Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.1 Allgemeines

Rz. 197 § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10. [1] Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die ganze Breite des Lohnbegriffs die Mitbestimmung über die Lohngestaltung eröffnet, enthält § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG für den engen Anwendungsbereich leistungsbezogener Entgelte ein weiter in die Tiefe gehendes Mitbestimmungsrecht. Die Rechts...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Grenzen der Mitbestimmung durch Tarifvertrag

2.2.1 Voraussetzungen Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Voraussetzungen

Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Ihre Tarifbin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Eil- und Notfälle

Rz. 14 Betriebliche Abläufe unterliegen nicht selten einem starken Zeitdruck. In der modernen Arbeitswelt hat sich diese Situation tendenziell verschärft. Hinzu kommt der verstärkte Wettbewerbsdruck durch zunehmende Internationalisierung der Märkte. Anders als in bestimmten personellen Angelegenheiten (z. B. der Einstellung von Mitarbeitern) in § 100 BetrVG existieren keine ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14.1 Allgemeines

Rz. 201 Das betriebliche Vorschlagswesen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst Verbesserungsvorschläge, die nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen (vgl. § 1 ArbNErfG). Für patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen enthält das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine abschließende Regelung.[1] Auch sogenannte qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 17 Entscheidung der Einigungsstelle

Rz. 217 Gelangen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu keinem Einvernehmen, so kann gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Jede Seite der Verhandlungen kann die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch ersetzt dann die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.3 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 139 Die Betriebspartner sind zur gemeinsamen Ausfüllung der gesetzlichen Rahmenvorschriften aufgerufen. Dabei haben sie sich auf eine technisch definierte Lösung zu einigen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die für den Arbeitsschutz unerheblichen Aspekte, z. B. Hersteller, Bezugsquelle, Lieferungsbedingungen und unter Umständen Designfragen. Der Betriebsrat kann also g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einzelfälle

Rz. 56 Im Folgenden werden einige Beispiele aus Literatur und Rechtsprechung aufgeführt. Praxis-Beispiel Beispiele: (ja = mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nein = nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ja: Arbeitskleidung, soweit Arbeitgeber nicht den reinen Vollzug staatlicher Vorschriften (etwa Hygienevorschriften) verlangt und Regelun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Pausen

Rz. 70 Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Pausen erfasst sowohl die Lage der Pausen als auch deren Dauer. Mit Pausen waren bislang nur die unbezahlten Pausen gemeint, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich zur Arbeit bereithalten muss.[1] Anderenfalls könnte der Betriebsrat mit dem Mitbestimmungsrecht in das arbeitsvertragliche Synallagma (Leistungs-G...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

Rz. 89 § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Erfasst werden weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung (dazu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) noch die Höhe der jeweiligen Vergütung. Rz. 90 Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1 Allgemeines

Rz. 180 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Aus dem Regelungsgegenstand wird deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand in Praxis und Literatur eine herausragende Rolle spielt. Das Schrifttum hierzu ist kaum noch zu übersehen[1], ebenso wenig die Vielzahl von Ger...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.3 Lohngestaltung

Rz. 184 Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst nicht alle Fragen des Lohns, sondern nur die betriebliche Lohngestaltung. Lohngestaltung liegt zum einen vor, wenn (kollektive!) Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden. Dies sind übergeordnete allgemeine Vorschriften für die gesamte Entlohnung im Betrieb oder zumindest für Arbeitnehmergruppen. Hinsichtlich des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.2 Lohnbegriff

Rz. 183 Allgemein wird der in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gebrauchte Lohnbegriff in weitem Sinn interpretiert. Gemeint sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen gewährt; auf die Bezeichnung kommt es nicht an.[1] Nicht zum Lohn gehören Auslagen, die dem Arbeitnehmer als Aufwendungsersatz erstattet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.4 Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung außertariflicher Angestellter

Rz. 196 Die Vergütung außertariflicher Angestellter ist schon kraft ihrer Definition nicht mehr vom Tarifvertrag erfasst. Für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher die Regelungssperre des § 87 BetrVG Einleitungssatz nicht. Dennoch ist das Entgelt der außertariflichen Angestellten nur in Grenzen der Mitbestimmung unterworfen. In aller Regel werden die Entgelt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.2 Gruppenarbeit

Rz. 204 § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen: Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten ihr muss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.4 Initiativrecht des Betriebsrats

Rz. 31 Initiativrecht heißt, dass der Betriebsrat von sich aus eine Regelung einer Angelegenheit anstreben und gegebenenfalls zur Durchsetzung die Einigungsstelle anrufen kann. Grundsätzlich hat der Betriebsrat dann ein Initiativrecht, wenn er ein Mitbestimmungsrecht hat. Einschränkungen können sich nur aus § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz oder aus dem Mitbestimmungsrecht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten

Rz. 3 § 15 Abs. 1 BetrVG ordnet ferner an, dass der Betriebsrat sich möglichst aus Arbeitnehmern der verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb zusammensetzen soll. Auch diese Vorschrift enthält keine bindende Verpflichtung. Verstöße gegen sie führen nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Beispiele für Beschäftigungsarten: Facharbeiter (verschiedener Berufe), ungelernte Arbeiter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.1 Allgemeines

Rz. 211 Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021[1] ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft. Das mobile Arbeiten ist als umgangssprachlich so bez...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Sonstige Grenzen der Mitbestimmung

Rz. 43 Die Frage nach den sonstigen Grenzen der Mitbestimmung ist zu trennen von der Frage der Regelungsbefugnisse der Betriebspartner. An welche Grenzen die Betriebspartner bei der normativen Gestaltung der Arbeitsbedingungen mittels einer Betriebsvereinbarung gebunden sind, ist der Kommentierung zu § 77 BetrVG zu entnehmen. 2.3.1 Arbeitskampf Rz. 44 Besonderheiten für die Au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4 Einzelfragen

12.4.1 Freiwillige Leistungen Rz. 188 Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die die Arbeitnehmer weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrags einen Anspruch haben, ist die Mitbestimmung eingeschränkt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet wird, die er nicht gewähren will. Der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.3 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 18 Von der herrschenden Meinung[1] wird vertreten, dass eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, rechtswidrig sei (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Einseitige rechtsgeschäftliche Maßnahmen (wie z. B. die Ausübung des Direktionsrechts) als auch einzelvertragliche Vereinbarungen seien infolge der Rechtswidrigkeit unwirksam. Tatsäch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Arbeitskampf

Rz. 44 Besonderheiten für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn der Betrieb vom Arbeitskampf erfasst wird. Der Grundsatz lautet allerdings, dass die Mitbestimmungsrechte auch im Arbeitskampf gelten, egal ob die Mitglieder des Betriebsrats mitstreiken oder ausgesperrt sind.[1] Allerdings darf durch die Ausübung der Mitbestimmung nicht in die laufende Konfrontat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Überstunden

Rz. 78 Unter Überstunden wird allgemein die Arbeitszeit verstanden, die über die Arbeitszeit, die nach dem Tarifvertrag oder nach dem Einzelarbeitsvertrag zu leisten ist, hinausgeht. Bei flexibler Arbeitszeit ist eine Überstunde dann gegeben, wenn der Rahmen überschritten wird, der für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart oder festgelegt wurde. Geringfügige Überschreitunge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Anwendungsbereich

Rz. 94 Bei der Festlegung des Urlaubs treffen vielerlei Interessen aufeinander, das Interesse des Urlaubswilligen, das Interesse seiner Kollegen und das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf. Durch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sollen diese unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Rz. 95 Überwiegend wird der B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.4 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 214 Sowohl aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass das Mitbestimmungsrecht nur die Ausgestaltung der mobilen Arbeit betrifft. Die Ausgestaltung betrifft das "wie" der mobilen Arbeit, nicht aber die Frage, ob diese Möglichkeit für die Arbeitnehmer überhaupt geschaffen werden soll. Die Einführung der m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.2 Unterlassungsanspruch

Rz. 17 Die Missachtung der Mitbestimmungsrechte hat betriebsverfassungsrechtliche und individualrechtliche Folgen. Auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene wird dem Betriebsrat von der Rechtsprechung ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung zugestanden, der wenn nötig auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.[1] Der zur Sicherung der Mitbestimmu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grenzen der Mitbestimmung durch Gesetz

Rz. 33 Gesetzliche Regelungen sind alle zwingenden Rechtsnormen, wie Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen oder autonomes Satzungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Verwaltungsakte und Anordnungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nehmen dem Arbeitgeber ebenso die Dispositionsmöglichkeiten und stehen daher den Gesetzen in ihrer Wirkung gleich. Soweit nur mitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 73 Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Sonderfall der vorübergehenden Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit. Es enthält darüber hinaus ausnahmsweise auch die Komponente der Dauer der Arbeitszeit, die vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Kurzarbeit

Rz. 85 Die Kurzarbeit ist der Hauptfall der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Frage, wie die verbleibende Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll (was man auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.6 Einzelfälle

Rz. 127 Vielfach sind gängige Softwareprogramme mit Überwachungsfunktionen ausgestattet. So speichern eine Reihe von Officeprogrammen die Bearbeitungsdauer und die Bearbeitungszeit von Dateien in eine gesonderte Datei, die eingesehen werden kann. Auch die Standardinternetprogramme enthalten Überwachungskomponenten, wie die Verlaufsaufzeichnung und die Zwischenspeicherung auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.1 Form der Ausübung

Rz. 16 Was die Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts angeht, sind die Betriebspartner frei. Zweckmäßigerweise wird eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sein, wenn durch die Regelung unmittelbare Rechte und Pflichten für die Belegschaft ausgelöst werden sollen. Damit macht man sich die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG zu eigen. Nach dieser Vorschrift gelten Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Technische Einrichtung

Rz. 109 Um die Mitbestimmungsrechte auszulösen, muss die Überwachung mittels einer "technischen Einrichtung" erfolgen. Technisch ist die Einrichtung dann, wenn sie ein optisch, mechanisch, akustisch oder elektronisch funktionierendes Gerät darstellt.[1] Dabei muss die Überwachung durch die Einrichtung über das individuelle Wahrnehmungsvermögen eines kontrollierenden Menschen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsbußen

Rz. 57 Nicht selten sind in allgemeinen Betriebsordnungen auch Betriebsbußen geregelt, die dazu dienen, die Einhaltung der Verhaltens- und Ordnungsvorschriften durchzusetzen. Hier erstreckt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[1] das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die Aufstellung der Betriebsstrafenordnung als auch auf die Verhängung einer Buße im Einzelfall. Für Letz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.1 Tarifvorrang

Rz. 181a Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht – wie gegenüber allen anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten – auch der Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen. Bei Tarifverträgen kommt es alleine auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an. Ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist unerheblich.[1] Bislang wurde angenommen, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.2 Mitbestimmung

Rz. 168 Mitbestimmungsfreie Vorfrage ist zunächst, ob eine Sozialeinrichtung überhaupt eingerichtet werden soll.[1] Der Arbeitgeber entscheidet ebenfalls frei darüber, wie viel Geld er dafür aufbringen will. Durch das Mitbestimmungsrecht kann der Arbeitgeber weder gezwungen werden, für die Sozialeinrichtung einen gewissen Dotierungsrahmen zur Verfügung zu stellen, noch weite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Rz. 63 Mit der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit insoweit fixiert, als dass ihr ein Rahmen gesetzt wird. Das Mitbestimmungsrecht muss nicht notwendigerweise einheitlich für den ganzen Betrieb ausgeübt werden. Es kann zwischen Arbeitnehmergruppen, Betriebsabteilungen oder funktionell differenziert werden. All...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Kollektive Regelung und Einzelfall

Rz. 13 Charakteristikum der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der kollektive Bezug. In aller Regel sind daher nur generelle kollektive Regelungen erfasst. Einzelmaßnahmen ohne kollektiven Bezug werden von der Mitbestimmung nicht erfasst. Scheinbare Ausnahmen bilden die Regelungen in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaub für einzelne Arbeitnehmer) und § 87 Abs. 1 Nr. 9...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen/allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen

Rz. 174 § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist ein Unterfall zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Das Zurverfügungstellen von Wohnraum ist in der Regel eine besonders qualifizierte und in der Mitbestimmung näher ausgestaltete Sozialeinrichtung. Rz. 175 Die im Mitbestimmungstatbestand angesprochenen Wohnräume erstrecken sich auf alle Arten von Unterkünften, wie z. B. Zweibettzimmer mit Nebenräu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Allgemeine Urlaubsgrundsätze

Rz. 98 Unter den (der Mitbestimmung unterfallenden) allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind richtlinienartige Regelungen zu verstehen, nach denen der Urlaubsplan aufzustellen ist und nach dem wiederum dem Arbeitnehmer im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Eine ganze Reihe von Grundsatzfragen werden auf der Ebene der allgemeinen Urlaubsgrundsätze entschieden, wie z. B. die generel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4 Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte

Rz. 200 Die vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelte, für die § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG das Mitbestimmungsrecht eröffnet, müssen gerade mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbar sein. Es muss sich also um Vergütungen handeln, bei der die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird; das Entgelt muss sich nach dem Verhältnis des Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.6 Individualrechtliche Fragen

Rz. 216 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt nur die kollektivrechtlichen Fragen der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Es trifft keinerlei Aussage dazu, ob einerseits der Arbeitgeber mobile Arbeit anordnen kann und andererseits der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ermöglichung von mobiler Arbeit hat. Beides ist grundsätzlich nicht der Fall. Mobile...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.2 Folge eines Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht

Rz. 182 Folge eines Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht ist grundsätzlich nach der von der Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Regelung von Anfang an (ex tunc) nichtig ist.[1] Bei begünstigenden Leistungen, insbesondere denen der Lohngestaltung, würde die Unwirksamkeit der Regelungen zu Wertungswidersprüchen führen. Die Rechtsprechu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.3 Prämienlohn

Rz. 199 Auch der Prämienlohn hat eine Vergütung zum Gegenstand, die in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zu einer Bezugsleistung bemessen wird. Der Bezug ist anders als beim Akkord jedoch nicht die Arbeitsmenge. In der Praxis kommt Prämienlohn beispielsweise in Form von Mengenprämien, Nutzungsprämien, Qualitätsprämien, Ausschussprämien, Ers...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14.2 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 202 Auch wenn das Mitbestimmungsrecht nur die "Grundsätze" über das betriebliche Vorschlagswesen betrifft, kann der Arbeitgeber gleichwohl ein Vorschlagswesen nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen.[1] Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines Vorschlagswesens hat. Das ist dann der Fall, wenn hierfür ein betriebliche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Bestimmung zur Überwachung

Rz. 117 Der Begriff der Überwachung umfasst verschiedene Vorgänge: die Datenerhebung und die Datenverarbeitung. Der erste Schritt ist die Datenerhebung. Hier greift das Mitbestimmungsrecht dann ein, wenn mittels technischer Einrichtung Daten gesammelt werden, die Auskunft über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer geben. Notwendig ist hier, dass die Daten technisch e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Begriff der Sozialeinrichtung

Rz. 162 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist die Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmer soll einen bestimmten abtrennbaren Teil von Mitteln des Arbeitgebers ("zweckgebundenes Sondervermögen") mit einer gewissen Organisation mitverwalten können. Eine Sozialeinrichtung erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen

10.1 Begriff der Sozialeinrichtung Rz. 162 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist die Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmer soll einen bestimmten abtrennbaren Teil von Mitteln des Arbeitgebers ("zweckgebundenes Sondervermögen") mit einer gewissen Organisation mitverwalten können. Eine Sozialeinrichtung erfordert ein zweckgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung

12.1 Allgemeines Rz. 180 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Aus dem Regelungsgegenstand wird deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand in Praxis und Literatur eine herausragende Rolle spielt. Das Schrifttum hierzu ist kaum noch zu übersehen[1], ebenso wenig die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb

3.1 Anwendungsbereich Rz. 48 Die betriebliche Ordnung, die durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung unterworfen wird, umfasst nur allgemeingültige, für die Arbeitnehmer oder für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.[1] Sofern das...mehr