Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 22 AGG – Beweislast.

Gesetzestext Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 22 gilt für mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen (BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 28 Der Verkäufer trägt die Beweislast, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt, der eine längere Verjährungsfrist als I Nr 2 lit b vorsieht (BGH NJW 16, 2645 [BGH 24.02.2016 - VIII ZR 38/15] Rz 40 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislast.

Rn 5 Wer die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts geltend macht, muss beweisen, dass der Vertrag vor einer Genehmigung widerrufen wurde. Die Beweislast dafür, dass der Vertragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte, trifft denjenigen, der sich auf die Wirkungslosigkeit des Widerrufs beruft (München ZIP 08, 220, 222; Erman/Maier-Raimer/Finkenauer Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Im Streitfall trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, der aus ihr Rechte ableiten möchte (BRHP/Schmidt-Räntsch Rz 10; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA Bülow GS M. Wolf 11, 3). Eine Beweislastumkehr zugunsten der natürlichen Person ist, anders als noch in § 1 I 1 VerbrKrG aF, nicht vorgesehen (Erman/Saenger Rz 20; S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

Rn 36 Die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht in das Mietverhältnis muss derjenige beweisen, der sich auf dieses Recht beruft. Auch das Bestehen eines gemeinsamen auf Dauer angelegten Haushalts hat der Eintretende zu beweisen (BGH ZMR 93, 261). Für die Rechtzeitigkeit einer Ablehnungserklärung ist der Behauptende beweispflichtig. Macht umgekehrt der Vermieter geltend, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 16 Der Gläubiger trägt die Beweislast für die Begründung, der Bürge für die Erfüllung der Hauptschuld (s Vor § 765 Rn 42). Die Tilgung der Hauptforderung durch Nebenbürgen muss der Gläubiger darlegen: Sekundäre Behauptungslast, Kobl ZIP 06, 1438, 1439. Dabei kann sich der Bürge stets, der Gläubiger nur bei erfolgter Streitverkündung auf ein Urt über das Rechtsverhältnis z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 16 Der Verkäufer trägt für I die Beweislast für die Auslieferung an die Transportperson, für II für Vorliegen eines dringenden Grundes und Fehlen des Verschuldens. Der Käufer muss für I beweisen, dass Gefahrrealisierung aus einer Pflichtverletzung des Verkäufers resultiert, für II die Vereinbarung einer Versendungsart und die Missachtung einer Anweisung sowie die Kausalit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

Rn 10 Die Beweislast, dass ein Mietspiegel iSv § 558d qualifiziert ist, trifft den, der sich auf die Qualifizierung beruft (BGH NJW 13, 775 [BGH 21.11.2012 - VIII ZR 46/12] Rz 29). Dabei sind die Vermutungen des § 558d I 2, 3 zu beachten (Rn 16 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 10 Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Vollstreckungsversuch nach I unternommen hat, der Bürge dafür, dass das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II 1 besteht. Der Gläubiger muss die Voraussetzungen von II 2 darlegen und beweisen (MüKoBGB/Habersack, § 772 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Derjenige, der aus der Vollmachtsurkunde Rechte gegen den Vollmachtgeber herleitet, muss die Echtheit der Urkunde und die Vorlage der Urkunde durch den Vertreter beweisen. Dagegen ist es Sache des Vollmachtgebers, zu beweisen, dass er die Urkunde nicht ausgehändigt hat oder die Rechtscheinvollmacht erloschen ist (Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 17). Zur Beweislast des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden.

Gesetzestext (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angeg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislast beim Gläubiger.

Rn 4 Da die Beweislast für die Tatsache nach § 726 I beim Gläubiger liegen muss, wird es sich in seiner Person idR um aufschiebende Bedingungen iSv § 158 I BGB handeln. Denn für auflösende Bedingungen nach § 158 II BGB trägt der Schuldner nach den allg Regeln die Beweislast (RGZ 28, 145f). Ob die Vollstreckbarkeit eines Titels seinem Inhalt nach vom Eintritt vom durch den Gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 23 Für die Wirksamkeit der Ausschlagung trägt derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast, dh er hat die Existenz, den Zeitpunkt und die Formwirksamkeit der Ausschlagung nachzuweisen, darüber hinaus auch den Beginn und den Ablauf der Frist. Die Beweislast erstreckt sich nicht auf die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung, da die Fristversäumnis eine rechtsvernichtende Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 47 Wer sich auf die Rechtsfolgen der Anfechtung nach § 123 beruft, hat die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nachzuweisen (BGH NJW 57, 988; 01, 65). Dies gilt auch dann, wenn ein Verkäufer erklärt, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt (BGH ZIP 20, 2241). Die Beweislastverteilung gilt grds bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags (BAG DB 99, 2574). Bei einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 77 Die Beweislast für die Voraussetzungen der cic liegt beim Geschädigten. Eine Ausnahme macht wegen § 280 I 2 nur der Nachweis des Vertretenmüssens: Insoweit muss sich der Schädiger exkulpieren. Steht die Pflichtverletzung fest, so wird deren Ursächlichkeit für den Vertragsschluss zu Gunsten des Geschädigten vermutet. Wer eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 21 Der Mieter, der einen nach § 540 nicht gegebenen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung behauptet, hat die entspr Vertragsklausel zu beweisen. Beim Kündigungsrecht des Mieters nach § 540 I 2 muss dieser beweisen, dass und wann (Zugang beim Vermieter) die Erlaubnis erbeten wurde. Verteidigt sich der Vermieter damit, dass er vor Ausspruch der Kündigung die Erlaubnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Beweislast.

Rn 16 Der Geschädigte muss die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung (RGZ 51, 369, 380) und das Verschulden des Äußernden (RGZ 115, 74, 79) beweisen. Wegen der Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung sind die Anforderungen für den Geschädigten bei § 824 höher als etwa bei Ansprüchen aus § 823 II iVm § 186 StGB oder aus §§ 3 I, 4 Nr 2 iVm 8, 9 UWG. Hier kommen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 28 Den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat derjenige zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will. Entspr muss bei auflösenden Bedingungen derjenige den Eintritt beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft. Rn 29 Derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, muss nicht nur den Vertrag selbst, sondern auch dessen Unbedin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Verteilung der Beweislast.

Rn 7 In Anknüpfung an die Rspr findet sich in II 2 die dem Behandelnden eingeräumte Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für die Maßnahme entschieden (BGH NJW 92, 2351, 2353 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 10, 3230, 3232 [BGH 06.07.2010 - VI ZR 198/09]; 19, 3072 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 119/18], NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 12 Wer sich auf die Zubehöreigenschaft beruft, hat zu beweisen, dass diese dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem entspr räumlichen Verhältnis steht. Die entgegenstehende Verkehrsauffassung stellt eine (seltene) Ausnahme dar, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGH NJW-RR 90, 586, Nürnbg NJW-RR 02, 1485). H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen und Beweislast.

Rn 6 Das Vorliegen der Notstandsvoraussetzungen rechtfertigt die Notstandshandlung. Sie ist keine unerlaubte Handlung iSd §§ 823 ff. Hat der in Notstand Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er nach § 228 2 zum Schadenersatz (Verjährung: §§ 195, 199) verpflichtet, ohne dass die Notstandshandlung dadurch rechtswidrig würde. Hinsichtlich des Verschuldens gelten die d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 9 Die Durchführung einer Behandlung ohne Einwilligung stellt eine Pflichtverletzung iSv § 280 I dar. Ohne Einwilligung erfolgt eine Behandlung auch dann, wenn der Patient in einer Wahlleistungsvereinbarung eine Chefarztbehandlung vereinbart hat und die Vornahme des Eingriffs ohne seine Zustimmung durch einen anderen Operateur erfolgt (BGH NJW 16, 3523 [BGH 19.07.2016 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweislast.

Rn 10 Der Geschädigte muss den Eigenbesitz des Anspruchsgegners sowie die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung beweisen, ggf kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht (BGH VersR 06, 931 Rz 17 ff mwN). Die Kausalität der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung für den Einsturz bzw die Ablösung von Teilen wird vermutet (s.o. Rn 6), auch insoweit ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 11 Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 819 trägt der Bereicherungsgläubiger (BGHZ 58, 1725; AnwK/Linke § 819 Rz 11, 15 mwN). Will sich der Bereicherungsschuldner hingegen mit dem Einwand exkulpieren, er habe nach den Umständen (irrtümlich) davon ausgehen dürfen, dass der Leistende von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 34 Für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweils behaupteten Verwirkungstatbestandes – auch für die Einseitigkeit des Fehlverhaltens – wie auch für alle die grobe Unbilligkeit begründenden Tatsachen trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 91, 670). Er muss Vorbringen des Unterhaltsgläubigers, das im Falle der Richtigkeit gegen die Annah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 5 Für das Vorliegen einer Handlung überhaupt trägt grds der Geschädigte die Beweislast (BGHZ 39, 103, 108; Hamm BeckRS 19, 16123; Ausn: BGHZ 98, 135, 137 ff). Unzurechnungsfähigkeit iSd § 827 1 hat der Handelnde zu beweisen (BGHZ 39, 103, 108; 111, 372, 374 mwN; KG VersR 22, 1021, 1021 ff; Schlesw 7 U 20/21). Das gilt auch bei § 2339 I Nr 1 (BGHZ 102, 227, 229 ff) sowie i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 23 Der Verpflichtete hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Zahlung von Unterhalt unzumutbar ist. Er muss also ein offensichtlich schwerwiegendes eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten darlegen und beweisen. Dazu gehört auch die Einseitigkeit des Fehlverhaltens. Dies führt dazu, dass er etwaige Gegenvorwürfe des Unterhaltsberechtigten ausräume...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Die Beweislast dafür, dass das geschuldete Geld abgesendet und eingetroffen ist, trifft den Schuldner (Köln NJW 06, 1600 für Barzahlungen in Hausbriefkästen; dazu Wiese NJW 06, 1569 [BGH 12.12.2005 - II ZR 283/03]; allg MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 27; Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 10). Die Bescheinigung über eine Einschreibesendung ist jedoch als Anscheinsbeweis nicht ausrei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

Rn 25 Die Beweislast für die Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der die Ausgleichung beansprucht. Den Ausschluss der Ausgleichspflicht hat derjenige zu beweisen, der sich auf ihn beruft (MüKo/Ann § 2050 Rz 39). In den Fällen des § 2050 III muss aber zunächst die Anordnung des Erblassers feststehen, beweispflichtig ist hier für das Vorhandensein einer Anordnung, wer dara...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 20 Derjenige, der sich abw von der allg Regel auf die Wirksamkeit eines Insichgeschäfts beruft, hat zu beweisen, dass der Vertreter von den Beschränkungen des § 181 befreit wurde oder dass das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (BGHZ 30, 67, 71). Entspr gilt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Beweislast.

Rn 11 Der Vertragspartner des Verwenders trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn die Klausel unangemessen benachteiligt (BGH WM 96, 56 [BGH 21.11.1995 - XI ZR 255/94]; 91, 1642 [BGH 29.05.1991 - IV ZR 187/90]). Der Verwender muss aber die sein Angebot bestimmenden und für die Beurteilung der Unangemessenheit relevanten (etwa für die Amortisation bei Laufzeitklau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast.

Rn 4 Wird die falsche (nämlich die beweisbelastete) Partei auf Antrag der nicht beweispflichtigen vernommen, so ist deren Aussage grds unverwertbar; streitig ist, ob der Verstoß nach § 295 I geheilt werden kann (so St/J/Berger Rz 10; aM MüKoZPO/Schreiber Rz 9; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 37; Musielak/Voit/Huber Rz 7: keine Heilung, wenn die Beweislastnorm nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Darlegungs- und Beweislast.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 57 Derjenige, der ein Vertretergeschäft behauptet, hat die Erteilung der Vollmacht zu beweisen (§ 164 Rn 85; zum Erlöschen der Vollmacht s § 168 Rn 17). Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft (BGHZ 86, 273, 275). Dagegen ist es Sache des Vertretenen, die fehlende Gutgläubigkeit des Geschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 14 Entspr § 434 Rn 91 trägt der Käufer nach Annahme der nachgebesserten Kaufsache die Beweislast dafür, dass der Mangel fortbesteht und mithin die Nachbesserung fehlgeschlagen ist (BGH NJW 09, 1341 [BGH 11.02.2009 - VIII ZR 274/07] Rz 15, NJW 11, 1664 [BGH 09.03.2011 - VIII ZR 266/09], Rz 13: Beweis der Identität der Mangelursache bei Fortbestand des Mangelsymptoms nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Das Vorliegen eines Produktfehlers ist gem § 1 IV vom Geschädigten zu beweisen (zum Beweismaß Zweibr 1 U 267/21). Allerdings will der BGH jetzt an dessen Darlegungs- und Beweislast keine zu hohen Anforderungen stellen, wenn es um fachspezifische Fragen geht, für die besondere Sachkunde erforderlich ist, etwa wenn sich in einem Produkthaftungsprozess medizinische Fragen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 20 Im Prozess trägt der Bürge die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Auftrags oder auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses (s Rn 1, Rn 6; vgl BGH NJW 00, 1643; BeckOKBGB/Rohe § 775 Rz 3; krit Tiedtke NJW 01, 1015, 1020 f) und für das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen aus § 775 I Nr 1–4 (MüKoBGB/Habersack § 775 Rz 15). Der Hauptschuldner muss ggf ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Beweislast

Rn. 990 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die Beweislast für das Vorliegen der Betriebsaufgabe trägt der StPfl, der nachzuweisen hat, dass die Merkmale vorhanden sind (BFH v 26.02.2010, IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116). Eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn der zuständigen Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist (BFH v 26.02.2010, IV B 25/09, BFH/NV 201...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Beweislast.

Rn 21 Der Vermieter, der zB eine Mieterhöhung verlangt, trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche (BGH ZMR 17, 721 Rz 13). Wenn er eine bestimmte Wohnfläche vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung. Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat – soll sein Vortrag beach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 63 Die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Makler. Das bezieht sich auf: die Wirksamkeit des Maklervertrags (zum Hinweis auf die Entgeltlichkeit: BGH NJW-RR 99, 361 [BGH 17.09.1998 - III ZR 174/97]), den Nachweis oder die Vermittlung, den Abschluss des wirksamen Hauptvertrags, der mit der angestrebten Maklertätigkeit übereinstimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Die Genehmigung und deren Rechtzeitigkeit nach § 108 II 2 hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft. Für die Aufforderung nach § 108 II l ist der Vertragspartner beweispflichtig. Der Minderjährige, welcher nach Eintritt der Volljährigkeit den Vertrag genehmigt hat und sich nunmehr darauf beruft, dass der gesetzliche Vertreter die Genehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beweislast.

Rn 20 Für die Anspruchsvoraussetzungen trägt grds der Geschädigte die Beweislast; die Verletzung der Aufsichtspflicht und ihre Kausalität für den Schaden werden vermutet, sofern sich der Aufsichtspflichtige nicht nach § 832 I 2 entlastet (BGH NJW-RR 87, 13, 14; VersR 09, 788 Rz 8; 790 Rz 8). Dabei ist der Nachweis der allgemeinen Erfüllung der Aufsichtspflicht zumindest ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozess, Beweislast.

Rn 16 Macht ein Mieter die Unzumutbarkeit eines Umzugs wegen bestehender Krankheit geltend, ist die Einholung eines Gutachtens (BGH ZMR 20, 801) zu Art, Umfang und konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich. Der Mieter kann im Prozess längstens bis zum Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Darlegungs- und Beweislast, § 575 III 3.

Rn 18 Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes sowie für die Dauer der Verzögerung liegt kraft Gesetzes beim Vermieter. Eine unwirksame Laufzeitbefristung kann nicht immer in einen Kündigungsverzicht umgedeutet werden (AG Düsseldorf ZMR 08, 538). Wenn der Mieter bei Vertragsschluss sein Interesse am längerfristigen Bestand des Mietverhältnisses zum Ausdruck geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Behauptungs- und Beweislast.

Rn 26 Die Verteilung der Beweislast ist äußerst umstr. Teilweise wird argumentiert, wegen des Wortlautes der Vorschrift und um das Risiko des Schuldners nicht zu übersteigern, treffe sie den Gläubiger, wenn er sich auf die Möglichkeit der Handlungsvornahme und ihre ausschl Abhängigkeit vom Schuldnerwillen berufe (hM; Köln MDR 03, 114; Hamm FamRZ 97, 1094, 1095; Hamm NJW-RR 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 39 Die Beweislast beim Einwand unzulässiger Rechtsausübung folgt der allg Regel, wonach den durch die Anwendung Begünstigten die Darlegungs- und Beweislast trifft (NK/Krebs § 242 Rz 38). Das gilt etwa für den gegen die aktienrechtliche Anfechtungsklage erhobenen Einwand (RGZ 146, 385, 396), für die Verteidigung gegen den Rückgriff des Unfallversicherungsträgers (BGHZ 12, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast und Prozessuales.

Rn 27 Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des § 366 ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken mit § 362. Hat der Schuldner iRd aus § 362 folgende Beweislast für die Erfüllung die Befriedigung einer bestimmten Forderung schlüssig vorgetragen, so hat der Gläubiger zu beweisen, dass zwischen denselben Parteien mehrere gleichartige Forderungen vorliegen. Bei einem St...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 7 Die Darlegungs- und Beweislast folgt den allg Grundsätzen (vgl § 12 Rn 10). Bei Heranziehung dieser Grundsätze löst sich auch die vermeintliche Streitfrage auf, von wem die Aufhebung des Wohnsitzes bewiesen werden muss (vgl dazu St/J/Roth Rz 7). In die Darlegungs- und Beweislast des Klägers fallen alle Tatsachen, welche die Begründung und das Behalten eines Wohnsitzes b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 149 Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW-RR 23, 373 Rz 41; NZM 22, 949 [BGH 05.10.2022 - VIII ZR 117/21] Rz 36; NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 11; § 535 Rn 54) – mit Ausn des Verschuldens, wo sich nach § 280 I 2 der Vermieter entlasten muss; idR trifft den Vermieter keine sek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 17 Die Beweislast für den Scheincharakter des Geschäfts gem § 117 I trägt, wer sich auf die Nichtigkeit beruft (BGH NJW 88, 2599; BAG NJW 03, 2930; ZInsO 15, 47 Rz 23; LAG Schleswig-Holstein NZI 19, 601). Wer aus dem verdeckten Geschäft Rechtsfolgen ableiten will, muss dieses beweisen (vgl BGH NJW 91, 1617 [BGH 31.01.1991 - VII ZR 375/89]). Nur wer alle zur Verfügung steh...mehr