Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Grundlage der Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Sie enthält Leitlinien für die Höhe des Unterhalts, der nach einer Trennung für Kinder gezahlt werden muss. Der Düsseldorfer Tabelle liegt die Überlegung zugrunde, dass die Lebensstellung des Kindes davon abhängt, wie hoch das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist. 

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist untergliedert in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Zu jedem Alter und Einkommen wird ein bestimmter Prozentsatz aufgeführt. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der Tabelle unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, des Selbstbehalts und des Alters der Kinder. Der Unterhaltsbedarf in der jeweiligen Spalte ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Die Höhe der Zahlung ergibt sich nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds. Auch der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen ist angegeben.

Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Übersteigt das unterhaltsrelevante Einkommen nicht den Höchstwert der 1. Einkommensgruppe, ergibt sich für das Kind nur ein Tabellenwert, der betragsmäßig dem Mindestbedarf des Kindes nach § 1612a BGB entspricht. Um wenigstens den Mindestbedarf der Kinder zu decken, trifft die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Düsseldorfer Tabelle: Zahlbeiträge werden regelmäßig aktualisiert

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig aktualisiert und ist für die Gerichte nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Einordnung in der Düsseldorfer Tabelle: bereinigtes Nettoeinkommen bei Arbeitnehmern und Selbstständigen

Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Selbstständige müssen ihre Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten 3 Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten 3 Jahre.

Maßgebend ist das bereinigte Nettoeinkommen, das Nettoeinkommen nach Abzug der  berufsbedingte Aufwendungen, unter Berücksichtigung eventuell abzuziehender ehebedingter Verbindlichkeiten (z. B. Tilgungen von Krediten). Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 15.

Wie wirkt sich die Zahl der Unterhaltsberechtigten aus?

Die Tabelle ist für 2 unterhaltsberechtigte Personen konzipiert, z. B. für 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und den geschiedenen Ehegatten. Gibt es mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet.

Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt Ehefrau

Die Düsseldorfer Tabelle nennt keinen Trennungsunterhalt für den Ehepartner. Regelmäßig wird aber für den Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung) eines erwerbslosen Ehepartners 3/7 vom bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts gezahlt. Vom Arbeitseinkommen wird überwiegend eine Unterhaltsquote von 3/7 zu 4/7 gewährt, andere Einkünfte etwa aus Vermietung, Aktien etc. werden 50/50 geteilt.

Unterhalt für ein volljähriges Kind

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i. d. R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen.