEG nicht beteiligt sind, wird ihnen eine Art Mit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

2.1 Adressaten der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht (Abs. 1 Sätze 1 und 2) Rz. 6 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 haben Arbeitgeber – auch ehemalige Arbeitgeber – sowie nach Satz 2 auch Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern, den Elterngeldbehörden spezifische Daten ihrer Beschäftigten zu bescheinigen. Obwohl die Normadressaten an dem Verwaltungsverfahren wegen Bewillig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Digitalisierung der Auskunftspflicht (Abs. 2)

2.5.1 Verfahren nach § 108a SGB IV (Abs. 2 Satz 1) Rz. 24 Im Rahmen der elektronischen Bescheinigungsverfahren (§§ 106 f. SGB VI) ist die Übermittlung der aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen vom Arbeitgeber erhobenen Entgeltbescheinigungsdaten unverzüglich an die DSRV vorzunehmen (§ 108a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten sind dann von...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrens...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Rechtsweg und Verfahrensfragen

3.1 Klage von Arbeitnehmern Rz. 28 Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1] Rz. 29 Für eine solche Klage des Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5.2 Einwilligung der Arbeitnehmer/innen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 25 Die Nutzung des Verfahrens nach § 108a SGB IV setzt weiter die Einwilligung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus (Abs. 2 Satz 2). Die Elterngeldstellen dürfen die Abfrage nur beauftragen, wenn sich die Betroffenen "zuvor", d. h. vor der Abfrage, mit der Nutzung dieses Verfahrens einverstanden erklärt haben. Die Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) ihrersei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Klage von Arbeitnehmern

Rz. 28 Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1] Rz. 29 Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgeri...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Durchsetzung der Auskunftspflicht

Rz. 33 Die Elterngeldstelle kann dem Arbeitgeber gegenüber durch VA regeln, dass und mit welchen erforderlichen Angaben, er die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen oder Daten nach Abs. 2 zu übermitteln hat. Es ist zulässig und sachgerecht, das Auskunftsersuchen mit einer angemessenen Frist zur Vorlage der Bescheinigung zu verbinden. Der Erlass eines VA wird insbesondere in Bet...mehr