Fachbeiträge & Kommentare zu Bestandskraft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 3 Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 2)

Rz. 16 § 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1] Die Bewertung der landwirtschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen des wirksamen Einspruchsverzichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 95 Die Verzichtserklärung wird – soweit sie die genannten persönlichen, formellen, inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen des § 354 AO erfüllt (s. Rz. 5ff.) – mit dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Sie muss also mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in den Verfügungsbereich der Finanzbehörde gelangen.[1] Rz. 96 Der Einspruchsverzicht bewirkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Grundsatz: Keine teilweise Einspruchsrücknahme

Rz. 17 § 367 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet die Finanzbehörde nach der Einlegung eines Einspruchs stets zur Überprüfung der Sache in vollem Umfang. Der Einspruch richtet sich also regelmäßig gegen den gesamten Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts. Zu einer inhaltlichen Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen durch die Begründung des Einspruchs kommt es de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Inhalt der Einspruchsrücknahme (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 12 Die Einspruchsrücknahme besteht in der Erklärung gegenüber der Finanzbehörde, dass das Ersuchen um Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts oder um Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts nicht weiter verfolgt werden soll.[1] Rz. 13 Die Rücknahmeerklärung muss inhaltlich klar und eindeutig sein. Es ist – entsprechend § 357 Abs. 1 S. 4 AO, auf den § 362 Abs. 1 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.4 … gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Steuerberaterkammer (Nr. 4)

Rz. 15 Nach § 348 Nr. 4 AO ist der Einspruch "gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes" (StBerG) ausgeschlossen. Rz. 16 Der 2. Abschnitt des 2. Teils des StBerG regelt in den §§ 35 bis 55 die "Voraussetzungen für die Berufsausübung" eines Steuerberaters bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft, der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steuerfestsetzung erfolgt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.3.3 Zuordnung bei Gewerbetreibenden

Rz. 82 Wird der Bodenschatz in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet, stellt er notwendiges Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs dar.[1] Rz. 83 Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet sind, dem Betrieb des Gewerbetreibenden zu dienen oder diesen zu fördern, bzw. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betr...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 3.2.2.2 Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert

Rz. 35 Entnahmen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert, bei der fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt aber nur für bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, nicht für Nutzungsentnahmen.[1] Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fü...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 7 Folgen bei Aufhebung/Änderung des Feststellungsbescheids

Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (als Folgebescheid) zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wird, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt. Diese spezielle Berichtigungsnorm dient zum einen dazu, die vom Grundlagenbescheid ausgehende Bindungswirkung[1] verfahrensrechtlich zur Geltung zu bringen, zum anderen trägt sie d...mehr

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Jung, SGB VIII § 78g Schied... / 2.2.8 Bestandskraft des Schiedsspruchs und Neuverhandlungen

Rz. 24 Als Verwaltungsakt erwächst der Schiedsspruch mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in materielle Bestandskraft. Da der Schiedsspruch nur die fehlende Einigung der Vertragspartner ersetzt und ausschließlich eine ergänzende Funktion hat, kann er jederzeit durch eine vertragliche Einigung der Parteien gegenstandslos werden (vgl. bereits für das Schiedsverfahren nach § 368h R...mehr

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Anhang / VI. BMF-Schreiben betr. zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Rz. 10 (BMF-Schreiben v. 20.1.2000, IV B 4 – S 1320 – 1/00, BStBl I 2000, 102 (ohne Inhaltsverzeichnis und Anlagen abgedruckt)). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6.3 Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse

Tz. 254 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wird weder ein Verzicht noch eine Abfindung des Anspruchs in Erwägung gezogen (oder sind die stlichen Nachteile zu groß), ist auch eine Übertragung der Verpflichtung auf einen externen Versorger denkbar. Hierfür kommt zB ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse in Betracht. Dies stellt uE ungeachtet der BFH-Rspr zur Abfindung eines Pension...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.2 Weitere Einzelfragen

Tz. 172 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Für den Begriff der nahe stehenden Pers gelten die für die vGA entwickelten Grundsätze (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff), da § 8 Abs 3 S 5 KStG nicht auf § 1 Abs 2 AStG verweist; ebenso s Rengers (in Brandis/Heuermann, KStG, § 8 Rn 187); s Watermeyer (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 351); und s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 749); o...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.2 Reaktion des Gesetzgebers

Tz. 594 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Ges-Geber hat durch Art 2 Ziff 5 Buchst b und Art 8 Ziff 2 Buchst b UStAVermG für den Stpfl ein Antragsrecht auf rückwirkende Anwendung des § 3a EStG bzw § 7b GewStG geregelt (hierzu s § 52 Abs 4a S 3 EStG und § 36 Abs 2c S 3 GewStG). Auf Antrag des Stpfl sind § 3a EStG und/oder § 7b GewStG auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Voraussetzung für die Versagung der Steuerbefreiung

Tz. 153 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 4 KStG tritt ein, "soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat". Der Sachverhalt, welcher der verdeckten Einlage zugrunde liegt, muss sich also mindernd auf die Eink des AE ausgewirkt haben. Dies kann sowohl durch eine Berücksichtigung als stlich abzb Aufwand (BA oder WK) als...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung

Tz. 206 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch beim Verzicht auf einen Pensionsanspruch liegt eine verdeckte Einlage nur dann vor, wenn der Verzicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine außerbilanzielle Korrektur des Ertrags aus dem Wegfall der Pensionsrückstellung kommt damit dann nicht in Betracht, wenn keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben ist. Eine Veran...mehr

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Anhang / V. BMF-Schreiben betr. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Rz. 9 (BMF-Schr. v. 16.7.2001 – IV D 2 – S 0316 – 136/01.) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG) Folgendes: I. Datenzugriff Nach § 147 Abs. 6 AO ist der Fi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.1 Grundgedanke

Tz. 170 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 8 Abs 3 S 5 gilt S 4 auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer vGA einer dem Gesellschafter nahe stehenden Pers beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Einlage hat bei der leistenden Kö das Einkommen nicht gemindert. In diesen Fällen erhöht die verdeckte Einlage n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Verlustrücktrag

Tz. 509 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Negative Eink, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs 1 S 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR (VZ 2020 bis 2023: 10 Mio EUR; s Tz 506) vom GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen (Verlustrücktrag). Ist für den unmittelbar vorangegangenen VZ bereits ein St-Bescheid erlassen worden, so ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundsteuerreform: Sind Rechtsmittel gegen Grundsteuerwertbescheid empfehlenswert? Inklusive Formulierungshilfe für einen Einspruch

Überblick Im Internet und in der Presse kursieren Empfehlungen, "sich abzusichern und Einspruch einzulegen, sobald der Grundsteuerwertbescheid ergangen ist". Im Nachfolgenden werden daher die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Festsetzung der Grundsteuer dargestellt und es wird der Frage nachgegangen, ob ein Einspruch wirklich ratsam ist. Ausschlaggebend für die Neufestset...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.7 Anwendung der Prüfsystematik (Abs. 7)

Rz. 28 Die Prüfungen nach der ab 1.4.2020 geltenden Vorschrift sind ab dem Berichtsjahr 2013 durchzuführen (Satz 1). Dies gilt zum einen für die Auffälligkeitsprüfung nach Abs. 2 und die anschließenden Einzelfallprüfungen. Zum anderen führt das BAS bereits ab dem Jahr 2013 seine verdachtsbezogenen Einzelfallprüfungen auf Grundlage des Abs. 5 durch. Aus der bisherigen aufsich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Leitsatz Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Normenkette § 110 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung / 9 Konsequenzen der Betriebsprüfung

Das Finanzamt wertet den Prüfungsbericht aus und erlässt danach entweder einen erstmaligen oder – Abweichungen von dem bisherigen Steuerbescheid unterstellt – geänderten Steuerbescheid. Letzteres ist regelmäßig ohne Anwendung der Korrekturvorschriften der AO möglich, weil die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen. Ist aufgrund einer Betriebs...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / 1 Grundsätze

Beschlusskompetenz Zunächst einmal kommt den Wohnungseigentümern die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme zu, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 19 WEG handelt.[1] Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung eingehalten? Bei der Frage, ob eine Kreditaufnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sind stets...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Darlehensaufnahme in der WE... / 5 Ermächtigung des Verwalters

Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch Beschluss Da der Verwalter aus eigenem Recht nicht einmal in der Lage ist, einen Überziehungskredit in Anspruch zu nehmen, weil ihm gemäß § 9b Abs. 1 WEG schlicht die Vertretungsbefugnis fehlt, ist er erst recht nicht ohne entsprechende Ermächtigung in der Lage, einen langfristigen Darlehensvertrag für die Gemeinschaft abzuschließen. Der ...mehr

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Sauer, SGB II § 40 Anwendun... / 2.7 Nachholung des Antrags (Abs. 7)

Rz. 47 Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag nach § 28 Satz 1 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Mon...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.1 Allgemeines

Rz. 81 Das Betriebsstätten-FA hat die nachzufordernde LSt gegen den Arbeitgeber nach § 42d Abs. 4 EStG grundsätzlich durch schriftlichen Haftungsbescheid i. S. v. § 191 Abs. 1 AO geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber nicht die LSt angemeldet oder seine Zahlungsverpflichtung nicht nach § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG schriftlich anerkannt hat.[1] Das Betriebsstätten-FA kann sich an...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage AEV / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist als Anlage zu dem Körperschaftsteuererklärungsvordruck sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG auszufüllen. Der Vordruck KSt 1 unterscheidet nicht mehr wie in den Vorjahren nach unbeschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 A), beschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 C) oder nur mit bestimmten Einkünften steuerpflichtige Körperschaften (früher K...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2.2 Inhaltliche Bestimmtheit des LSt-Haftungsbescheids

Rz. 85 Wie jeder Verwaltungsakt muss auch ein LSt-Haftungsbescheid nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anderenfalls ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und damit unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines LSt-Haftungsbescheids, der nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO schriftlich zu erteilen ist, reicht es aus, dass der Haftungsbescheid die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 84 Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ergibt sich aus seiner Überschrift, dem Adressaten und dem Tenor. Das sind hier die Bezeichnung als LSt-Haftungsbescheid, der Arbeitgeber als Haftungsschuldner, die zu entrichtende LSt-Haftungsschuld und der betreffende Zeitraum. Die erfassten Sachverhalte pflegt die Finanzverwaltung in eine Anlage zum Haftungsbescheid aufzune...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.4 Verhältnis zu anderen Haftungsvorschriften

Rz. 13 Wenn ein Arbeitgeber erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, so kann er eine Haftungsinanspruchnahme vermeiden, indem er die noch fehlende LSt nachträglich vom Arbeitslohn einbehält (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies darf er aber nur bei der jeweils nachfolgenden Lohnzahlung tun. Später kann er sich von der Haftung durch eine Anzeige beim Betrieb...mehr

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Sauer, SGB II § 41a Vorläuf... / 2.4 Abschließende Leistungsfestsetzung (Abs. 4 und 5)

Rz. 44 Abs. 4 ist zum 1.4.2021 neu gefasst worden und bestimmt seitdem, dass die abschließende Entscheidung nach Abs. 3 nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen soll. Hintergrund dieser Neuregelung war, dass § 67 Abs. 4 Satz 2, nach der eine abschließende Berechnung der Leistungsansprüche nur auf Antrag des Leistungsberechtigten erfolgte, nur für Bewilligungszeiträume,...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.3 Optionsverschonung

Bei der Optionsverschonung wird das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen in voller Höhe, d. h. zu 100 % steuerbefreit (§ 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz. Zur Inanspruchnahme muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 4.1 Allgemeines

Rz. 45 Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers (§ 42d Abs. 3 S. 1 EStG). Das Betriebsstätten-FA kann die Steuer- oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs. 3 S. 2 EStG). Diese Regelung ergänzt die Grundsätze ü...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 4 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG)

In den Zeilen 17–20 wird der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ermittelt. Diese Daten werden wiederum benötigt für die Ermittlung, welcher Betrag des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen verwendet worden ist (Ausschüttung übersteigt den ausschüttbaren Gewinn, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG); wann eine Ausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7i... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 43 Die nach § 7i Abs. 2 EStG vorgeschriebene Bescheinigung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 7i EStG. Die Bescheinigung darf gem. § 7i Abs. 2 S. 1 EStG nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen binden das FA ab Vz 2021 nicht mehr. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.5 Mögliche Einwendungen eines Arbeitgebers gegen einen LSt-Haftungsbescheid

Rz. 92 Ein Arbeitgeber kann gegen einen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid vorbringen, der Steuerschuldner sei nicht sein Arbeitnehmer, sondern ein selbstständiger Subunternehmer. Weiter kann er vortragen, er habe die LSt vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, oder seine Inanspruchnahme als Haftender sei ermessensfehlerhaft, oder er könne allenfalls nachrangig nach d...mehr

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Sauer, SGB II § 37 Antragse... / 2.1 Leistungen ab Antragstellung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010,...mehr

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Änderungsantrag nach formeller Bestandskraft

Zusammenfassung Überblick Mit Verstreichen der Einspruchsfrist ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid formell rechtskräftig. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer/die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht mehr beeinflussen kann und so hinnehmen muss. Denn die verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften der Abgabeno...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 3 Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO)

3.1 Antrag auf schlichte Änderung statt Einspruch § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt der Einlegung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Im Gegensatz zum Einspruch ist der Antrag auf schlichte Änderung: formfrei (er kann auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden); er muss ...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 1 Änderungsantrag bei Vorbehaltsbescheiden

Ein Steuer- oder Feststellungsbescheid kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergehen. Dies bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, jederzeit, d. h. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen Änderungsantrag zu stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist.[1] Die Finanzverwaltung ist jedoch berechtigt, die Entscheidung...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 3.2 Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung

Auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung besteht noch die Möglichkeit, einen Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist nach § 172 Abs. 1 Satz 3 AO zu stellen. Dies ist auch dann zulässig, wenn lediglich eine erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist.[1] Damit lässt sich (insbesondere in Schä...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 4.1 Begriff "Grobes Verschulden"

Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich (wissentlich und willentlich in Kenntnis des Erfolgs) oder grob fahrlässig, d. h. unter Verletzung der ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise handelt. Fehler eines beauftragten Steuerberaters sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.[1] Bei der Beurteilung...mehr