Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2021
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird zum Jahresanfang 2021 angepasst. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020".
Der Anstieg des Unterhalts
Der Mindestunterhalt eines Kindes
- bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369 auf 393 EUR monatlich
- von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424 auf 451 EUR monatlich und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497 auf 528 EUR monatlich.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindesunterhalts angehoben
( neue Tabelle).
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde werden zum 01.01.2021 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen Höchstsatz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete) unverändert.
Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
→Gesetzentwurf: Weitere Entlastungen für Familien und beim Lohnsteuertarif geplant
Notwendige und angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert
Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, bleibt gegenüber 2020 unverändert gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Sofern der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes dadurch nicht tangiert wird, beträgt der Selbstbehalt in 2021 mindestens 1.400 EUR.
Hintergrund
Pauschalierung des Unterhaltbarbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.
- Sie ermöglichen eine Vereinfachung der Unterhaltsbemessung,
- eine gleichmäßige konkrete Rechtsanwendung
- sowie eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Regelfall.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar (Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium).
Anmerkung: Mehr- und Sonderbedarf
Bei besonderem Bedarf aufgrund besonderer Anlässen oder Zusatzkosten kommt neben dem Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, die den den Elementarbedarf von Kindern erfasst, auch ein Mehr- und Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten in Betracht.
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