Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 2.4 Beschäftigungssicherungskonten

Auf einem Beschäftigungssicherungskonto werden gezielt Zeitguthaben für den Fall einer betrieblichen Unterauslastung gebildet; ggf. können auch Minussalden zulässig sein. Beschäftigungssicherungskonten haben mit Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten gemeinsam, dass sie gerade nicht für den fortlaufenden Zeitausgleich konzipiert sind. Im Unterschied zum klassischen Langzeitkon...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber

Rz. 20 Die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen wird nach § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht. Dabei genügt auch der Zugang bei Personen, die vom Arbeitgeber typischerweise nach ihrer Funktion zur Entgegennahme von Erklärungen in Personalangelegenheiten beauftragt sind, z. B. die Mitarbeiter der Personalabteilung. Kein Zugang beim Arbeitgeber erfolgt, w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.6 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung, Sozialplan

Rz. 69 Ein Arbeitnehmer bleibt auch während der Elternzeit aktiv und passiv wahlberechtigt; auch sein Betriebsratsamt bleibt erhalten. Er ist auch nicht in seinem Betriebsratsamt verhindert, es sei denn, dass er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt, wegen der Elternzeit sein Amt nicht ausüben zu wollen.[1] Dementsprechend sind bei einer Wahrnehmung von Aufgaben des...mehr

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 3.2.3 Entnahmen aus Langzeitkonten

Bei Guthaben des Arbeitnehmers auf Langzeitkonten handelt es sich um individualrechtliche Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht, ähnlich einem Urlaubsanspruch. Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Entnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung, sofern sich dadurch keine Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer ergeben (z. B. Anordnung von Mehrarbeit geg...mehr

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Langzeitkonten: Gestaltungs... / 3.1 Individualarbeitsrecht: Flexibilisierungsabrede vs. Wertguthabenvereinbarung

Als Teil der auch im Arbeitsrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ansparung von Arbeitszeiten und/oder Entgeltansprüchen zum Zwecke einer Freistellung vereinbaren, soweit nicht höherrangige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ein auf den Arbeitsvertrag anwendbarer Tarifvertrag keine entsprechende Öffnung für Langzeitkont...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.4 Gründe für Ablehnung durch den Arbeitgeber

Rz. 45 Der Arbeitgeber hat bei der Frage, ob er einem Teilzeitverlangen zustimmt, keine Entscheidungsfreiheit, sondern der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn ihm keine "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen. Überblick Der Arbeitgeber hat dem Verringerungsantrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für das Bestehen s...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit

Rz. 72 Nach Ende der Elternzeit leben die Pflichten automatisch wieder auf; eine für die Elternzeit bewilligte Verringerung der Arbeitszeit entfällt wieder. Der Arbeitnehmer ist dann wieder vertragsgerecht zu beschäftigen. § 10 Abs. 2 der Elternzeitrichtlinie RL 2019/1158/EU verlangt, dass der Arbeitnehmer nach Ende des Elternurlaubes das Recht hat, an seinen früheren oder e...mehr

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Sabbatical / 5 Beteiligung des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, sofern ein Arbeitgeber lediglich vereinzelt und auf Wunsch eines Arbeitnehmers eine Sabbatical-Vereinbarung abschließt (also ohne dahinterstehende Grundsätze). Es besteht in diesen Fällen zumeist kein kollektiver Bezug. Der Betriebsrat hat jedoch, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstel...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Verbot der unbefugten Weitergabe an Dritte (§ 27 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 16 § 27 Abs. 1 Satz 2 verbietet ausdrücklich die unbefugte Bekanntgabe der Mitteilung der Frau über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen an Dritte. Die Norm stellt das klar, was nach dem BDSG, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und in Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der werdenden oder jungen Mutter ohnehin gilt: Es ist Sache der Frau zu entsche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sabbatical / Zusammenfassung

Begriff Das sog. Sabbatical – früher auch "Sabbatjahr" – ist kein fest definierter Rechtsbegriff. In diesem Lexikonstichwort wird hierunter eine längere, meist mehrmonatige Unterbrechung des Arbeitslebens verstanden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Daneben hat der Betriebsrat bei de...mehr

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Personalcontrolling: Kennza... / 1.8.1 Sozialplankosten pro Mitarbeiter

Der Anwendungsbereich dieser Kennzahl ist die Planung und Kontrolle der Aufwendungen, die aufgrund von Betriebsänderungen entstehen und wird wie folgt errechnet: Im Sozialplan werden zwischen Unternehmensleitung und Betrieb...mehr

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Psychische Erkrankungen am ... / 2.4.1 Was ist ein BEM?

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, unabhängig davon, ob er eine Kündigung beabsichtigt oder nicht. Eine betriebsärztliche Begutachtung ersetzt nicht das BEM. § 167 SGB IX enthält nur eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht...mehr

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Personalcontrolling: Kennza... / 3 Benchmarking im Personalwesen

Mit Benchmarking können Sie Ihre Personalarbeit mit der Arbeit anderer Unternehmen vergleichen. Ziel ist, die Unterschiede zu anderen Unternehmen aufzudecken und Verbesserungsmöglichkeiten abzuleiten. Die richtige Auswahl des Benchmarkpartners ist erst dann möglich, wenn zum einen feststeht, welche Aspekte verglichen werden sollen und zum anderen die Definitionen der zu verg...mehr

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Job Crafting / 7 Job Crafting aus Sicht von HR

Wie an verschiedenen Stellen betont wurde, zeigen praktisch alle Menschen in einer Organisation in einem gewissen Maß Job Crafting-Verhalten. Es wurde ebenfalls erörtert, wie Führungskräfte diese Form der Veränderungsenergie in einem positiven Sinne katalysieren können. Um das Bild zu vervollständigen, soll zum Abschluss des Beitrags ein Blick auf die Rolle von HR in diesem ...mehr

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Das Mitarbeitergespräch als... / 2 Der Begriff des Mitarbeitergesprächs

Der Begriff Mitarbeitergespräch wird in der betrieblichen Praxis in doppelter Bedeutung verwendet. Im engeren Sinne wird in einigen Unternehmen mit dem Begriff Mitarbeitergespräch das jährlich stattfindende Jahresgespräch oder dasBeurteilungsgespräch bezeichnet. Im Rahmen dieser Ausführungen wird die Definition weiter gefasst und der Begriff Mitarbeitergespräch als Oberbegri...mehr

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Betriebsrat

1 Einleitung Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Die Belegschaft wird dabei durch den von ihr zu wählenden Betriebsrat repräsentiert. Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, den Betriebsrat (und damit die Belegschaft) bei betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen...mehr

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Betriebsrat / 15 Weitere Aufgaben des Betriebsrats

Der Katalog der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats in § 80 BetrVG wurde um die folgenden Themen erweitert. Die genannten Themen werden umfängliche Schulungsmaßnahmen des Betriebsrats im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich machen. 15.1 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die tatsä...mehr

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Betriebsrat / 16 Die Wahl des "richtigen" Betriebsrats

Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der so genannten Betriebsbelegschaft) mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1] Entsche...mehr

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Betriebsrat / 2.3 Betriebe ohne Betriebsrat und das BetrVG

Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so entfällt grundsätzlich die Anwendung des BetrVG weitgehend. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber können nicht ausgeübt werden (z. B. in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten). Deshalb darf der Arbeitgeber allein entscheiden.[1] Auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist in e...mehr

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Betriebsrat / 3 Begriff und Rechtsnatur des Betriebsrats

3.1 Begriff Das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Organ auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat. Er wird von den volljährigen Arbeitnehmern des Betriebs – ausgenommen die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) – gewählt. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung (Repräsentant)[1] der Arbeitnehmer des Betriebs innerhalb der Betriebsverfassun...mehr

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Betriebsrat / 12 Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Betriebsrats

12.1 Betriebsausschuss Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Betrieben mit mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern ein Betriebsausschuss zu bilden. Dem Ausschuss gehören an: der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und eine jeweils nach Betriebsgröße sich aus § 27 BetrVG ergebende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 Sätze 3...mehr

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Betriebsrat / 11 Organisation und Geschäftsführung des Betriebsrats

11.1 Betriebsratssitzungen Der Betriebsrat kann durch Beschluss (Geschäftsordnung § 36 BetrVG) festlegen, dass die Betriebsratssitzungen in einem bestimmten Rhythmus turnusmäßig abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Ladung der Mitglieder, wohl aber der u. U. gem. § 25 BetrVG heranzuziehenden Ersatzmitglieder und anderer Personen, die zu der Betriebsrat...mehr

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Betriebsrat / 4.4 Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats

Nach der Grundnorm des § 79 BetrVG besteht Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Tatsachen, die dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, bei denen es sich objektiv um Geschäftsgeheimnisse handelt und die der Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet hat. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüb...mehr

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Betriebsrat / 8.1 Erforderliche Betriebsratsschulung, § 37 Abs. 6 BetrVG

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.[1] Die Schulung muss zum einen für die Teilnehmer erforderlich ...mehr

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Betriebsrat / 8.2 Bildungsurlaub des Betriebsrats

Gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied zudem während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen und der Arbeitsverbände als geeignet anerkannt sind. Bei Inan...mehr

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Betriebsrat / 10.2 Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG

Gem. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung (Einverständnis) des Betriebsrats. Durch die Zustimmung des Betriebsrats soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch eine willkürliche außerordentliche Kündigung eine geschützte Person aus dem Betrieb entfernt und diese nach längerer Verfahrensdauer dem Betrieb entf...mehr

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Betriebsrat / 11.2 Führung laufender Geschäfte

Laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung werden vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt; ansonsten bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, gegebenenfalls unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des ...mehr

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Betriebsrat / 13.2 Hinzuziehung von sachkundigen Beratern

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestel...mehr

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Betriebsrat / 14.2 Anhörungsrechte

Sie bilden die nächste höhere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats. Bei den Anhörungsrechten hat der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich anschließend mit den Anregungen und Einwendungen des Betriebsrats auseinanderzusetzen (also: "aktiv hören"). Das setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat informiert oder unt...mehr

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Betriebsrat / 14.6 Echte Mitbestimmungsrechte

Sie bilden die höchste Stufe der Beteiligungsrechte. Hier ist die Mitwirkung des Betriebsrats an Entscheidungen völlig gleichberechtigt, sie steht im Ermessen des Betriebsrats und kann auch nicht gerichtlich ersetzt werden. Dieses Ermessen kann der Betriebsrat nicht willkürlich ausüben, sondern er muss sich an dem "Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs" orientieren (§ 2 Abs....mehr

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Betriebsrat / 11.4 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm (dem Betriebsrat!) gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 3 BetrVG). Der Vorsitzende kann also nur im...mehr

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Betriebsrat / 14.1 Unterrichtungs- und Informationspflichten

Sie sind die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats. Diese Rechte gewähren keine unmittelbare Mitwirkung bei der Betriebsgestaltung und Entscheidungsfindung. Sie stellen jedoch die Voraussetzung für eine Mitwirkung dar. Inhalt ist lediglich eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers. Sie umfasst nicht das Recht des Betriebsrats zur Beratung mit dem Arbeitgeber....mehr

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Betriebsrat / 2.1 Die vertrauensvolle Zusammenarbeit

Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch das BetrVG ausdrücklich dazu verpflichtet, unter Beachtung der Tarifverträge vertrauensvoll und zum Wohl des Betriebs und der Belegschaft zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Diese Kooperationsmaxime soll und kann nicht die natürlichen Interessensgegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft aufheben....mehr

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Betriebsrat / 5.1 Generalklausel: § 37 Abs. 2 BetrVG

Erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG ist immer die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, an Ausschusssitzungen, wenn das Betriebsratsmitglied dem Ausschuss angehört, und an Sitzungen anderer Gremien, denen das Betriebsratsmitglied angehört. Aber auch außerhalb solcher Sitzungen ist das Betriebsratsmitglied von der Arbeit zu befreien, wenn es bei gewissenhafter Überlegung u...mehr

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Betriebsrat / 13.3 Sachliche Kosten

Es ist zu unterscheiden zwischen den sachlichen Kosten des Betriebsrats und den persönlichen Kosten der Betriebsratsmitglieder. Bei den sachlichen Kosten des Betriebsrats handelt es sich in erster Linie um die Geschäftsführungskosten, zu denen Fahrtkosten, Reisekosten und Auslösungen gehören, ebenso Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Druckkosten für Rundschreiben und Inform...mehr

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Betriebsrat / 11.1 Betriebsratssitzungen

Der Betriebsrat kann durch Beschluss (Geschäftsordnung § 36 BetrVG) festlegen, dass die Betriebsratssitzungen in einem bestimmten Rhythmus turnusmäßig abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Ladung der Mitglieder, wohl aber der u. U. gem. § 25 BetrVG heranzuziehenden Ersatzmitglieder und anderer Personen, die zu der Betriebsratssitzung eingeladen werden...mehr

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Betriebsrat / 12.4 Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen

§ 28a BetrVG gibt in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit, Betriebsratsaufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen, in denen auch andere, nicht zum Betriebsrat gehörende sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs vertreten sein können. Mit der Vorschrift werden originäre Beteiligungsrechte auf nicht gewählte Arbeitnehmergruppen verlagert, die durch § 28a BetrVG be...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebsrat / 14.5 Zustimmungsrechte

Praxis-Beispiel Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung, § 99 BetrVG. Tatsächlich geht es hier nicht um positive Zustimmung, sondern um die Verweigerung der Zustimmung aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen, sog. negatives Konsensprinzip. Dieses negative Konsensprinzip besagt, dass der Betriebsrat lediglich unter abschließend aufgeführten Voraussetzun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebsrat / 15.3 Beschäftigungssicherung und -förderung im Betrieb

In § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wird allgemein festgehalten, was bereits in anderen Spezialregelungen des BetrVG angeordnet wurde. Nach § 92a BetrVG (Neufassung) kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, zum Erhalt von Arbeitsplätzen machen. Diese können sich z. B. beziehen auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förd...mehr

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LkSG: Einrichtung und Umset... / 7.5 Mitbestimmung durch Betriebsrat

Die Regeln über das Beschwerdeverfahren und die Verfahrensordnung sind nicht in ihrer Gesamtheit mitbestimmungspflichtig. Sie bestehen aus einzelnen Klauseln; für diese muss jeweils geprüft werden, ob sie der Mitbestimmungspflicht unterliegen.[1] Wenn mitbestimmungspflichtige Klauseln mit anderen Klauseln in einer Verfahrensordnung oder einem internen Regelwerk zusammengefas...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebsrat / 12.2 Wirtschaftsausschuss

Grundsätzliches In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Errichtung ist zwingend vorgeschrieben.[1] Wird er vom Betriebsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsätzlich nicht errichtet, kann darin ein grober Verstoß gegen das BetrVG gesehen werden m...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebsrat / 3.1 Begriff

Das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Organ auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat. Er wird von den volljährigen Arbeitnehmern des Betriebs – ausgenommen die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) – gewählt. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung (Repräsentant)[1] der Arbeitnehmer des Betriebs innerhalb der Betriebsverfassung, hat aber...mehr

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Betriebsrat / 4.5 Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 79a BetrVG eingefügt. Die Regelung war notwendig geworden durch die europäische Datenschutzgrundverordnung. Sie ließ Zweifel aufkommen an der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat lediglich ein nicht eigenverantwortlicher Teil der vom Arbeitgeber gebilde...mehr

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Betriebsrat / 12.3 Sonstige Ausschüsse

Nach der Neuregelung des § 28 BetrVG können bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern (Betriebsrat mit 7 Mitgliedern) beratende Ausschüsse gebildet werden. Allerdings kann der Betriebsrat einem solchen Ausschuss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, also ab 201...mehr

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Betriebsrat / 10 Besonderer Kündigungsschutz

Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG). Nach § 15 Abs. 3a KSchG ist zudem die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers unzulässig, der im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a KSchG oder im normalen Wahlverfahren zur Wahl eines Wahlvorstands zu einer Wahlversammlung bzw. B...mehr

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Betriebsrat / 13.1 Grundlegendes zu §§ 40, 41 BetrVG

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf den vom Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kosten müssen sich notwendigerweise bei der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben ergeben, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.[1] Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht also insoweit, als...mehr

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Betriebsrat / 14.3 Beratungsrechte

Sie bilden eine weitere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss hier nicht nur den Betriebsrat informieren und dessen Meinung anhören, sondern auch den Verhandlungsgegenstand mit dem Betriebsrat gemeinsam erörtern und die wechselseitigen Gründe abwägen. Praxis-Beispiel Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, § 89 BetrVG, Gestaltung von Arbeitsplatz...mehr

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Betriebsrat / 11.3 Wahl und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Betriebsratsinterne Wahlen wie die des Vorsitzenden können nicht mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Das BetrVG unterscheidet erkennbar zwischen Beschlüssen und Wahlen nach den § 26 ff. oder § 38 BetrVG. § 34 BetrVG bezieht sich...mehr

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Betriebsrat / 4.1 Amtszeit des Betriebsratsmitglieds

In der Regel ist die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zwar identisch mit der Amtszeit des Betriebsrats. Sie endet auch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Sie kann aber auch später beginnen, z. B. durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Amtszeit kann auch früher enden, z. B. durch ...mehr

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Betriebsrat / 14 Überblick über die Beteiligungsrechte

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Beteiligungsrechte, die dem Betriebsrat unterschiedlich weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen. Es können unterschieden werden: Unterrichtungs- und Informationspflichten Anhörungsrechte Beratungsrechte Widerspruchs- oder Vetorechte Zustimmungsrechte echte Mitbestimmungsrechte Initiativrechte 14.1 Unterrichtungs- und Informati...mehr