Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt 2018

Zum Jahreswechsel 2017/2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, auch die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen. Da sich erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen ändern, sinkt der Unterhalt bei manchen Kindern auch.

Diese Anhebung der Düsseldorfer Tabelle folgt der ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 28.09. 2017. Darin legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gem. § 1612a Abs. 1 BGB die Sätze für den monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab dem 01.01.2018 fest. Nun zog das OLG Düsseldorf mit den übrigen Unterhaltssätzen ab 2018 nach.

Kindesunterhalt 2018

Der Mindestunterhalt eines Kindes

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 342 EUR auf 348 EUR monatlich
  • im Alter von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 393 EUR auf 399 EUR monatlich und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 460 auf 467 EUR monatlich.

Für manche Kinder sinkt der Unterhalt durch veränderte Einkommensgruppen

Auch wenn die Unterhaltssätze eigentlich ansteigen, kann bei manchen Kindern der Anspruch sinken.

Da erstmals seit zehn Jahren auch die Einkommensgruppen erhöht wurden (s.u.), erhalten ab 1.1.2018 alle Kinder den Mindestunterhalt, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1.900 Euro netto verdient. Bisher lag diese Grenze bei 1.500 Euro. Das bedeutet gerade bei dem Nachwuchs von weniger gut verdienenden Unterhaltspflichtigen oft eine Verschlechterung.

Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe

Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden

  • in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% 
  • und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.

Keine Änderung für volljährige Kinder

Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt in 2018 unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Einkommensgruppen werden diesmal ebenfalls angehoben

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis 1.900,00 Euro statt bisher bis 1.500,00 Euro und endet mit bis 5.500,00 Euro statt bisher bis 5.100,00 Euro.

Selbstbehalt 2018

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt.

  • In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt (880/1080).
  • Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro angehoben.

In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Düsseldorfer Tabelle 2018 mit neuen Werten

  Nettoeinkommen    - 5    6-11  12-17  ab 18   %  Selbstbehalt

1.

bis 1.900

348

399

467

527

100

880/1080

2.

1.901 - 2.300

366

419

491

554

105

1.300

3.

2.301 - 2.700

383

439

514

580

110

1.400

4.

2.701 - 3.100

401

459

538

607

115

1.500

5.

3.101 - 3.500

418

479

561

633

120

1.600

6.

3.501 - 3.900

446

511

598

675

128

1.700

7.

3.901 - 4.300

474

543

636

717

136

1.800

8.

4.301 - 4.700

502

575

673

759

144

1.900

9.

4.701 - 5.100

529

607

710

802

152

2.000

10.

5.101 - 5.500

557

639

748

844

160

2.100

ab 5.501

nach den Umständen des Falles

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen, da für diesen Zeitpunkt auch eine weitere Steigerung beim Mindestunterhalt greift.

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Hintergrund

Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.

  • Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
  • eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
  • sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.

Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar und orientiert sich seit dem 01.01.2016 an der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die gem. § 1612a Abs. 1 BGB die Sätze für den monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder festlegt.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium


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