Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleich bei mehrfacher Sicherung.

Rn 6 Für den Ausgleich unter mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern bei Befriedigung des Gläubigers durch einen von ihnen kommt es nicht darauf an, wer den Gläubiger als erster befriedigt. Der Ausgleich hat sich, soweit nichts anderes vereinbart ist oder eine bestimmte Sicherheit aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer nur nachrangig haften soll ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Hauptschuldner und Bürge.

Rn 7 Das Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge bietet das Motiv für die Bürgschaft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 20.1). Es ist oft ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (ggf als Avalkreditvertrag, vgl Vor § 765 Rn 31) zu qualifizieren (s § 775 I; RGZ 59, 10, 11f). Daraus erwächst dem Bürgen ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Art der Sicherheit (Abs 2).

Rn 13 § 650f II 1 ergänzt § 232 I (›auch‹). Hiernach kommt auch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder -versicherers in Betracht, insbes die Bürgschaft. Der Besteller kann die Art der Sicherheit wählen – § 262 (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 198). Die Sicherheit muss sich auf die in I S 1, 2 genannten Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Selbstständige Verpflichtung.

Rn 5 Durch den Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge eine eigene Verpflichtung (BGHZ 147, 99, 101 mwN), die selbstständig verjährt (s Rn 36). Er verspricht weder die Erfüllung der Hauptschuld noch die Erfüllung durch den Hauptschuldner. Vielmehr steht er für die Hauptverbindlichkeit ein: Er verschafft dem Gläubiger möglichst das Gleiche wie die Erfüllung der Hauptschuld. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstige Fälle der Sittenwidrigkeit nach § 138 I (inkl Arbeitnehmerbürgschaften).

Rn 40 Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber ist nicht generell unwirksam (BGH IBR 18, 682, Rz 11: das ›Leitbild‹ des Arbeitsvertrages ist unerheblich). Sie kann aber trotz typischerweise fehlender emotionaler Verbundenheit sittenwidrig sein: Wenn eine strukturell weit überlegene Gläubigerin (zB Bank) eines Arbeitgebers in wirtschaftlicher Notlage bei eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages.

Rn 8 Meist wird der Bürgschaftsvertrag zweiseitig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Als abstraktes Rechtsgeschäft kann die Bürgschaft auch ohne Wissen und gegen den Willen des Schuldners übernommen werden (BGHZ 143, 381, 385), sie ist unabhängig von einem Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Schuldner (FG Münche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Höhe der Sicherheitsleistung.

Rn 12 Bei Mietverhältnissen über Wohnraum (anders bei gewerblichem Mietvertrag: Köln ZMR 23, 32, Brandbg ZMR 06, 854) darf die Höhe der Sicherheit den Betrag von drei Monatsmieten – ohne Betriebskostenanteil, wenn als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet – im Zeitpunkt der Kautionsabrede nicht übersteigen (§ 551 I 1; Celle ZMR 11, 379; LG Berlin ZMR 14, 790). Erhöht wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Teilbürgschaft.

Rn 107 Unter einer Teilbürgschaft versteht man eine Bürgschaft für Teilbeträge einer (einheitlichen, nicht in selbstständige Einzelforderungen zerlegten) Verbindlichkeit. Dabei muss es sich um einen gegenständlich individualisierten Teil der Hauptforderung handeln. Bsp: Teilbürgschaft für Forderungen aus Warenlieferungen an eine Genossenschaft nur in dem Umfang, in dem die G...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Schätzungserfordernisse

Rn. 492e Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Zu einer sinnvollen Wertaufhellungskonzeption muss das Thema in einen umfassenderen Zusammenhang gestellt werden, nämlich in das Bilanzierung insgesamt durchziehende Problem der Ungewissheit bzw Unsicherheit über künftige Entwicklungen, die notwendigerweise einen Schätzungsprozess vom bilanzierenden Kaufmann erfordern (s Rn 21ff). Dieses Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bank als Gläubigerin.

Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü dem Bürgen (s § 765 Rn 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Selbstständige Anknüpfung, Form.

Rn 64 Das auf den Bürgschaftsvertrag anwendbare Recht ist – unabhängig vom Statut der Hauptschuld (vgl Rauscher/Thorn ROM I Art 4 Rz 104) – selbstständig nach dem deutschen internationalen Schuldrecht zu ermitteln (Reithmann/Martiny/Martiny Rz 1183; implizit zu ex-Art 27 ff EGBGB: BGHZ 154, 378, 384f). Es gilt das Prinzip der freien Rechtswahl. Art 3, 4 und ggf 6 ROM I finde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XII. Staatsbürgschaft.

Rn 106 Staatsbürgschaften sind privatrechtliche Bürgschaften iSd § 765, die ausdrücklich auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides erteilt werden (Zweistufentheorie; vgl BGH WM 61, 1143, 1145 u zB BGHZ 40, 206, 210; BB 73, 258) oder implizit durch Meidung des allgemeinen Insolvenzrechts (so EuGH EuZW 14, 422, 425 f [EuGH 03.04.2014 - Rs. C-559/12 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Steuerrechtliche Praxishinweise.

Rn 27 (i) Bei einer Bürgschaftsgewährung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Vergütung dem Drittvergleich standhält. Sonst besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung iSv § 8 III 2 KStG . (ii) Die Zahlung auf die Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft stellt nur in Höhe des werthaltigen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ka) Aktiv abzugrenzen sind nach der Rspr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausfallbürgschaft.

Rn 72 Der Ausfallbürge haftet stets nur ›für den Ausfall‹ (die Einrede der Vorausklage aus § 771 wird quasi schon im Bürgschaftsvertrag erhoben). Sie ist das Gegenteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH NJW 98, 2138, 2141). Der Ausfallbürge haftet nur, soweit der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt – insb durch Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Haupts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld.

Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtung, für die der Gläubiger die Beweislast trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesicherte Forderungen/Ansprüche des Vermieters.

Rn 4 IdR wird die Kaution für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis bestellt. Sie sichert sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters (inkl Kosten der Rechtsverfolgung, LG Heilbronn WuM 98, 20) gegen den Mieter. Die durch eine Bank zu übernehmende Bürgschaft muss alle zu sichernden Forderungen durch genaue Bezeichnung in der Sicherung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflichten des Bürgen.

Rn 54 Der Bürge steht für die Hauptschuld ein (Hauptpflicht), die unterschiedlichen Inhalts sein kann und die Bürgenschuld prägt (s Vor § 765 Rn 8, 10). Wenn der Bürge die Hauptschuld ihrem Inhalt nach nicht erfüllen kann, haftet er auf das Erfüllungsinteresse (Hambg ZMR 99, 630, 631: unvertretbare oder höchstpersönliche Leistung). Dies gilt im Zweifel auch für die Einstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313).

Rn 52 Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in aller Regel nicht in Betracht: Sowohl der unvorhergesehene Vermögensverfall (BGHZ 107, 92, 103 f; s aber Rn 66 zur Kündigungsmöglichkeit) als auch die Zahlungsunwilligkeit des Hauptschuldners (BGHZ 104, 240, 242) werden vom Bürgschaftsrisiko umfasst. Sie fallen in die Risikosphäre des Bürgen (arg §§ 773 I Nr 3, 774 I). Im Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einstweiliger Rechtsschutz.

Rn 44 Für einstweiligen Rechtsschutz zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bestehen für den Hauptschuldner folgende zT in Anlehnung an die Rspr zur Bankgarantie entwickelte Ansatzpunkte: (1.) Der Hauptschuldner nimmt den Bürgen aus dem der Bürgschaft zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag auf Unterlassung der Zahlung in Anspruch, weil ihm zwangläufig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung mit dem gesamten Vermögen.

Rn 7 Der Bürgschaftsvertrag ist ein Risikogeschäft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 6) und begründet wie alle Formen der persönlichen Kreditsicherung die Haftung mit dem ›gesamten‹ Vermögen. Sie ist im Unterschied zu dinglichen Formen der Kreditsicherung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt. Im Gegensatz zu historischen Formen der Bürgschaft betrifft die Haftung nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruchserhaltende Maßnahmen des Gläubigers bei Zeitablauf, Grenzen.

Rn 11 Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 Rn 1) – dem Normalfall in der Praxis – muss der Gläubiger dem Bürgen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unverzüglich nach dem Fristablauf anzeigen: Sonst wird der Bürge frei (§ 777 I 2). Rn 12 Die Anzeige kann bereits vor Ablauf der Frist abgegeben werden, wenn die Hauptschuld fällig ist (BGHZ 76, 81, 83 ff): Denn du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Normzweck, Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so ordnet § 774 I 1 einen gesetzlichen Forderungsübergang ( cessio legis ) an (vgl Mot II 673: subrogatio, cessio ficta). Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, dessen Regressanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Bürgschaftsübernahme entsteht (BGH NJW-RR 08, 1007, 1008 [BGH 13.03.2008 - I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der sich auf ein formloses Anerkenntnis berufende Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass eine Abrechnung oder ein Vergleich vorliegt. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung hat er allerdings grds nur den Abrechnungsvorgang darzulegen und nicht einzelnen Schuldposten (Staud/Marburger Rz 15; BGH WM 02, 281, 282: bei Bürgschaft). Anders ist das bei einem nicht anerkannte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schriftformerfordernis.

Rn 9 Das Bürgschaftsversprechen des Bürgen, nicht aber die Annahme durch den Gläubiger, muss nach §§ 766 1, 126 I schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis bezweckt, den Bürgen vor den Gefahren der Bürgschaft zu warnen und ihn vor der Abgabe unüberlegter Erklärungen zu schützen (Mugdan II 1295; § 766 Rn 1). Um diesen Zweck erreichen zu können, müssen aus der Urkunde d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsabrede.

Rn 3 Die Kautionsverpflichtung des Mieters muss dem Grunde, der Art und der Höhe nach mit ihm vereinbart werden, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheit gibt (Ausnahme: Mietereintritt gem § 563b). Sind die möglichen Formen der Mietsicherheitsgewährung vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine hiervon abweichende Form akzeptieren. Die vere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufrechnung trotz Verjährung.

Rn 19 Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gegen Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 87, 412; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gestanden haben (§ 215; vgl aber auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, reduzierte Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 § 776 soll dem Schutz des Bürgen dienen (Erman/Zetzsche § 776 Rz 1): Gibt der Gläubiger bestimmte Sicherungsrechte auf, entfällt die Bürgenhaftung nach 1, soweit der Bürge nach §§ 774, 412, 401 aus diesem Sicherungsrecht hätte Ersatz erlangen können (aus § 776 folgt indes keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers ggü dem Bürgen: s § 765 Rn 56). Diese Regelung verstärkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz des Bürgen.

Rn 49 Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sicherheiten des Unternehmers.

Rn 33 Der Unternehmer hat Sicherheiten (zB Vorauszahlungs-, Erfüllungs- o Gewährleistungsbürgschaft) nur bei besonderer Vereinbarung zu stellen (s.a. Thode ZfBR 02, 4), die wirksam auch formularmäßig getroffen werden kann (BGH NJW-RR 04, 814), dann allerdings zumindest iRe Bauvertrages nicht in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (zur Vertragserfüllungsbürgschaft: BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorrang des Gläubigers: Kein Forderungsübergang zu seinem Nachteil (774 I S 2).

Rn 20 Die Regelung in § 774 I 2 schützt den Gläubiger vor Nachteilen, die ihm durch die cessio legis entstehen können. Sie ist in allen Fällen der Teilbefriedigung des Gläubigers durch den Bürgen von praktischer Bedeutung (Teilbürgschaft, Teilleistung oder Teilleistung auf Teilbürgschaft: BGHZ 92, 374, 379). In diesen Fällen muss der Bürge – vorbehaltlich der Sonderregeln fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmbarkeit der Bürgschaftsschuld (insbes Globalbürgschaften).

Rn 12 Die besicherte Hauptschuld muss entweder im Bürgschaftsvertrag genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 88, 907; Ddorf BauR 12, 1261 zur Ausschüttungsbürgschaft in einer ARGE). Dies gilt insb für bedingte und künftige Verbindlichkeiten iSv § 765 II (s § 767 Rn 4). Bei Bürgschaften, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellen, führt die Aner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Interessenlage.

Rn 38 Mit jedem Rechtsgeschäft werden bestimmte Zwecke und Interessen verfolgt, die iRd teleologischen Auslegung zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechungspraxis gewinnt diese interessengerechte Auslegung zunehmend an Gewicht (Erman/Arnold § 133 Rz 27). Die Erklärung ist so auszulegen, wie es den jeweiligen Zwecken (BGHZ 2, 385; 20, 110; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 98, 2140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anlagefälle.

Rn 114 Beachtlich sind dagegen Reserveursachen, die im Zeitpunkt der realen Schädigung bereits als Schadensursache angelegt waren. Dabei geht es va um Krankheiten (etwa BGH VersR 69, 802). Oder ein Notar zahlt zum Schaden einer Bank vorzeitig einen Betrag aus, den die Bank ohnehin aus einer Bürgschaft hätte zahlen müssen (BGH VersR 97, 371, 374).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und begrenzte praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Einrede der Vorausklage aus § 771 ist – wie auch § 770 II – Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaftsverbindlichkeit (Vor § 765 Rn 12). Die ergänzenden Regelungen in §§ 772 und 773 beschränken die Anforderungen an die vorrangige Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Rn 2 Der Begriff der ›Einrede der Vorausklage‹ ist irreführend, da die Klage gegen den Hauptschuldner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten.

a) Grundfall der Gesellschafterbürgschaft. Rn 18 Bürgschaften von Gesellschaftern kommt große praktische Bedeutung zu. Insb erwarten Geschäftspartner (zB Vermieter, Lieferanten, Banken) von Kapitalgesellschaften mit geringer Eigenkapitalausstattung häufig, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer auch persönlich als Bürgen mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Hauptverbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zahlung eines Preises, I.

Rn 5 Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kriterien der Tilgungsreihenfolge.

Rn 23 Da der redliche Schuldner idR zunächst die fällige Forderung befriedigen wird, kommt es primär auf die Fälligkeit an, die nach dem Maßstab des § 271 zu ermitteln ist. Rn 24 Sind bereits mehrere Forderungen fällig und reicht die Leistung nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus, so verdient sein Tilgungsinteresse den Vorrang, zumal der Schuldner eine Tilgungsbestimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersatzforderung.

Rn 8 Ob anstelle einer nichtigen Forderung ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch gesichert ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 68, 1134 für Bürgschaft), bei Leistungskondiktion aber idR zu bejahen (Nobbe/Pamp Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 164/66]; § 766 Rn 6). Der Verzicht kann nicht nur individualve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nebenbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptschuld (§ 767 I 3).

Rn 13 § 767 I 3 ist Ausprägung des Verbots der Fremddisposition (BGHZ 130, 19, 33; 137, 153, 156; NJW 00, 2580, 2582); die Regelung gilt auch für Verwertungsvereinbarungen zwischen einem absonderungsberechtigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners (BGH NJW 06, 228, 230: keine Verschärfung des Haftungsrisikos des Bürgen durch solch eine Absprache). Währen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Krasse finanzielle Überforderung.

Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21 f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerheblich ist, ob der Gläubiger nur eine T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewährleistungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bankpraxis.

a) Bank als Gläubigerin. Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gegen EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr