Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Betriebsrat / 11.4 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm (dem Betriebsrat!) gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 3 BetrVG). Der Vorsitzende kann also nur im...mehr

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Betriebsrat / 14.1 Unterrichtungs- und Informationspflichten

Sie sind die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats. Diese Rechte gewähren keine unmittelbare Mitwirkung bei der Betriebsgestaltung und Entscheidungsfindung. Sie stellen jedoch die Voraussetzung für eine Mitwirkung dar. Inhalt ist lediglich eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers. Sie umfasst nicht das Recht des Betriebsrats zur Beratung mit dem Arbeitgeber....mehr

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Betriebsrat / 2.1 Die vertrauensvolle Zusammenarbeit

Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch das BetrVG ausdrücklich dazu verpflichtet, unter Beachtung der Tarifverträge vertrauensvoll und zum Wohl des Betriebs und der Belegschaft zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Diese Kooperationsmaxime soll und kann nicht die natürlichen Interessensgegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft aufheben....mehr

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Betriebsrat / 13.2 Hinzuziehung von sachkundigen Beratern

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestel...mehr

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LkSG: Einrichtung und Umset... / 7.5 Mitbestimmung durch Betriebsrat

Die Regeln über das Beschwerdeverfahren und die Verfahrensordnung sind nicht in ihrer Gesamtheit mitbestimmungspflichtig. Sie bestehen aus einzelnen Klauseln; für diese muss jeweils geprüft werden, ob sie der Mitbestimmungspflicht unterliegen.[1] Wenn mitbestimmungspflichtige Klauseln mit anderen Klauseln in einer Verfahrensordnung oder einem internen Regelwerk zusammengefas...mehr

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Betriebsrat / 12.4 Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen

§ 28a BetrVG gibt in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit, Betriebsratsaufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen, in denen auch andere, nicht zum Betriebsrat gehörende sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs vertreten sein können. Mit der Vorschrift werden originäre Beteiligungsrechte auf nicht gewählte Arbeitnehmergruppen verlagert, die durch § 28a BetrVG be...mehr

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Betriebsrat / 14.5 Zustimmungsrechte

Praxis-Beispiel Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung, § 99 BetrVG. Tatsächlich geht es hier nicht um positive Zustimmung, sondern um die Verweigerung der Zustimmung aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen, sog. negatives Konsensprinzip. Dieses negative Konsensprinzip besagt, dass der Betriebsrat lediglich unter abschließend aufgeführten Voraussetzun...mehr

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Betriebsrat / 15.3 Beschäftigungssicherung und -förderung im Betrieb

In § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wird allgemein festgehalten, was bereits in anderen Spezialregelungen des BetrVG angeordnet wurde. Nach § 92a BetrVG (Neufassung) kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, zum Erhalt von Arbeitsplätzen machen. Diese können sich z. B. beziehen auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förd...mehr

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Betriebsrat / 5.1 Generalklausel: § 37 Abs. 2 BetrVG

Erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG ist immer die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, an Ausschusssitzungen, wenn das Betriebsratsmitglied dem Ausschuss angehört, und an Sitzungen anderer Gremien, denen das Betriebsratsmitglied angehört. Aber auch außerhalb solcher Sitzungen ist das Betriebsratsmitglied von der Arbeit zu befreien, wenn es bei gewissenhafter Überlegung u...mehr

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Betriebsrat / 13.3 Sachliche Kosten

Es ist zu unterscheiden zwischen den sachlichen Kosten des Betriebsrats und den persönlichen Kosten der Betriebsratsmitglieder. Bei den sachlichen Kosten des Betriebsrats handelt es sich in erster Linie um die Geschäftsführungskosten, zu denen Fahrtkosten, Reisekosten und Auslösungen gehören, ebenso Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Druckkosten für Rundschreiben und Inform...mehr

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Betriebsrat / 11.1 Betriebsratssitzungen

Der Betriebsrat kann durch Beschluss (Geschäftsordnung § 36 BetrVG) festlegen, dass die Betriebsratssitzungen in einem bestimmten Rhythmus turnusmäßig abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Ladung der Mitglieder, wohl aber der u. U. gem. § 25 BetrVG heranzuziehenden Ersatzmitglieder und anderer Personen, die zu der Betriebsratssitzung eingeladen werden...mehr

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Betriebsrat / 14 Überblick über die Beteiligungsrechte

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Beteiligungsrechte, die dem Betriebsrat unterschiedlich weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen. Es können unterschieden werden: Unterrichtungs- und Informationspflichten Anhörungsrechte Beratungsrechte Widerspruchs- oder Vetorechte Zustimmungsrechte echte Mitbestimmungsrechte Initiativrechte 14.1 Unterrichtungs- und Informati...mehr

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Betriebsrat / 12.3 Sonstige Ausschüsse

Nach der Neuregelung des § 28 BetrVG können bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern (Betriebsrat mit 7 Mitgliedern) beratende Ausschüsse gebildet werden. Allerdings kann der Betriebsrat einem solchen Ausschuss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, also ab 201...mehr

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Betriebsrat / 10 Besonderer Kündigungsschutz

Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 15 KSchG, 103 BetrVG). Nach § 15 Abs. 3a KSchG ist zudem die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers unzulässig, der im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a KSchG oder im normalen Wahlverfahren zur Wahl eines Wahlvorstands zu einer Wahlversammlung bzw. B...mehr

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Betriebsrat / 13.1 Grundlegendes zu §§ 40, 41 BetrVG

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf den vom Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kosten müssen sich notwendigerweise bei der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben ergeben, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.[1] Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht also insoweit, als...mehr

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Betriebsrat / 14.3 Beratungsrechte

Sie bilden eine weitere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss hier nicht nur den Betriebsrat informieren und dessen Meinung anhören, sondern auch den Verhandlungsgegenstand mit dem Betriebsrat gemeinsam erörtern und die wechselseitigen Gründe abwägen. Praxis-Beispiel Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, § 89 BetrVG, Gestaltung von Arbeitsplatz...mehr

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Betriebsrat / 11.3 Wahl und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Betriebsratsinterne Wahlen wie die des Vorsitzenden können nicht mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Das BetrVG unterscheidet erkennbar zwischen Beschlüssen und Wahlen nach den § 26 ff. oder § 38 BetrVG. § 34 BetrVG bezieht sich...mehr

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Betriebsrat / 4.1 Amtszeit des Betriebsratsmitglieds

In der Regel ist die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zwar identisch mit der Amtszeit des Betriebsrats. Sie endet auch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Sie kann aber auch später beginnen, z. B. durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Amtszeit kann auch früher enden, z. B. durch ...mehr

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Betriebsrat / 12.2 Wirtschaftsausschuss

Grundsätzliches In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Errichtung ist zwingend vorgeschrieben.[1] Wird er vom Betriebsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsätzlich nicht errichtet, kann darin ein grober Verstoß gegen das BetrVG gesehen werden m...mehr

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Betriebsrat / 4.5 Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 79a BetrVG eingefügt. Die Regelung war notwendig geworden durch die europäische Datenschutzgrundverordnung. Sie ließ Zweifel aufkommen an der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat lediglich ein nicht eigenverantwortlicher Teil der vom Arbeitgeber gebilde...mehr

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Betriebsrat / 3.1 Begriff

Das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Organ auf der Arbeitnehmerseite ist der Betriebsrat. Er wird von den volljährigen Arbeitnehmern des Betriebs – ausgenommen die leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG) – gewählt. Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung (Repräsentant)[1] der Arbeitnehmer des Betriebs innerhalb der Betriebsverfassung, hat aber...mehr

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Betriebsrat / 2 Allgemeines

Dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes dienen in erster Linie die vom Betriebsrat über die betriebliche Einigungsstelle auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbaren Mitbestimmungsrechte in bestimmten sozialen und personellen Angelegenheiten (vgl. §§ 87 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 3 und 5 BetrVG). Ebenso kann ein Sozialplan bei einer Betriebsänderung erzwungen werden (vgl. ...mehr

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Betriebsrat / 18.3 Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe mit in der Regel 5 bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sehen § 14a BetrVG und § 17a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren vor. Danach wird der Betriebsrat in zwei Betriebsversammlungen gewählt: Besteht kein Betriebsrat, findet gem. § 14a Abs. 1 BetrVG eine erste Wahlversammlung statt, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im ...mehr

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Betriebsrat / 14.7 Initiativrechte

Eine gleichberechtigte Mitbestimmung des Betriebsrats ist erst dann gesichert, wenn er auch von sich aus Vorschläge machen und initiativ werden kann. Sonst könnte ein Arbeitgeber die Mitbestimmung dadurch ausschalten, dass er überhaupt keine Entscheidung trifft. Deshalb gibt es unterschiedliche Initiativrechte: Einführung einer Personalplanung, § 92 Abs. 2 BetrVG, Fragen der Be...mehr

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Betriebsrat / 15.1 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb durchzusetzen. Der Gleichstellungsgedanke soll im Rahmen der Personalplanung Berücksichtigung finden und mit dem Betriebsrat beraten werden (§ 92 Abs. 3 BetrVG). Gedacht ist hier an eine Gleichstellung von Männern und Frauen bei Beförderungen, Einkommensentwicklungen, Fortbildu...mehr

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Betriebsrat / 3.2 Begünstigungsverbot: ehrenamtliche Tätigkeit

§ 37 BetrVG konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere Unabhäng...mehr

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Betriebsrat / 12.1 Betriebsausschuss

Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Betrieben mit mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern ein Betriebsausschuss zu bilden. Dem Ausschuss gehören an: der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und eine jeweils nach Betriebsgröße sich aus § 27 BetrVG ergebende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 BetrVG. Aufgabe d...mehr

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Betriebsrat / 17 Abweichende Betriebsratsstrukturen, zusätzliche Vertretungen

Die Arbeitnehmervertretung soll dort eingerichtet werden, wo die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden – "in gleicher Augenhöhe mit den Geschäftsleitungen". Deshalb sollen auch tarifvertragliche Vereinbarungen zur Errichtung von Sparten- und Filialbetriebsräten oder unternehmenseinheitlichen Betriebsräten möglich sein (Vereinbarungslösungen). Zur Schaffung dieser Grun...mehr

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Betriebsrat / 13 Kosten und Aufwand der Betriebsratsarbeit

§ 40 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Vorschrift ist zwingend, was sich auch aus § 41 BetrVG ergibt, wonach die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig ist. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers folgt im Übrigen auch mittelbar a...mehr

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Betriebsrat / 14.4 Widerspruchs- oder Vetorechte

Hier hat der Gesetzgeber begrifflich nicht konsequent abgegrenzt zu den Zustimmungsrechten. Auch die Rechtsfolge ist unterschiedlich. Praxis-Beispiel Personelle Einzelmaßnahmen (z. B. Einstellung, Versetzung), § 99 Abs. 2 BetrVG, wo von "Verweigerung der Zustimmung" gesprochen wird, Widerspruch gegen die Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung bea...mehr

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Betriebsrat / 4 Stellung des Betriebsratsmitglieds

Von dem Amt des Organs Betriebsrat ist das Amt der Betriebsratsmitglieder, die persönliche Mitgliedschaft im Betriebsrat, zu unterscheiden. Regelmäßig fallen Amtszeit des Organs und des persönlichen Mitglieds zusammen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die persönliche Mitgliedschaft kann jedoch schon vorher nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 BetrVG erlöschen. Gemäß §§ 15 KSchG, 103 Be...mehr

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Betriebsrat / 1 Einleitung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Die Belegschaft wird dabei durch den von ihr zu wählenden Betriebsrat repräsentiert. Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, den Betriebsrat (und damit die Belegschaft) bei betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen. Nicht der a...mehr

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Betriebsrat / 18.4 Berücksichtigung der Geschlechter bei der Betriebsratswahl

Aufgegeben wurde im neuen BetrVG die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten durch Streichung des bisherigen § 6 BetrVG. Zukünftig müssen jedoch Männer und Frauen anteilig im Betriebsrat berücksichtigt sein. Statt eines Geschlechterproporzes wurde eine Mindestquote für das Minderheitengeschlecht eingeführt. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Bel...mehr

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Betriebsrat / 15.2 Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit?

Nach dem neu gefassten § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen. Die beantragten Maßnahmen müssen Bezug zum Betrieb haben. Erzwingen kann der Betriebsrat bestimmte Maßnahmen allerdings nicht. Bei Einstellungen und Versetzungen kann sich ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2...mehr

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Betriebsrat / 4.3 Haftung

Eine Haftung des Betriebsrats als Gremium kommt nicht in Betracht, weil er nicht rechtsfähig (und deswegen nicht Träger von Pflichten sein kann) und nicht vermögensfähig ist. Keine Haftung des Arbeitgebers für den Betriebsrat Auch der Arbeitgeber haftet gegenüber Dritten nicht für Handlungen des Betriebsrats. Praxis-Beispiel Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats wird ohne...mehr

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Betriebsrat / 9 Völlige Freistellung nach § 38 BetrVG

In größeren Betrieben – nach der Neufassung des § 38 BetrVG ab 200 Arbeitnehmer – sind je nach Zahl der Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollkommen von ihrer Tätigkeit freizustellen (Staffel § 38 Abs. 1 BetrVG), ohne dass es der Prüfung, ob dies für die konkrete Arbeit erforderlich ist, bedarf. Dabei können nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch Teilfreistell...mehr

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Betriebsrat / 4.2 Ausschluss des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat (oder auch die Auflösung des Betriebsrats) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betr...mehr

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Betriebsrat / 10.1 § 15 KSchG

Gem. § 15 KSchG ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Es müssen also die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein (§ 626 BGB). Da nach § 626 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Kündigung allenfalls dann in Betracht komme...mehr

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Betriebsrat / 13.4 Persönliche Kosten

Zu den persönlichen Kosten der Betriebsratsmitglieder gehören die ihnen entstandenen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten, Telefonauslagen und sonstige Aufwendungen, wobei grds. die allgemeine betriebliche Reisekostenregelung anwendbar sein wird.[1] Hierzu zählen auch die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Persönliche Kosten der Betrieb...mehr

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Betriebsrat / 8 Freistellung bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Gem. § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Gem. § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied zudem während seiner regelmäßig...mehr

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Betriebsrat / 15.4 Förderung von Arbeitsschutz und betrieblichem Umweltschutz

Als betrieblicher Umweltschutz sind nach § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. Der Arbeitgeber muss eine mittelbare Einflussnahme auf sämtliche Investitionsentscheidu...mehr

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Betriebsrat / 5 Freistellung von der Arbeit

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.[1] Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie ...mehr

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Betriebsrat / 10.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Der dargestellte Kündigungsschutz besteht bei Wahlbewerbern, die nicht gewählt wurden, bei Wahlvorstandsmitgliedern bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und bei Betriebsratsmitgliedern bis zum Ende der Amtszeit. Danach besteht ein nachwirkender Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 KSchG). Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands können innerhalb von 6 M...mehr

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Betriebsrat / 18.1 Einbeziehung neuer Beschäftigungsformen

Nach § 5 BetrVG werden im Außendienst, mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Heimarbeiter in die Betriebsratswahl einbezogen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass es sich bei den genannten Gruppen um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt. Nicht betroffen ist also der selbstständige Handelsvertreter sowie der in freier Mitarbeit beschäftigte Telearbeiter. Nach § 7 Ab...mehr

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Betriebsrat / 18.2 Einbeziehung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die Betriebsratswahl

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG u. a. auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie sind jedenfalls bei d...mehr

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Betriebsrat / 7 Benachteiligungsverbot

Der Schutz des Arbeitsplatzes und der beruflichen Weiterentwicklung, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied darf somit auch nicht von allgemein begünstigenden Regelungen ausgenommen werden. Praxis-Beispiel Die Arbeitnehmer erhalten wegen der ...mehr

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Betriebsrat / 18 Änderungen beim Wahlverfahren

§ 14 BetrVG, der die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl regelt, wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) wesentlich verändert. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 28.7.2001 unterschied das Betriebsverfassungsgesetz zwischen Arbeitern und Angestellten. Betriebsratswahlen fanden grundsätzlich – wenn nicht d...mehr

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Betriebsrat / 2.2 Abgrenzung zur Unternehmensmitbestimmung

Das BetrVG dient jedoch nicht dazu, die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers unmittelbar zu binden. Dies ist Aufgabe der Unternehmensmitbestimmung (vgl. hierzu Mitbestimmungsgesetz 1976; §§ 76 ff. BetrVG 1952; Montan-Mitbestimmungsgesetz; Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Nach der Unternehmensmitbestimmung können die Arbeitne...mehr

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Betriebsrat / 6 Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie...mehr

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Betriebsrat / 5.3 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit § 611 Abs. 1 BGB. Soweit die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, genügt nicht eine ordnungsgemäße Abmeldung, sondern notwendig ist, dass das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben erledigt hat, für de...mehr