Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Wahlverfahren

Rz. 6 Die einladenden Arbeitnehmer oder die einladende Gewerkschaft können schon mit der Einladung Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten.[1] In der Versammlung selbst ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs vorschlagsberechtigt. Wird umgekehrt ein zur Kandidatur als Wahlvorstand bereiter Arbeitnehmer an der Kandidatur gehindert, so kann dies sogar zur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Rz. 5 Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand festzustellen, wer gewählt wurde. Dazu hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis zu ermitteln und dieses bekanntzugeben; die Öffentlichkeit ist nur gewahrt, wenn vorher Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wurden.[1] Die Öffnung der für die Briefwahl verwendeten Freiumschl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 10 Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragen, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. "Trotz Einladung" bedeutet grundsätzlich, dass eine Bestellung des Wahlvorstands durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung

Rz. 4 Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen. Nach der Klarstellung in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG, dass im Betrieb eingesetzte Zeitarbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählen, erhebt sich di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Durchführung der Wahl

Rz. 4 Die Durchführung der Betriebsratswahl ist die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands. Dafür hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Erlass des Wahlausschreibens hat er die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, Stimmzettel und Wahlumschläge vorzubereiten und die eigentliche Wahl organisatorisch vorzubereiten. Während der Wahl hat er für Wahlurnen und Wahlräume zu s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung

3.1 Voraussetzungen Rz. 3 Die Wahl des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung ist vom Gesetz als eine nachrangige Lösung ausgestaltet worden. Gehört der betriebsratslose Betrieb zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder – falls dies nicht der Fall ist – gehört das Unternehmen mit dem betriebsratslosen Betrieb in einen Konzernverbund mit Konzernbetriebsrat, so haben zun...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.2.1 Definition und Rechtsgrundlagen

Als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung kann die Unterstützungskasse von einem Unternehmen (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppen- oder Konzernkasse) getragen werden. Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs und der Versicherungsaufsicht unterscheidet sie sich von den Direktversicherungen, den Pensionskassen und den Pensionsfonds. Der Betriebsrat ist i. d. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen. 2 Bestel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands

Rz. 5 Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendete Mitglieder.[1] Die stimmberechtigten Mitglieder sind die nach Rz. 4 vom Betriebsrat bestellten Mitglieder des Wahlvorstands. Sie müssen wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt der Bestellung

Rz. 2 Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 9 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden.[1] In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn 2 Wochen von dem Tag an ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Vorsitzender des Wahlvorstands

Rz. 7 Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Beschluss festgelegt, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Hat der Betriebsrat dies versäumt und besteht er nicht mehr, so wählen die Mitglieder des Wahlvorstands den Vorsitzenden aus ihren Reihen.[1] Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Wahlvorstands vorzubereiten und einzuberufen. Wenn nichts anderes beschlossen wurd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mitgliederzahl

Rz. 4 Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich 3 Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Amtszeit und Rechtsstellung des Wahlvorstands

Rz. 18 Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung.[1] Die eigentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind erledigt, wenn der Betriebsrat zur konstituierenden S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ersatzmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat kann neben den Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung stellen.[1] Dabei ist allgemein anerkannt, dass abweichend von der nicht eindeutigen Gesetzesformulierung auch ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden kann.[2] Umgekehrt können für einzelne oder mehrere Mitglieder des Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Entsendung betriebsangehöriger Gewerkschaftsbeauftragter

Rz. 15 Jede Gewerkschaft kann einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Erste Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, also mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits ein stimmberechtigtes ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerksc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 20 Wird der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt, so kann die Betriebsratswahl dadurch nach den allgemeinen Regeln des § 19 BetrVG anfechtbar werden, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Wurde eine Betriebsratswahl völlig ohne Wahlvorstand durchgeführt, ist sie nichtig.[1] Rz. 21 Streitfragen unmittelbar über die Bestellung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Verfahren

Rz. 10 Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren wird im Beschlussverfahren auf Antrag entschieden.[1] Zuständig für das Verfahren ist ausschließlich das Arbeitsgericht am Betriebssitz.[2] Antragsberechtigt sind mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs.[3] Diese Arbeitnehmer müssen während des Verlaufs des Verfahrens antragsberechtigt bleiben. Insofern unter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat

Rz. 14 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann nicht nur das Arbeitsgericht auf Antrag tätig werden. Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht – der Konzernbetriebsrat kann in diesem Fall den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Die Bestellungskompetenz tritt neben das arbeitsge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder

Rz. 13 Für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht im Rahmen des Bestellungsverfahrens auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, zu den Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen. Voraussetzung ist, dass diese Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat

2.1 Zeitpunkt der Bestellung Rz. 2 Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung durch das Arbeitsgericht

3.1 Voraussetzungen Rz. 9 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden.[1] In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn 2 Woche...mehr

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Mutterschutz: Betrieblicher... / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen grundsätzlich im Hinblick auf die abstrakte Gefährdungsbeurteilung, aber auch hinsichtlich der konkreten Umsetzung in Betracht. Die zahlreichen möglichen betriebsverfassungsrechtlichen Berührungspunkte zum betrieblichen Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz im Überblick: Rechte aus § 80 BetrVG : Allgemeines Überwachungsrecht gemäß ...mehr

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Betriebsrentenstärkungsgese... / 2.1.1 Grundlage für die Verpflichtung

Die reine Beitragszusage kann nur durch Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung geregelt werden. Allerdings können Betriebs- und Dienstvereinbarungen wiederum nur Regelungen treffen, wenn ein Tarifvertrag diese Formen zulässt. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung sollen die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält 3 unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Rz. 9 Die betriebsverfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle und Vertretungen nach § 3 BetrVG) werden vom Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in besonderem Maße geprägt.[1] Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält 3 unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gew...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zugang von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb

Rz. 18 § 2 Abs. 2 BetrVG gewährt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb. Aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergibt sich jedoch kein schrankenloses Zugangsrecht der Gewerkschaft, denn aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt bereits, dass dieses Zugangsrecht nur zur Wahrnehmung der im BetrVG selbst den Gewerkschaften zugewiesenen Aufgaben besteht. Dieses sind ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beachtung geltender Tarifverträge

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat "unter Beachtung" der geltenden Tarifverträge. Die Betriebsparteien haben die geltenden Tarifverträge bei ihrer Zusammenarbeit ebenso zu beachten wie Recht und Gesetz.[1] Die Nichtbeachtung der normativen Teile von Tarifverträgen führt wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammenarbeit mit den Koalitionen

Rz. 13 Den Organen der Betriebsverfassung obliegt weiter die Verpflichtung, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuwirken. Dies begründet aber keine Pflicht der Koalitionen zur Zusammenarbeit mit den Organen der Betriebsverfassung.[1] 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sozialplan / Zusammenfassung

Begriff Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, wie die Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden können. Der Sozialplan räumt den Arbeitnehmern Rechtsansprüche ein und kann vom Betriebsrat über die Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden. Gesetze, Vorschriften und Rech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Rz. 8 § 2 Abs. 1 BetrVG regelt die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. In dieser Generalklausel verbergen sich mehrere, an die Betriebsparteien gerichtete, Gebote. Zunächst bestimmt § 2 Abs. 1 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Weiter wird bestimmt, dass diese Zusammenarbeit unter Beachtung de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff

Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich.[1] Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Sie müssen tariffähig sein.[2] Nach der Rechtsprechung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Streitfragen über das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Auslegung konkreter Einzelbestimmungen des BetrVG und werden deshalb grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG geklärt. Meist geschieht dies im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Soweit über das Zugangsrecht d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Arbeitgebervereinigungen

Rz. 15 Arbeitgebervereinigungen sind gleichfalls freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Arbeitgeber, die gegnerfrei und gegnerunabhängig organisiert sind, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig bestehen, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sind und zu deren Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zählt. Soziale Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht Vorausset...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft

Rz. 17 Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliede...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Voraussetzung für die Beteiligungsrechte

Rz. 16 Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen.[1] Der Nachweis, dass im Betrieb d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sozialplan / 1 Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplans

Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten (oder auch bereits eingeleiteten oder gar durchgeführten) Betriebsänderungen entstehen. Liegt eine Betriebsände...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sozialplan / 3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG bei der Aufstellung des Sozialplans ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, und zwar auch nach Durchführung der Betriebsänderung. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl kommt es auf das gesamte Unternehmen und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer in F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interessenausgleich / 3 Zustandekommen des Interessenausgleichs

Ein Interessenausgleich kommt im Ergebnis nur auf freiwilliger Grundlage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Er kann insbesondere nicht über einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Das ergibt sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG, der klarstellt, dass zwar der Sozialplan durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann, jedoch bewusst den Interessena...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interessenausgleich / 4.1 Voraussetzung für die Durchführung der Betriebsänderung

Versucht der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keinen Interessenausgleich oder führt er die geplante Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen durch, so ist die Folge, dass er den Arbeitnehmern, die durch diese Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Entlassungen erleiden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleich zahlen muss, der bei...mehr

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BR-Mitbestimmung: Sozialein... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung, Form und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Die Errichtung von Sozialeinrichtungen unterfällt hingegen nicht der Mitbestimmung. § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG regelt die Mitbestimmung hinsichtlich Wohnräumen, die vom Arbeitgeber vermietet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interessenausgleich / Zusammenfassung

Begriff Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und wie eine vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die geplante Betriebsänderung durchführen darf. Der Interessenausgleich wird zwar ggf. vor der Einigun...mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / 2 Nachteilsausgleich

Eine Art "Abfindungsanspruch" kann sich aus § 113 BetrVG ergeben. Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab oder führt er eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich zu versuchen, sind den Arbeitnehmern die entstehenden Nachteile auszugleichen. Durch diese Vorschrift soll der Arbeitgeber durch Androhung finanzieller Sanktio...mehr

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BR-Mitbestimmung: Sozialein... / 1 Sozialeinrichtungen

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interessenausgleich / 2 Voraussetzungen

Ein Interessenausgleich ist über eine geplante Betriebsänderung zu verhandeln. § 112 Abs. 1 BetrVG knüpft an die in § 111 BetrVG geregelte Betriebsänderung an. Nur dann, wenn eine vom Arbeitgeber geplante Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist auch über einen Interessenausgleich zur verhandeln. Voraussetzung für die Pflicht, Interessenausgle...mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / Zusammenfassung

Überblick Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wichtig – und für manchen Arbeitnehmer überraschend – ist aber: Einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung – quasi einen "Abfindun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Interessenausgleich / 1 Inhalt

Der Interessenausgleich ist in § 112 BetrVG geregelt. Sein Inhalt ergibt sich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist eine Vereinbarung über die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung. Er beschreibt die geplante Betriebsänderung und regelt konkret, ob, wann und wie sie durchgeführt wird und wie sie sich auf die Arbeitnehmer und die Arbeitsplätze auswirkt. Der Inhalt eines ...mehr