Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Arbeitskampf / 2.10 Verhältnis zum Betriebs- bzw. Personalrat

Im Fall eines Arbeitskampfs haben sich Betriebsrat bzw. Personalrat neutral zu verhalten. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 66 Abs. 2 BPersVG sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ebenso zwischen Personalrat und Dienststellenleitung untersagt.[1] Die Neutralitätspflicht des Betriebs- bzw. Personalrats verbietet es, die Möglichkeit von Arbeitska...mehr

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Arbeitskampf / 2.1.5 Streikaufruf

Der Streikaufruf einer Gewerkschaft muss dem betroffenen Arbeitgeber bekannt werden. Eine förmliche Mitteilung ist nicht notwendig, es reicht aus, wenn ein Flugblatt verteilt wird, aus dem die Streikmaßnahme sowie der Zeitpunkt des Streikbeginns ersichtlich sind.[1] Hinweis Ein Streik ist nur rechtmäßig, wenn ihm ein entsprechender Streikbeschluss der Gewerkschaft zugrunde li...mehr

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Arbeitskampf / 2.1 Voraussetzungen eines Streiks

Art. 9 Abs. 3 GG räumt für jedermann und für alle Berufe das Recht ein, zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden. Kernbereich dieser Koalitionsfreiheit ist das Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen), Tarifverträge zu schließen. Zum Abschluss von Tarifverträgen kann es aus Sicht einer oder beider Tarifparteien n...mehr

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Kündigungsgespräch

Begriff Die Kündigung selbst ist eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers und muss den formalen Anforderungen gerecht werden. Auch wenn dies eine der unangenehmsten Aufgaben eines Vorgesetzten ist, so ist es unbedingt empfehlenswert, ein Kündigungsgespräch zu führen (ggf. zusammen mit einem Vertreter von HR): Aus Fairness gegenüber dem Mitarbeiter - aber auch als S...mehr

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Zielvereinbarungsprozess: G... / 1 Überlegen Sie gut, bevor Sie einführen, und lassen Sie sich helfen!

Der Boom, den Zielvereinbarungen gegenwärtig erfahren, hängt mit dem Trend zur leistungsgerechten Bezahlung zusammen. Aber nicht immer ist es sinnvoll, Ziele an Geld zu knüpfen. Soll der Bezug zur Vergütung bestehen und fehlt die notwendige Erfahrung im eigenen Haus, ist eine externe Unterstützung ratsam. Eine zum Unternehmen passende kollektive Regelung der variablen Vergütu...mehr

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Praxis-Beispiele: Urlaub / 23 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin hat bei ihrem Arbeitgeber Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber lehnt diesen jedoch im vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum ab. Im Betrieb gibt es einen Betriebsrat. Hat der Betriebsrat in diesem Konflikt mitzubestimmen? Ergebnis Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung auf Unternehmensebene ist die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, GesJAV, §§ 72 – 73 BetrVG. Auf Konzernebene vertritt die Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, KJAV gemäß §§ 73a – 73b BetrVG die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Mit dem Ge...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Begriff Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) in einem Betrieb oder einer Behörde. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen und wirkt auf die Berücksichtigung der Belange der Jugendlichen unter 1...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Voraussetzungen

Eine JAV ist nach § 60 Abs. 1 BetrVG zu wählen, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Maßgeblicher Stichtag dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Tag der Wahl. Zieht sich diese über mehrere Tage hin, kommt es auf das Alter ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Wahl

In Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.[1] Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (obwohl die über 18-Jährigen auch zum Bet...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.8 Das vereinfachte Wahlverfahren

In Betrieben mit 5 – 100 Jugendlichen und Auszubildenden ist die Wahl zwingend im vereinfachten Verfahren durchzuführen.[1] In größeren Betrieben bis zu 200 Jugendlichen und Auszubildenden kann zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden, die Wahl im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten andere, kürzere Einreichungsfristen f...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2 Zusammensetzung

Damit sichergestellt ist, dass die JAV möglichst alle im Betrieb ausgeübten Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe mit ihrem jeweiligen speziellen Know-how umfasst, soll sie sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzen.[1] Bereits bei Einreichung der Wahlvorschläge soll auf die Zusammensetzung geachtet werden. Ein Verstoß h...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.4 Aufgaben

Die KJAV ist zuständig für Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht innerhalb der einzelnen Unternehmen geregelt werden können.[1] Sie hat die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Konzernbetriebsrat zu artikulieren und ihn in Jugend- und Auszubildendenfragen zu unterstütz...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 5 Die Interessenvertretung nach § 51 BBiG

Die Regelungen der §§ 60 ff. BetrVG gelten nicht für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung beschäftigt werden. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] setzt die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden voraus, dass sie in einen Betrieb des Ausbilders eingegliede...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4 Wahlverfahren

Die Wahl zur JAV erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 39 WO BetrVG. Vorschlagsberechtigt sind diejenigen, die im Betrieb zur JAV auch wahlberechtigt sind sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Einzelheiten sind in § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 BetrVG geregelt. Auch für das Wahlverfahren selbst gelten die Regelungen des § 14 BetrVG in Verbindung mit den entsp...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben.[1] Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden[2] im Konzernunternehmen an, die bei der let...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.1 Voraussetzungen

§§ 72 und 73 BetrVG regeln die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV). Eine solche muss zwingend gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG bestehen und in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat (GesBR) existiert bzw. seine Bildung nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen hat. Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werd...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.1 Voraussetzungen

Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden. Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verha...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.3 Mehrheitswahl

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 – 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden u...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1 Größe

Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant. Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Be...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.2 Größe

Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen. Eine Verkleinerung k...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.4 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweis...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.3 Verkleinerte KJAV

Dem Mitglied, das von mehreren GesJAVen gemeinsam in die KJAV entsandt worden ist, stehen so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG in die Wählerliste eingetragen waren.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Aufgaben und Rechte

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben [1]: Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszub...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze der Wahl zur JAV sind in § 63 BetrVG geregelt, der durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001 ergänzt wird. Die Regelung ist zwingendes Recht, sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit allen Wahlformularen für das vereinfachte und das normale, bzw. ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.2 Verhältniswahl

Grundsätzlich erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.[1] Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl des Betriebsrats. Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist nicht möglich. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sogenannten d'Hondt'schen Höchstzahlensyst...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2.2 Größe

Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden. Das Gesetz[1] gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlauss...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Betriebe

Der Betriebsbegriffs des § 4 BPersVG ist nicht deckungsgleich mit dem des BetrVG. Betriebe nach § 4 BPersVG sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich nicht aus der Wahrnehmung der eigentlich hoheitlichen Aufgaben entstammt. In ihnen wird keine materielle Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Die von den Betrieben wahrgenommenen Aufgaben sind regelmäßig solche, die auch von Privatbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 4 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten des Betriebs sollen die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern. Daher kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine nichtöffentliche betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.1 Zusammensetzung

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden.[1] Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.3 Verkleinerte GesJAV

In einer verkleinerten GesJAV stehen dem Mitglied, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zwecks Beschickung der GesJAV zusammengefasst worden sind, entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.4 Aufgaben

Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Damit steht die GesJAV neben den JAVen. Das Verhältnis zwischen ihnen ist ähnlich wie das Verhältnis zwischen GesBR und BR gemäß § 50 BetrVG. Die...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Grundsätzliches

Die Begriffsbestimmung der Dienststelle, deren Begrenzung und Aufgaben finden sich nun verteilt in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 BPersVG und für Nebenstellen und Dienststellenteile in § 7 BPersVG. Die Bestimmungen begrenzen so zugleich den Wirkungs- bzw. Repräsentationsbereich der einzelnen Personalvertretungen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG definiert allgemein den Beg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.2 Vergrößerte GesJAV

In einer vergrößerten GesJAV teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmrecht zu gleichen Teilen.[1] Auch in diesem Fall kann ein Mitglied der GesJAV seine Stimme nur einheitlich abgeben. Möglich und zulässig ist es, dass die einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, unterschiedlich abstimmen.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes

Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu best...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.3 Aufstellung der Wählerliste

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten.[1] Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Aufstellung der Wählerliste muss auch ermittelt werden, ob der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.2 Vergrößerte KJAV

Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Fall der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, können die Mitglieder, zwischen denen die Stimmen der entsendenden GesJAV aufgeteilt werden, unterschiedlich stimme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Falls in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere GesJAV, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) errichtet werden.[1] In betriebsübergreifenden Angelegenheiten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch fü...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.1 Allgemeines

Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.6 Auszählung der Stimmen und Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sogenannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1] Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schrift...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 11.2 Einrichtung des Arbeitszeitkontos (Absatz 1)

Gemäß Abs. 1 Satz 1 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist demnach grundsätzlich freiwillig und obliegt den Betriebsparteien. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfolgt in Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, durch eine Vereinbar...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / Sonderregelung für das Personalvertretungsrecht (Absatz 9)

Die Regelungen in Absatz 4 (Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz), Absatz 6 (wöchentlicher Arbeitszeitkorridor) und Absatz 7 (tägliche Rahmenzeit) setzen in Betrieben, die nicht dem Geltungsbereich des BetrVG unterliegen, den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung voraus. Darunter verstehen die Tarifvertragsparteien eine Dienstvereinbarung, die ohne Entscheidung der E...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 8.12 Mitbestimmungsfragen

Arbeitszeitfragen unterliegen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen. Dies betrifft nicht die tarifvertraglich geregelte Dauer der Arbeitszeit, sondern die betriebliche Lage der Arbeitszeit, deren Beginn und Ende, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die betrie...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 8.5 Arbeitszeitgesetz, Ausnahmen (Absatz 4)

Neben den tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Dies betrifft bei der unterschiedlichen Verteilung der durchschnittlichen Arbeitszeit über die Wochen vor allem die Obergrenzen für die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, die auf bis zu 10 Stunden (= 60 Stunden je Woche) ausgedehnt werden kann, wenn ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 1.2.1 Räumlicher, betrieblicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Räumlich gilt der Tarifvertrag im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h. sowohl im Tarifgebiet West als auch im Tarifgebiet Ost. Betrieblich gilt der TV-V hauptsächlich für den kommunalen Versorgungsbereich, was zum einen durch die ausdrückliche Erwähnung der Versorgungsbetriebe und deren Definition in Satz 2 sowie zum anderen dadurch zum Ausdruck kommt, dass d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz best...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 1.2.2 Rechtlich selbstständige Versorgungsbetriebe

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "rechtlich selbständiger Versorgungsbetrieb" definiert. Anhaltspunkt hierfür war bei den Tarifverhandlungen die Begriffsbestimmung der SR 2t BAT. Dort sind Versorgungsbetriebe als "Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke" definiert. Da diese Begriffe zumindest teilweise den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, ...mehr