Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

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Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (2): Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Rückstellungsbildung wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Leitsatz 1. Die nicht ausreichende Besicherung eines Darlehens oder eines Regressanspruchs aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft gehören grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000). 2. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 200...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (1): Gewinnmindernde Ausbuchung sowie Teilwertabschreibung unbesicherter Forderungen aus Konzernlieferbeziehungen

Leitsatz 1. Die fehlende Besicherung einer Forderung aus Lieferbeziehungen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-­MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985). 2. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberich...mehr

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Überführung/Übertragung von... / 3.4 Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven

Rz. 34 Die Fortführung des Buchwertansatzes ist nur möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die steuerliche Erfassung der in den überführten Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven auch im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung gewährleistet bleibt und zusätzlich diejenigen stillen Reserven umfasst, die s...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 11 Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte/Nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG

11.1 Zeile 26 In dieser Zeile sind ausländische negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen hinzuzurechnen, die den Gewinn gemindert haben, aber gem. § 2a EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind. Systematisch wird dazu zunächst der volle Betrag der negativen Einkünfte und Gewinnminderungen in dieser Zeile hinzugerechnet, um dann die trotz der Abzugsbeschränkung abzugsfähigen Ei...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 2.1 Vor Zeile 1

In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. In den Zeilen 1 ff. sind daher nicht die Gewinne anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewer...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 16.3 Zeile 35

In dieser Zeile ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG einzutragen, wenn in den Jahren bis 1998 Verluste ausländischer Betriebsstätten auf Antrag abgezogen worden sind, die nach dem anzuwendenden DBA steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Folge des Abzugs dieser Verluste ist, dass spätere Gewinne der Betriebsstätte trotz Freistellung nach dem DBA bis zur Höhe der...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage OT / 4.13 Zeile 36

Zeile 36 dient der Ermittlung des Progressionsvorbehalts bei dem Organträger. Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Steuerfreie ausländische Einkünfte sind nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 ESt...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 11.1 Zeile 26

In dieser Zeile sind ausländische negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen hinzuzurechnen, die den Gewinn gemindert haben, aber gem. § 2a EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind. Systematisch wird dazu zunächst der volle Betrag der negativen Einkünfte und Gewinnminderungen in dieser Zeile hinzugerechnet, um dann die trotz der Abzugsbeschränkung abzugsfähigen Einkünfte wiede...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 3.3 Zeile 1b

In Zeile 1b sind positive oder negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften zu erfassen. Die einzelne Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer sind auf einem gesonderten Blatt darzustellen. Einzutragen sind nur Einkünfte, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zu einem eigenen Betrieb der La...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 4.8 Zeile 7a

In dieser Zeile sind Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG zu erfassen. Betroffen sind nur Beteiligungen, die nicht zu einem veräußerten oder aufgegebenen Betrieb gehören; diese sind in Zeile 5 mitzuerfassen. Erfasst werden in erster Linie Anteile an Kapitalgesellschaften, die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, oder Anteile, die bei einer Einbringung erworben worden si...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 11.2 Zeile 27

In dieser Zeile sind vorgetragene Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG einzutragen, die im laufenden Vz nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG von Gewinnen der gleichen Art und aus dem gleichen Staat abgezogen werden können. Die Beträge ergeben sich als Summe der Zeilen 15 aller Anlagen AEV. Zur Durchführung der Abzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 1 EStG ist die Anlage AEV jeweils geso...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 4.1 Zeile 2

In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 180 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 13–15 der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 29–39 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 82 ff. der Anlage...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ZVE / 5.1 Zeile 9

Die Zeilen 9, 10 sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Ergebnis der selbstständigen Arbeit erfasst, soweit die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist oder hierfür im Inland eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.3 Maßgebliche Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung

Rz. 1e Die Finanzverwaltung hat sich zu den Antragsvoraussetzungen[1] zur "Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen gem. § 44d EStG a. F., den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen" geäußert. Die Finanzverwaltung[2] hat den Anwendungszeitpunkt der Auswirkungen der RL 2003/49/EG ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.2 Antragstellung vor Ablauf des Mindestbeteiligungszeitraums

Rz. 24 Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der für die Quellensteuerentlastung nach § 43b EStG erforderlichen Bescheinigung über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren ist nach § 43b Abs. 2 S. 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten (Rz. 36ff.). Ist dieser Mindestbeteiligungszeitra...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Freistellung im Steuerabzugsverfahren ist von einem Antrag der Muttergesellschaft bzw. deren EU-Betriebsstätte als Gläubigerin der Kapitalerträge abhängig. Dieser Antrag wird nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt gestellt.[1] Der Antrag (Vordruck DBA/Allg. Freist./Div.) ist auf die Freistellung vom Steuerabzug von Kapitalerträ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2 Quellensteuerentlastung für EU-Betriebsstätten (Abs. 1, 2a)

Rz. 34 Nach Erwägungsgrund 8 der Änderungsrichtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003[1] sollten die Ausschüttung von Gewinnen an eine EU-Betriebsstätte einer EU-Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebsstätte ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft.[2] Deshalb gilt nach § 43b Abs. 1 EStG i. d. F. des G. v. 9.12...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3 Quellensteuerentlastung nach § 43b (Abs. 1)

Rz. 6 Vor der Änderung durch das G. v. 9.12.2004[1] wurde von Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden) einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft (vgl. deren Auflistung in Anl. 2 a. F.) zufließen, die KapESt nach § 43b Abs. 1 EStG auf Antrag der Muttergesellschaft n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.1 Subjektive Voraussetzungen

Rz. 28 § 43b Abs. 2 EStG verweist auf die Anl. 2 zum EStG, die die Voraussetzungen auflistet, welche die Muttergesellschaft sowie ihre Tochtergesellschaft erfüllen müssen, um als Mutter- bzw. Tochtergesellschaft i. S. v. Art. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie und demzufolge auch i. S. d. § 43b EStG zu gelten. Rz. 29 Nr. 1 der Anl. 2 führt die Rechtsformen auf, die in den einzel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.2.2 Anlage 2 (zu § 43b EStG)

Rz. 1b Die Anlage 2 (zu § 43b EStG) zählt die Gesellschaften i. S. d. RL 2011/96/EU auf. Nach Nr. 1 der Anlage 2 sind dies Gesellschaften mit bestimmten Formen nach dem jeweiligen nationalen Recht. Nr. 2 der Anlage 2 bezieht Gesellschaften ein, die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig betrachtet wird u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Bemessungsgrundlage

Rn. 4 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zulage sind nach § 86 Abs 1 S 2 Nr 3 EStG grds die im vorangegangen Kj erzielten Einnahmen iSd SGB VI (§§ 162ff SGB VI), soweit diese die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigen. Es ist auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die iRd sozialrechtlichen Meldeverfahrens den Trägern der gese...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / a) Unilaterale Anknüpfungsmerkmale und Anzeigepflicht

Grundsätzlich gilt, das jeder steuerbare Erwerb (§ 1 ErbStG) in Deutschland anzeigepflichtig ist (§ 30 Abs. 1 ErbStG).[8] Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung seitens des Finanzamts (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG) ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn eine fehlende Steuerpflicht zweifelsfrei feststeht.[9] Ebenfalls soll eine Anzeigepflicht nicht besteh...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / b) Anzeigepflicht und Ansässigkeit des Erblassers in der Schweiz

Laut des seit 30. November 1978 in seiner aktuellen Fassung existierenden und ratifizierten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (folgend: DBA-Schweiz (E)) wird zwischen dem sog. Erblasser-Wohnsitzstaat und dem Belegenheitsstaat unters...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / aa) Einkünfte aus Kapitalvermögen – insb. Dividenden und Zinsen

Bei Dividendenausschüttungen an in Deutschland wohnhafte Anteilseigner ist grundsätzlich Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen (Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz), wenn die ausschüttende Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist.[35] Dieselbe Besteuerungsfolge gilt bei Zinszahlungen aus der Schweiz an den in Deutschland wohnhaften Zahlungsempfänger (Art. 11 ...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / 4

Auf einen Blick Die reine Kenntniserlangung von bislang in Deutschland nicht deklariertem Einkommen oder Vermögen des Erblassers aus der Schweiz lässt freilich die "Kontaminierung" eines Nachlasses nicht sofort erkennen. Der Beitrag soll daher auf eine bestimmte Systematik bei der Klärung von Anzeige- und Berichtigungspflichten der Erben hinweisen und als "Leitfaden" für die...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / 1. Informationsbedarf des Finanzamts bei Auslandsvermögen und Erbschaften aus dem Ausland

Bei Auslandsvermögen bzw. Erbschaften aus dem Ausland erhält das zuständige Finanzamt in Deutschland nicht automatisch Auskunft über den Erbfall. Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt sind zwar adressiert an Vermögensverwalter sowie mit der Nachlassabwicklung befasste Gerichte, Behörden und Notare (§§ 33, 34 ErbStG); abgesehen von dem Fall, dass ein deutsches Generalkonsu...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / bb) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei in der Schweiz belegenen Immobilien eines in Deutschland wohnhaften Erblassers ist mit Blick auf eine mutmaßliche Steuerverkürzung in Deutschland zu differenzieren: Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA-Schweiz werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem das Vermögen liegt. Aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers in Deutschland (§ 8 AO) war jener mi...mehr

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ZErb 02/2019, Der deutsch-s... / c) Zwischenergebnis und Handlungsempfehlung

Liegt die beschriebene Fallkonstellation des 1. Falles nicht vor und galt der deutsche Erblasser ausschließlich in der Schweiz als ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA-Schweiz (E), so spricht das ausschließlich in der Schweiz begründete Besteuerungsrecht dafür, den Erbfall nicht in Deutschland anzeigen zu müssen. Hiermit konkurriert jedoch die unbeschränkte Erbscha...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Philippinen

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA vom 09.09.2013 (BGBl 2014 II, 822 = BStBl 2016 I, 252) ist am 18.12.2015 in Kraft getreten (vgl BGBl 2016 II, 262 = BStBl 2016 I, 266). Es hat damit zum Ablauf des 17.12.2015 das vormalige DBA vom 22.07.1983 (BGBl 1984 II, 878 = BStBl 1984 I, 544) abgelöst und findet nach seinem Art 32 grundsätzlich seit dem 01.01.2016 Anwendung. Das ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pakistan

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Seit dem VZ 1995 gilt das DBA vom 14.07.1994 mit Zustimmungsgesetz vom 21.09.1995 (BGBl 1995 II, 836 = BStBl 1995 I, 617). Über das Inkrafttreten für Deutschland am 30.12.1995 und für Pakistan ab Juli 1995 vgl die Bekanntmachung vom 07.02.1996 (BGBl 1996 II, 467 = BStBl 1996 I, 445). Rz. 2 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA gilt sachlich ua fü...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Polen

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA vom 14.05.2003 (BGBl 2004 II, 1304 = BStBl 2005 I, 15) gilt seit dem VZ 2005. Es orientiert sich am OECD-MA 2003 (vgl BMF vom 18.02.2004, BStBl 2004 I, 286; > Doppelbesteuerung Rz 17ff). Polen ist Mitgliedstaat der > Europäische Union. Rz. 2 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA gilt sachlich für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, so...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Panama

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Ein allgemeines DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen besteht nicht; lediglich für den internationalen Luft- und Schiffsverkehr gilt das DBA vom 21.11.2016 (BGBl 2017 II, 1072 = BStBl 2018 I, 8; zu dessen Inkrafttreten BGBl 2017 II, 1511 = BStBl 2018 I, 12). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Vermeidung der Doppelb...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Peru

Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Ein DBA besteht nicht. Eine Doppelbesteuerung wird im Wege der Steueranrechnung vermieden (> Ausland Rz 25ff). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Peru gehört zur Ländergruppe 3 (> Anh 2 – Ländergruppen); zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland) . Zum Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Dubai

Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Es gilt das DBA vom 01.07.2010 (BGBl 2011 II, 538) mit den > Vereinigte Arabische Emirate. Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Palau

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Ein DBA mit Palau – Insel im südlichen Pazifik – auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen besteht nicht. Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung > Ausland Rz 25ff, > Doppelbesteuerung Rz 1ff, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland. Rz. 2 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Paulau ge...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Papua-Neuguinea

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA vom 17.01.1995 mit Zustimmungsgesetz vom 17.09.1999 (BGBl 1999 II, 826 = BStBl 1999 I, 883) ist nicht anwendbar. Die Ratifikationsurkunden sind nicht ausgetauscht worden und werden auch künftig nicht ausgetauscht werden (BMF vom 09.07.2007, BStBl 2007 I, 608). Zur Steueranrechnung > Ausland Rz 25ff; zu den anrechenbaren Steuern gehört...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Dschibuti

Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Mit Dschibuti besteht kein DBA; eine Doppelbesteuerung wird im Wege der Steueranrechnung vermieden (> Ausland Rz 25ff). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Die Republik im Norden Ostafrikas gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen ). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland) . Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Paraguay

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Das DBA vom 27.01.1983 (BStBl 1984 I, 456 = BStBl 1985 I, 222) betrifft nicht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Steueranrechnung > Ausland Rz 25ff; zu den anrechenbaren Steuern gehört die ‚impuesto sobre la renta personal’ (vgl ESt-Handbuch Anh 12 II). Rz. 2 Stand: EL 116 – ET:...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pensionskassen

Rz. 1 Stand: EL 116 – ET: 01/2019 Eine Pensionskasse ist gewissermaßen ein Lebensversicherer für einen bestimmten Personenkreis, idR die ArbN eines oder mehrerer Unternehmen. Sie übernimmt anstelle eines oder mehrerer ArbG die späteren Versorgungsleistungen und unterliegt der Versicherungsaufsicht (§ 1 Abs 1 VAG). Sie kann sowohl eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung iSv §...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8.2 Rückfallklauseln einzelner DBA

Im Regelfall wird die Freistellung des Arbeitslohns unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung im Ausland gewährt (sog. Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung). Zur Vermeidung sog. "weißer" Einkünfte durch die DBA enthalten deshalb neuere DBA, wie diejenigen mit Schweden und Dänemark, sog. Rückfallklauseln, die die Freistellung von der tatsächlichen Besteuerung im ausländ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8.3 Überweisungsklauseln (Remittance-base-Klauseln) der DBA

Stammen Einkünfte aus dem an sich nicht steuerberechtigten Vertragsstaat, sieht aber das nationale Steuerrecht des steuerberechtigten anderen Vertragsstaates nur eine Besteuerung der dorthin überwiesenen oder dort bezogenen Einkünfte vor, so können die hiernach in jenem Staat nicht zu besteuernden Einkünfte in dem anderen (Quellenstaat) besteuert werden. Eine solche Bestimmu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2 Fallgruppen der Arbeitnehmertätigkeit im DBA-Recht

Im Gegensatz zur Behandlung nach dem EStG [1] besteht im Abkommensrecht keine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmertätigkeit. Zu unterscheiden sind vielmehr folgende Regelungen, die sich oft nach der "Berufsgruppe" richten: Tätigkeitsortprinzip (Art. 14 Abs. 1 OECD-MA) 183-Tage-Regelung (Art. 14 Abs. 2 OECD-MA) Sonderregelung für leitende Angestellte (Art. 14 verschiedener DBA...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.10.1 Indizien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers i. S. der DBA

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung [1] sprechen folgende Indizien für die Annahme, dass die aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber i. S. des DBA ist: Das entsendende Unternehmen trägt keine Verantwortung oder kein Risiko für die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erzielten Ergebnisse; das aufnehmende Unternehmen hat das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu ertei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.1 Abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation – Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten des DBA

4.1.1 Grundsatz Der Begriff der Arbeitseinkünfte "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" in den deutschen DBA ist weit gefasst. Es zählen hierzu Barzahlungen und Sachbezüge, laufende und einmalige Zahlungen für eine Tätigkeit, für die die Kriterien des § 1 Abs. 2 LStDV (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit) maßgeblich sind.[1] Insoweit deckt sich die internat...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4 Ermittlung des zutreffenden DBA-Zuweisungsartikels

4.1 Abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation – Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten des DBA 4.1.1 Grundsatz Der Begriff der Arbeitseinkünfte "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen" in den deutschen DBA ist weit gefasst. Es zählen hierzu Barzahlungen und Sachbezüge, laufende und einmalige Zahlungen für eine Tätigkeit, für die die Kriterien des § 1 Abs. 2 LStDV (Eingliederu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe, wie z. B. Standortvorteile, die Nähe zu Absatzmärkten, Rohst...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.10.4.1 Grundsätze der Bestimmung des Arbeitgebers i.  S.  d. DBA

Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung liegt bei Unternehmen vor, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nimmt nach Auffassung der Finanzverwaltung der Entleiher grundsätzlich die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wahr. Die entliehenen Arbeitnehmer...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.5.1 DBA enthält keine Sonderregelung

Nach früherer BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltungsauffassung[1] übte ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft seine leitende Tätigkeit grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft aus. Das hatte zur Folge, dass ein Geschäftsführer, der im Ausland wohnte und von dort aus eine inländische GmbH leitete, so angesehen wurde, als hätte er seine Tätigkeit ausschließlich im Inlan...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 11 Begünstigungen für ausländischen Arbeitslohn bei der Tätigkeit in einem Nicht-DBA-Staat – Der Auslandstätigkeitserlass (ATE)

11.1 Überblick und Prüfschema Auch in den Fällen einer Tätigkeit in einem Nicht-DBA-Staat kann sich ausnahmsweise eine Steuerfreistellung – anstelle der üblichen Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG – ergeben, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses gegeben sind. Diese Verwaltungsanweisung[1] ist vom Grunde her eine Billigkeitsmaßnahme und ist ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3 Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Das der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Welteinkommensprinzips zustehende Besteuerungsrecht kann aufgrund eines nach § 2 AO vorrangigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) entfallen oder eingeschränkt werden. Hinweis Schrankenfunktion Zu beachten ist, dass die DBA keine materielle Steuerpflicht begründen können, sondern ausschließlich sog. "Schrankenfunktion" haben. Dies...mehr