Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2019
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird erneut angepasst.
Der Anstieg des Unterhalts
Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 348 EUR auf 354 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 399 EUR auf 406 EUR monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 467 auf 476 EUR monatlich.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden
- in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%
- und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
Keine Änderung für volljährige Kinder
Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Hintergrund
Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.
- Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
- eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
- sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar ( Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium)
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